Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 2 (11.1.1881)
- Date
- 1881-01-11
- Page
- Seite 20 (sequence 4)
- Language
- German
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20 die rechtskundigen Leviten schon berufsmäßig hingezogen fühlen mußten, hatte wohl selten ein Angeklagter im ordentlichen Verfahren den Vertheidiger ganz zu entbehren und es dürfte somit auch der Umstand, daß im Procesie Jesu keine Erwähnung eines Bertheidigers geschieht, einen Hauptbeweis mehr für die Regelwidrigkeit des sogenannten Gerichtsverfahrens abgeben, dessen Opfer Christus geworden sein soll. (Fortsetzung folgt.) Die neue Aufforderung an die Inden. Die Geschichte giebt uns von Zahlreichen Fällen Kunde, in welchen mit Feuer und Schwert die Juden gezwungen werden sollten, bisweilen auch wurden, ihrer Religion zu entsagen und sich zum Christenthum zu bekennen. Das Schick- Zeit kommen bei den Juden im Chaldäischen und Talmusal solcher Zwangsbekehrten war in der Regel ein sehr traudischen eigene Ausdrücke zur Bezeichnung eines Advocaten vor,; riges. Denn da neben dem religiösen Zelotismus noch ganz welche jedoch sämmtlich griechischen Ursprungs sind, wie: andere Motive dem gewaltthätigen Borgehen zu Grunde la- Ticologos, Nieologos, Sanigur (cvvyyoQog), Paraclit! gen, so wandte sich das Schwert der Verfolgung bald auch (TtccQdxteiTog), was daraus hinzuweisen scheint, daß sie das; gegen diese „Neuchristen" und vernichtete sie, so lange sie Anwaltinsiitut erst in ihrem Verkehre mit den Griechen ken-1 noch etwas besaßen, oder man stieß sie dennoch aus der Ge- Jsrael entferne; der treue Richter hingegen festigt die Welt I und sichert die Gegenwart des Höchsten in der Versammlung des Volkes."! § 4. Bei den zumeist im Stadtthore gehaltenen öffentj lichen Gerichtsverhandlungen gab es einerseits keine Schran-! ken für die fteie Bertheidigung, andererseits aber befleißigte! man sich der gewiffenhaftesten Vorsichtsmaßregeln gegen falsche! Zeugenaussagen und richterliche Schwäche. Die Parteien mußten in alter Zeit, wie ursprünglich bei allen Völkern, selbst ihr Wort führen; später dursten sie sich auch des Bei-i stands von Fürsprechern bedienen, welche man Baalrib, Pro-! ceßleiter, nannte. Unter diesen Fürsprechern darf man sich jedoch keine Anwälte im griechischen, römischen oder gar! modernen Sinne denken. Bon solchen findet sich in den Bü- : chern des alten Testaments keine Spur. Erst in späterer nen lernten. In einer anderen Form jedoch kannten wohl schon früh auch die Juden Sachwalter und insbesondere Vertheidiger. Das Stadtthor, in welchem gewöhnlich Gericht gehalten zu werden pflegte, war auch der Zusammenkunftsort der Müßigen und der Schauplatz des öffentlichen Verkehrs. So mancher wegen seiner Verständigkeit und Rechtschaffenheit sellschaft, wie noch jetzt auf Majorca die Nachkommen der zur Taufe gezwungenen Juden abgesondert im tiefsten Elend leben. Diese Zeit ist vorüber. Aber welch' ein Widerspruch! Soeben hat noch der europäische Areopag nicht blos an die mohamedanischen, sondern auch an die christlichen Staaten des Ostens die Forderung gerichtet, ohne Unterschied der angesehene Mann, der sich auch nur zufällig dort aufhielt,! Confession allen Staatsangehörigen die gleichen politischen wurde oft, ohne daß er zum Richtercollegium gehört hätte, und socialen Rechte zu gewährleisten, — als in Deutschland und in schwierigen Rechtsfällen um seine Meinung befragt und; Ungarn das Verlangen an die Juden erhoben wird: um der Jedweder, dem in einem Civilrechtsstreite das Recht der einen! Nationalität, hier des Deutschthums, dort des Magyarenthums, Partei klar zu sein schien, oder dem in einem Strafproceffe! willen ihre durch so viele Jahrhunderte mit unermeßlichen das Schicksal eines Beschuldigten Theilnahme einflößte, konnte,! Opfern bewahrte Religion zu verlaffen, um ganz Deutsche auch wenn ihm dieserbisher ganz unbekannt war, zu seinen j oder Magyaren zu werden. Diese Aufforderung ergeht an Gunsten in die Verhandlung eingreifen und sich aus Edel-; sie von den verschiedensten Seiten, von der orthodox-protestanmuth und Gerechtigkeitsliebe mit seiner Einwilligung als! tischen (z. B. Brake), von -freisinnig-gläubigen (z. B. Gersein Rechtsvertreter geriren. Die Ermahnung Fesaias I, 17: hard von Amyntor) und ganz freisinnigen Christen (z. B. „Lernet Gutes thun, trachtet nach Recht, helfet dem Unter- Mommsen). Wir wißen, daß unsere Glaubensgenosien diesen drückten, schaffet den Waisen Recht und helfet der Wittwen! Lockrufen nicht folgen werden; auch würde es ihnen wenig Sache" treibt zu dem guten Werke eines solch Menschenj helfen, denn die Antisemiten wütheu gegen die „getauften" freundlichen Rechtsbeiftandes an, den Michaelis „die edelste Juden fast mehr noch als gegen die Juden selbst. Es Gattung des Almosens" nennt, welche mehr Muth und Mühe| würde sich bei diesen freiwilligen Taufen daffelbe wiederholen, kostet, aber auch wichtiger ist, als jede in Geld gegebene, und was in ftüheren Jahrhunderten auf jene Zwangstaufen eindie zugleich, wenn sie nur gewöhnlich wäre, das Unrecht ge-! trat. Demungeachtet ist diese sonderbare Erscheinung, eben waltig abschrecken würde." ’ weil sie von verschiedenen Seilen hervorgetreten, angethan. Da die Uebernahme der Bertheidigung eines jeden Be- > einer näheren Beleuchtung unterzogen zu werden. Sie befaßt schuldigten nicht nur gestattet war, sondern sogar für ein; zwei Momente: die Forderung an sich und die Anschauung, verdienstliches und gottgefälliges Werk galt, zu welchem sich! die ihr zu Grunde liegt. — Was enthält, genau genommen, diese Forderung? Nichts 12) Bgl. Hiob 29, 7—i4 «. Anderes, als daß die Nation und darum der Nationalstaat