Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1881)
- Date
- 1881-02-01
- Page
- Seite 67 (sequence 3)
- Language
- German
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67 laßt habe, wenn vor der That eine Verwarnung an ihn er- ^Aufmerksamkeit gehört. Sobald ein Zweifel über die Intergangen war. Die Aussage eines einzigen Zeugen hatte keine pretation eines Gesetzes entstand, konnte der Angeklagte Beweiskraft, es wurde das übereinstimmende Zeugniß von! verlangen, daß eine Entscheidung des großen Rathes zu wenigstens zwei oder drei fähigen Personen erfordert. Die Jerusalem eingeholt werde. geringste Verschiedenheit in den Aussagen zerstörte schon ihren tz 7. Nach Beendigung der Verhandlung faßte einer Werth. Unfähig zum Belastungszeugnisse waren Frauen, der Richter ihre Ergebnisse in einem Vortrage zusammen, Kinder, Sklaven, übelberüchtigte, unzurechnungsfähige und und zwei Gerichtsschreiber sammelten nach Entfernung der preßhafte Männer, sowie zu einer entehrenden Strafe vcr nicht zum Gerichte gehörigen Personen die Stimmen der urtheilte Verbrecher. Zum Entlastungszeugnisse hin- Richter, der Eine die sreisprechenden, der Andere die vergegen waren ausnahmslos alle Personen jedes nrtheilenden. Waren die ersteren in Majorität, wurde der Alters zugelassen. Angeklagte sofort sreigelassen, im entgegengesetzten Falle Das Geständniß des Beschuldigten allein gab keinen wurde die Urtheilssällung aus den drittnächsten Tag ver- Beweis gegen ihn ab, am allerwenigsten bei todeswürdigen schoben. Während des Zwischentages mußten sich die Richter Verbrechen, da hier vermuthet ward', daß sich ein solch Ge-; lediglich mir dem ihrer Entscheidung harrenden Falle beständiger aus Lebensüberdruß und Melancholie nach dem schästigen, den sie in gemeinsamer Discussion in Erwägung Tode sehne, sich jedoch nicht unmittelbar selbst tödten wolle^ zogen. Diese Zeit über durften sie nur die nothwendigste Man glaubte dem Geständnisse nur, insoweit sein Inhalt von zwei Zeugen bestätigt wurde. Tortur war völlig unbekannt. Nahrung zu sich nehmen und mußten sich des Weines und aller Genüsse enthalten, welche möglicher Weise die Fähigkeit | eines vertieften Nachdenkens beeinträchtigen konnten. In den War der Angeklagte durch Zeugen gehörig übersührr, > Morgenstunden des dritten Tages trat der Gerichtshof neuerkonnte auch ohne sein eigenes Geständniß das Todesurtheil dings zusammen. Diejenigen Richter, welche noch immer ausgesprochen werden. Das Geständniß, verbunden mit für einen Schuldspruch waren, sagten: „Ich beharre bei einem Sünd- oder Schuldopser, befreite bei gewissen Telicten! meiner Ansicht und verurrheile!" Bon denjenigen, die diesen von der ordentlichen Strafe^.! Ausspruch nicht thaten, wurde, ob sie auch früher für die tz 6. Nach der Beweisaufnahme legten diejenigen Verurtheilung gewesen sein mochten, angenommen, daß sie Richter ihre Gründe dar, welche den Angeklagten für unnunmehr für die Freisprechung seien. Jene, welche ursprüngschuldig hielten: die ihn schuldig glaubten, antworteten lich für die Freisprechung stimmten, dursten ihre Ansicht zum hierauf mit der größten Mäßigung. Einen im Namen des Staates auftretenden öffentlichen Ankläger gab es nicht, wohl aber konnten die Anwesenden, insbesondere die rechtsverstän- Nachtheile des Angeklagten nicht mehr ändern, denn der Aufschub des Urtheils wurde als eine Begünstigung des Beschuldigten ausgefaßt und durfte ihm daher in keinem digen Leviten und Candidaten jederzeit Ans- Falle schaden. Von den dreiundzwanzig Stimmen genügten klärungen zu Gunsten des Beschuldigten geben. In diesem Falle wurden sie ans die Tribüne zugelassen, woher sie zu den Richtern und zum Volke feierliche Vertheidigungsredcn zwölf zur Freisprechung, doch nicht zur Verurtheilung; es wurde vielmehr letzteren Falls der Gerichtshof so lange um je zwei Richter vermehrt, bis eine Majorität von wenigstens hielten. Zum Rachtheile des Angeklagten waren jedoch einer Stimme für die Freisprechung oder wenigstens zwei keine derartige Plaidoyers erlaubt, sondern dursten nur Stimmen für die Verurtheilung vorhanden war. Sobald einzig die von seiner Schuld überzeugten Richter sprechen.«die Zahl der Richter aus diese Weise bis auf cinundsiebenzig Sowohl der Beschuldigte selbst als seine Fürsprecher genossen j angemachsen war, ohne daß eines dieser Ziele erreicht worden unumschränkte Redefreiheit und wurden mit gewissenhafter 4) Eine solche ubolitio criminis, ob Geständniß verbunden nur einem Reinigungsopfer, bezw. erhöhten Ersatz, pflegt Moses mit ten Worten auszudrücken: „Der Priester soll ihn wegen der begangenen Sünde vor Jehova versöhnen, daß ihm vergeben werde." Sie w ir zulässig: 1) bei unvorsätzlichen llebertretungen des levitiscken Gesetzes, welche, vorsätzlich begangen, mit der Ausrottung bedroht waren; 2) bei gebrochenen Schwüren (3. B. Moi. 5,4); 3> der Zeugenmeineiden, welche nicht zum Nachtheil des Angeklagten ab gelegt wurden (3. B. Mos. 5,1); 4) bei „Benachlheiligung des verligen", 3. Bnicht gewissenhafter Entrichtung des Zehnten >,3. 4>. Mos. 5, 14—16); 5) bei Abläugnung eines gefundenen Gutes oder eines gegebenen Versprechens; 6) bei einem falsch abgelegten Remigungsmve bei Diebstahl {3. B. Mos. 6, 1 — 7); 7) bei Ehebruch mit einer Leibeigenen, wobei jedoch auch noch Züchtigung als außerordentliche Strafe hinzukam. (3. B. Mos. 19, 20—22) V. wäre, wurde so lange diseurirt, bis eine der dem Augeklagteu ungünstigen Stimmen sich zu seinen Gunsten kehrie und er sonach aus Grund der so erzielten Majorität sreigesprochen werden mußte. Appellation war au den König und an den hohen Priester zulässig. £ 8. Sollte es zum Vollzüge eines Todesurrheils kommen, welches gegen Niemandeii ausgesprochen werden durste, der nicht schon das Alter der zweiten Volljährigkeit 10 (t>. i. einundzwanzig Jahre) zurückgelegt hatte, mußten zwei obrigkeitliche Personen den Verurtheilten zum Richtplatz geleiten. Die Stadtältesten blieben inzwischen versammelt, und am Zugänge zum Tribunale wurde ein Gerichtsbeamter mit