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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-02-08 · Heft 6 (8.2.1881) · p. Seite 84

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 6 (8.2.1881)
Date
1881-02-08
Page
Seite 84 (sequence 4)
Language
German
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84 Gotteslästerung, noch wegen falscher Prophetie und Verführung zum Abfall vom Glauben hätte zum Tode verurtheilt werden können. Zum Thatbestande der todeswürdigen Gotteslästerung gehörte nämlich das Aussprechen des Namens Gottes unter Verwünschungen oder Beschimpfungen desselben. Zur Zeit des zweiten Tempels wurde zudem erfordert, daß der vierbuchstabige Name Gottes, welchen nur der Hohepriester im innersten Heiligthum des Tempels nennen durste, unter Verwünschungen ausgesprochen werde. Das aus rechtsgelehrten Mitgliedern bestehende Synedrium konnte daher in der bloßen Aeutzerung, Gottes Sohn zu sein, unmöglich den Thatbestand der todeswürdigen Gotteslästerung finden. Der Thatbestand der falschen Prophetie aber hatte zur gesetzlichen Voraussetzung, daß sich die Verkündigung nicht erfülle, und es hätte in diesem Falle für ein Strafurtheil daher erst abgewartet werden muffen, ob die Voraussage, „daß der Menschensohn zur rechten Hand der Kraft sitzen und mit des Himmels Wolken kommen werde", eintreffen werde oder nicht. Ueberdies hätte über dieses Verbrechen nur das große (aus einundsiebzig Mitgliedern bestehende) Synedrium richten können, deffen in keinem Evangelium Erwähnung geschieht. Wegen Verführung zum Abfall vom Glauben konnte Jesus schon deshalb nicht verurtheilt werden, weil er sich ja ausdrücklich zum Glauben der Israeliten durch die Worte bekannt hat: „Höre Israel, der Ewige ist unser Gott, der Ewige ist einzig."«) Die Richter sollen Jesum übrigens ausdrücklich wegen Gotteslästerung verurtheilt haben, was die zwei ersten Evangelien bestimmt berichten und auch aus der bei Anhörung einer Gotteslästerung üblichen Ceremonie des Kleiderzerreißens hervorgeht. Eine solche, nach dem Gesagten also offenbar ungesetzliche Berurtheilung konnte unmöglich vom competenten Gerichtshöfe, sondern bloß von einem Haufen von Fanatikern ausgehen. Das formelle Verfahren kann nebstdem aus dem Grunde bemängelt werden. daß das Zugeständnis, Gottes Sohn zu sein, als vollgültiges Beweismittel betrachtet wurde, ohne daß eine nähere Erklärung über die Bedeutung dieser Aeußerung verlangt und der Grundsatz des israelitischen Strafprozeffes berücksichtigt worden wäre, wonach Niemand auf Grund seines eigenen Geständniffes allein, wegen eines Verbrechens zum Tode verurtheilt werden durfte?). Es spricht so Vieles für die Annahme, Jesus sei nicht nach israelitischem Gesetze prozessirt, sondern vielmehr von seinen Feinden mit Hülfe der römischen Machthaber, die einen gefährlichen politischen Messias in ihm sahen, gewaltsam bei Seite geschafft worden^), daß man endlich von dem 6) Marc. 12, 28. 23. 5. B. Mos. 4, 33; 6, 4. Berf. 7) Maimonides, H. Synhedrin XVIII. § 6. Berf. 8) Darauf weist auch Lie Kreuzigung hin. welche keine jüdische, wohl aber die gewöhnliche Strafe war, deren sich die Römer in den Provinzen gegen Ausruher bedienten. Berf. eingealterten Borurtheile abkommen sollte, den Werth des jüdischen Strafverfahrens aus der Passion Christi beurtheilen zu wollen. Die reiche, jüdische Literatur verfügt über zuverlässigere Quellen, die über diesen Werth Auffchlüffe geben. Der freilich an welthistorischer Bedeutung einzig dastehende Prozeß Jesu stellt ein Ausnahmsverfahren dar; sein Schauplatz mag immerhin Jerusalem gewesen sein, eine Verwirklichung der Grundsätze des jüdischen Gesetzes wird man vergebens in ihm suchen, er enthält im Gegentheile eine vielfache Berläugnung jener edlen Principien, welche den israelitischen Strafprozeß bis in die neueste Zeit zum humansten der Welt machten." — Soweit Dr. Vargha. Derselbe beschränkt sich, dem Zwecke seines ganzen Werkes gemäß, auf die juridische Seite des Prozesses Jesu, und weist mit überzeugenden Gründen nach, daß der Bericht der Evangelisten eine Procedur darstellt, die allen Grundsätzen des jüdischen Criminalrechts geradezu Hohn sprach. Es handelt sich aber hierbei nicht blos um Grundsätze, sondern um die Verletzung der bestimmtesten gesetzlichen Vorschriften. Wir wollen hier nur einer erwähnen, welche Vargha nicht bemerkt hat, und die auch wir in unserer bekannten Broschüre an der betr. Stelle nicht hervorgehoben haben. Wir meinen den A1>oda sara 8, 2 und Sanhedr. 14, 2 angeführten Rechtsgrundsatz onponir D“M, der sich dort aus 5. Mos. 17, 8. 10 stützt, und der also die Gültigkeit eines Urtheilsspruches in Criminalangelegenheiten davon abhängig macht, daß er am Sitze des Synedriums in der Quaderhalle getroffen worden, so daß ein von einem Gerichtscollegium außerhalb dieses Ortes ausgegangenes Urtheil ungültig verblieb. Aus den Evangelien des Matthäus (26, 57. 58), Marcus (14, 53. 54) und Johannes (17, 13. 15) geht übereinstimmend hervor, daß Untersuchung und Berurtheilung nicht in der Quaderhalle, sondern im Hause des Hohenpriesters vor sich gegangen, also völlig rechtsungültig gewesen wären. Dieses Resultat genügte Dr. Vargha, dem es allein um die Darstellung und Würdigung der Grundsätze des jüdischen Strafverfahrens zu thun war. Dagegen kümmerte er sich nicht um die Frage über die Glaubwürdigkeit selbst, welche den Erzählungen der Evangelisten über den Prozeß Jesu beizulegen sei. Diejenigen, welche die groben Widersprüche dieser Berichte mit allen gesetzlichen Vorschriften für das jüdische Strafverfahren zugestehen, aber jene Glaubwürdigkeit nicht anzweifeln, flüchten sich in die Annahme, daß es eine fanatische Schaar von Priestern und Schriftgelehrten gewesen sei, welche dieses ungesetzliche Verfahren eingeschlagen habe. Aber dieser Ausweg ist unmöglich. Es wäre möglich gewesen, daß zur Zeit der Belagerung Jerusalems ein Haufe Sikkarier sich eines Gegners bemächtigt und unter dem Schein einer Art gerichtlichen Verfahrens ein solches Urtheil zu Stande gebracht

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