Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1881-02-01 · Heft 5 (1.2.1881) · p. Seite 66

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
45 (1881)
Issue
Heft 5 (1.2.1881)
Date
1881-02-01
Page
Seite 66 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3224737-3227339-3227345--38679-3307929
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

66 (in Criminalfällen doch nur zu Gunsten des Angeklagten) j beiheiligen durften. Sie hießen Hörer (auditores) oder Candidaten. Das Verfahren war ein durchaus öffentliches und mündliches. Die Beweisaufnahmen geschahen vor dem erkennenden Richter. Die Hauptbeweismittel waren: Eid und Zeugniß. Der theokratischen Gnlndlage des israelitischen Rechtes gemäß, wurde der Eid sehr hoch gehalten; er war, wie cs in den Briefen an die Hebräer (6, 16) heißt — „das Ende alles Haders", d. i. der letzte Beweis der Wahrheit, und auch der Reinigungseid galt somit als zuverlässiges Entschuldigungsmittel, ohne daß derselbe jedoch jemals den formellen Charakter angenommen hätte, der ihm im germanischen Prozesse zukam. Der anfangs häustg gebrauchte Reinigungseid scheint jedoch später nur subsidiarisch, d. h. nur dort zugelasfeu worden zu fein, wo keine anderen Beweismittel vorhanden waren, da es die Heilighaltung des Eides mit sich brachte, daß man, so lange cs nur immer thunlich war, auch schon der Möglichkeit eines eventuellen Mißbrauchs der Berufung auf Gott auszuweichen suchte. Wer;. B. wegen Diebstahls belangt war, ohne daß ihn der Ankläger zu überführen vermochte, konnte sich durch einen Eid vor dem Richter reinigen. Ließ cs sich später erweisen, daß er falsch geschworen hatte, so ward er nicht des Diebstahls, sondern des Nieineids wegen mit dem Tode bestraft. Eben dieses Gesetz erstreckte sich auch aus den Hehler, d. i. den Verwahrer und Berbergcr gestohlener Güter. wenn er wußte, daß sic gestohlen waren. Eine wichtige Rolle spielte der Rcinigungseid im Verfahren gegen ehebruchsverdächtige Frauen, wo derselbe in Verbindung mit einem förmlichen Gottesurthcile, der Probe des verfluchten Wassers, Anwendung fand-)." (Der „Neben der Probe des verfluchten Masters kannte der jüdische Prozeß auch noch das Gottesurtheil des heiligen Looses (llrim und Thummim). Wie das Land ehedem durch das für den Ausspruch Gottes gehaltene heilige Loos vertheilt worden war, so blieb letzteres auch später in Gerichten üblich (Sprichw. 16, 65; 16,6), und das kostbare gestickte Behältniß, in welchem der Hohepriester die heiligen Loose auf der Brust trug, hieß deshalb „der Gerichtsschmuck". In peinlichen Prozessen scheint das heilige Loos jedoch blos behufs Entdeckung des Thäters, nicht aber auch zu feiner lleberführung gebräuchlich gewesen zu sein. In den beiden einzigen Beispielen, welche in der Bibel Vorkommen (Josua 7, 14—18: 1. Sam. 14, 67—45), liegt auch Achans und Jonathans Geständniß vor. Auch was die Entdeckung des Thäters anlangt, war dies Ordel nur bei bestimmten Verbrechen zulässig; ausdrücklich ausgeschlosten war es z. B.! bezüglich der Entdeckung des unbekannten Mörders^), j Die Zeugen wurden dem Beschuldigten gegenübergestellt j und unter seiner Controle sehr umständlich verhört, wobei sic ihre Aussagen nur über das abgeben durften, was sie! aus eigener Wahrnehmung wußten. Der Vorsitzende cr- ' mahnte jeden Zeugen einzeln vorerst durch folgende Ansprache: „Nicht nach Vermuthungen oder etwa vernommenen Gerüchten fragen wir Dich: bedenke, daß eine große Ver ' antivortung auf Dir ruht; daß die Rechtssache, die uus beschäftigt, nicht eine Geldangelegenheit ist, in der man den! Schaden wieder gut machen kann. Wenn Du zu einer un- > gerechten Verurtheilung des Angeklagten beitragen würdest, siele nicht nur sein Blut, sondern auch das seiner Nachkominenschast, um welche Tn die Erde beraubt hättest, auf Dein Haupt; Gott würde von Dir hierfür Rechenschaft fordern wie er von Kain für das Blut Abels Rechenschaft gefordert hat. Sprich!" Vers, giebt hier eine Schilderung des Verfahrens, das man j in 4. Mos. 5, 11 ff. Nachlesen kann. Tann fährt er fort:) 2) Mit vollem Rechte bezeichnet der Vers. das Verfahren mit einer des Ehebruchs verdächtigen und angeschuldigten Frau als einen Reinigungseid, verstärkt durch die cnidrinolickßcn.ja schreckhaften Formen. Dagegen vermögen wir nicht eine Art Ordolie oder Gottesurtheil darin zu finden. Ter Bestrafung durch Gott war jeder Reinigungseid, wenn er ein falscher wäre, überwiesen und im vorliegenden Falle war diese Androhung durch den Hinweis auf eine ganz bestimmte göttliche Strafe nur erhöht. War der Eid geleistet ldurch das doppelte Amen der Frau'», io war der irdische Richter seines Amtes, die Angeschuldigte jedes Verdachtes frei, und sie trat in alle ihre ehelichen Rechte zurück. Bei einer Ordalie hin gegen kam es auf den augenblicklichen Ausgang des Kampfes oder der Probe an, ob der Angeklagte für schuldig oder unschuldig erklärt wurde, während nach dem Trinken des Fluchwaffcrs die Erkrankung des Weibes doch nicht alsbald einrreten oder erwartet werden konnte. Die Tradition freilich läßt die Wirkung am Weibe sofort nach dem Trünke einrreten, gesteht aber doch zu, wenn sonst das Weib Tugenden ausgeübt habe, könne die Strafe ein bis drei Jahre Aufschub erleiden (Sota III, 4). Allein auf die Bestrafung ging die ganze Eeremonie gar nicht ans, sondern bezweckte nur, einerseits im Allgemeine» die Fronen vor Schritten, die sie in Verdacht bringen Der Zeuge mußte die genauesten Auskünfte über die Identität der Person des Beschuldigten und der sonst betheiligten Personen, folvie über die Beschaffenheit und die örtlichen und zeitlichen Umstände des Verbrechens abgeben. Eine der Hauptfragen, welche an die Zeugen gerichtet werden mußte, war auch die, ob sie den Angeklagten vor der That verwarnt hätten? Rur wenn wenigstens ein Zeuge diese Frage bejahte, konnte der Schuldigbefundene zum Tode verurtheilt werden, weil angenommen wurde, daß er nur in dem Falle den verbrecherischen Vorsatz mit Vorbedacht gekonnten, zurückzufchrecken und sie in ihrem ganzen Benehmen behutsam zu machen, andererseits im Speziellen das Weib zum Geständniß ihrer Schuld zu bringen, oder die Frau vom Verdacht zu reinigen und den Mann wieder znsriedenzustellen. Wir verweisen auf die ausführliche Darstellung in unsrem Bibelcommentar zu 4. Mos. 5, n ff. Redact. L) Tie beiden angeführten Fälle beweisen eben, daß Loose und die Urim gar nicht zum eigentlichen Gerichtsverfahren gerechnet werden dürfen. Redacr.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.