Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1881)
- Date
- 1881-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung des Iudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles Wische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in S bis 2»/» Bogen. Preis , Vierteljährig 3 Mark. Inserate werden mit 20 Ps. für die dreigeiyaltene Petit- * seile oder deren Raum berechnet, l, Alle Postämter (Postzeitungsliste Rr. SS) und Buchhandlungen nehmen Bestellungen an. Herausgegcben von Rabbiner vr. Ludwig Philippion in Bonn. Verlag von Baumgärtner's Buchhandlung in Leipzig. In redactionellen Angelegenheiten wende man sich an Dr. L Vbilippfea in j , Bonn: hinsichtlich der Inserate an SB. > Masse in Leipzig und dessen Filiale»!! in Berlin. Breslau ic. | Jnleraie, welche bis Doaanrrag eingehen, ■ ] finden in der darauffolgenden Stummer! i Berücksichtigung. Beilagen werden mit 12 Mark berechnet. 45. Jahrgang. Leipzig, den 1. Februar 1881 Jsfo. 5. Inhalt. Leitende Artikel: „Die Vertheidigung in Strafsachen" nach jüdischem Recht von vr. Julius Bargha. III. — Herr von Treitschke als Geichichrsschreiber. — Literarischer Wochenbericht. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Bonn, Posen. München, Augsburg, Gürzburg. — Oesterreich-Ungarn: Wien, Prag.. — Serbien: Belgrad. — Marokko: Pest. — Bonn: Notizen. ■£citc'M.cV öctvficf. Bonn, 26. Januar. „Die Vertheidigung ia Strafsachen" nach jüdischem Lecht von vr. Julius Vargha. in. Der Berf. fährt in der Darstellung des Verfahrens nach dem jüdischen Recht fort: „§ 5. Die Präsumtion der Unschuld wurde bis zum gefällten Urtheile auf das Gewissenhafteste geehrt. Tie Richter enthielten sich gegenüber dem Beschuldigten nicht nur aller captiosen Fragen, sondern sie begegneten ihm auch mit dem augenscheinlichen Wohlwollen, welches sie, eingedenk der Mahnung ihres weisen Gesetzgebers, der die Möglichkeit des Jrrthums alles menschlichen Urtheils nie aus dem Auge verlor, auch dem Berurtheilten mitleidsvoll nicht entzogen^). Nicht des Verdächtigen suchte sich das jüdische Straf- 1) Pastoret, in seiner Histoire de Ia Legislation, (T. IV p. 111) sagi: „Niemals hätten sich ihre Richter erlaubt, dem Ange- , klagten Scklingen zu legen, Furcht einzuflößen, ein unpassender und gransamer Gebrauch, der sich unglücklicher Weise bei der Mehrzahl der modernen Böller eingenistet hat. Die gegen ihn angewandten Ausdrücke athmeten stets Menschenfreundlichkeit und eine Art Wohlwollen; die Richter waren stets eingedenk.daß er unschuldig fern könnte. Dieser rührende Gedanke belebte sie besonders im Äugenblicke einer Bernrtheilung zum Tode: man kann nicht genug d'.e Weisheit der hebräischen Richter in diesem furchtbaren Augenblicke bewundern". B verfahren vor Allem zu versichern, sondern vorerst der Glaubwürdigkeit seiner Denunzianten und Belastungszeugen, die in Gegenwart der Priester und Richter vor dem Ewigen die Wahrheit ihrer Angaben beschwören mußten, mit dem Bewußtsein, daß sie eines falschen Belastungszeugnisses wegen Talion, d. i. jene Strafe treffen werde, der sie ihren Nächsten aussetzten und daß sie im Falle seiner Berurtheilung zum Tode, die Ersten bei der Hinrichtung Hand anlegen müßten. Der verhaftete Beschuldigte wurde nicht eingekerkert und geheimen Vernehmungen unterzogen, sondern sofort nach seiner Verhaftung behufs möglicher Rechtfertigung vor Gericht gestellt. Für die Unterbringung Verhafteter (3. B. Mos. 24,12) scheint der Borhof (Vorhalle, atrium) der Gefängnisse gedient zu haben. Ob eine der römischen ähnliche custodia lidera bestanden, ist zweifelhaft. Gewiß ist jedoch, daß ein im Untersuchungsgefängnisse Verwahrter keine unnöthigen Rechtsbeschränkungen zu erleiden hatte. Insbesondere war es Verhafteten nicht verwehrt, Rechtsgeschäfte abzuschließen. So durfte z. B. Jeremias (XXXII, 7. 12) im Borhof des Gesängnisies in aller Form vor Zeugen einen Kaufvertrag eingehen. Der Gerichtshof war unter freiem Himmel im Stadtthore oder auf öffentlichem Wege im Schatten der Bäume. Zu Füßen der Richter saßen junge Leute, die zu ihrer Rechtsbelchrung den Gerichtsverhandlungen folgten und sich an denselben auch unmittelbar als Vorsprecher der Parteien