Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 2 (11.1.1881)
- Date
- 1881-01-11
- Page
- Seite 19 (sequence 3)
- Language
- German
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19 Weitem übertreffen. Bei keinem anderen Volke gesellten sich jemals so einfachen Formen der Criminaluntersuchung so reiche Bürgschaften des Beschuldigten, bei keinem übertraf eine gewiffenhafte Praxis die höchst liberale Theorie überdies noch so sehr an Menschlichkeit. Wie grausam die Strafen waren, mit welchen man die Berurtheilten gleichsam als erkannte Feinde Gottes treffen zu müssen glaubte, so vorsichtig ging man andererseits zu Werke, ehe man ein Glied der gottauserwählten Bolksgemeinde zum Verbrecher stempelte.*) . § 2. Schon die Grundsätze der Strafverfolgung waren ausnehmend milde. Moses verpflichtete die Israeliten nicht, als Angeber und Verfolger der Verbrechen, die ihnen kund wurden, aufzutreten.5) Schonende Nächstenliebe dünkte ihm für seine Volksgenoffen pflegenswerther nnd wichtiger") als die Verfolgung von Delicten; er ermuthigte die Ankläger daher nicht, suchte vielmehr falsche durch Talionstrafen abzu» schrecken.') Bon öffentlichen Anklägern findet sich keine Spur. Obwohl die Blutrache zu Mosis Zeit nicht blos geduldet war, sondern für ein Recht galt, wußte er den vom Blutgrößten Gräuel für den Mosaismus, zur Abgötterei erblickten.!>) § 3. Das Tribunal, vor welches jeder Angeklagte gestellt werden mußte, war eine Art Geschworenengericht der sog. Stadtältesten, welches sich aus den erfahrensten, ob ihrer Weisheit und Rechtschaffenheit das meiste Vertrauen genießen den Bürgern zusammensetzte.">) Der Beschuldigte durfte diejenigen Richter ablehncn, gegen welche er einen Grund einer Befangenheit geltend machen konnte und auch schon der Umstand, daß zwischen zwei zum Richteramte fähigen Männern eine feindselige Gesinnung bestand, machte sie untauglich, vereint als Richter zu fungiren, weil sie sich möglicherweise ans gegenseitiger Gehässigkeit zum Nachtheile des Beschuldigten Opposition machen konnten. Jeder Angeklagte hatte zudem das Recht, entweder das Tribunal seiner Gemeinde zu seinem Gerichte zu wählen oder einen der beiden Gerichtshöfe der Dreiundzwanzig zu Jerusalem, wodurch die Möglichkeit geboten war, etwaige gefährliche örtliche Einslüffe zu paralysiren. rächer (Go?l) Verfolgten doch gesetzlich in Schutz zu nehmen. Er setzte nämlich sechs, von Priestern bewohnte und daher heilige Städte, als Freistädte zur Zuflucht vor dem Bluträcher ein. Zu diesem konnte jeder Mörder fliehen und man war schuldig, ihn vorerst aufzunehmen, bis die Sache untersucht werden könne. Damit der Bluträcher dem Flüchtigen nicht den Weg versperren könne, sollten dieser Städte sechs sein und wurde zugleich verordnet, die zu denselben führenden Wege in solchem Stande zu erhalten, daß der Verfolgte auf seiner Flucht durch nichts aufgehalten werdet) Daß die Israeliten jedoch auch ein eigentliches Exilrecht anerkannten, ist fälschlich behauptet worden, denn sie perhorrescirten jede Auswanderung, in welcher sie einen Weg zum 4) Bon „Grausamkeit der Strafen" kann nur relativ gesprochen werden. Wenn man auf das Strafverfahren des Alterthums (z. B. der Perser) und des Mittelalters einen vergleichenden Blick wirft, auf das Pfählen, das Zerhauen und Zerreißen des Körpers, das Todtgeißeln, die Qualen, die dem Peruriheilten vor dem Tode zu - gefügt wurden ff., so kann man dem mosaisch-talm. Recht auch hierin Ernst nnd Milde nicht absprechen. Anderseits wurde die Berurtheilung zum Tode immer mehr eingeschränkt und erschwert, theils indem bei vielen Vergehen, auf welche das mosaische Gesetz die Todesstrafe setzte, diese von der Tradition nur als Verwarnung und Androhung anfgefaßt, theils indem die Berurtheilung mit so vielen einschränkenden Maßregeln umgeben ward, daß es fast einer Aufhebung der Todesstrafe gleichkam. Eine wirkliche Aufhebung fand jedoch nicht statt. Bgl. hierüber unsre ausführliche Religionslehre S. 172 ff. und die Abhandlung in d. Z. Jahrg. 1877, No. 1. ff. Redact. 5) Bloß in Bezug auf Abgötterei wird eine Ausnahme gemacht 5 Mos. 13,5—9. B. 6) 3 Mos. 19,16—18. B. .... 7) Eine solche Tendenz hat ober auch ihre Kehrseite, und die Propheten forderten deshalb immer wiederholt auf, gegen die Unterdrücker aufzutreten, „das Recht der Waise zn schaffen und den Streit der Wittwe zu führen", z. B. Jesajas 1,17 Redact. . 8) An einem anderen Orte haben wir nachgewiesen, daß die sechs Freistädte so gelegen waren, daß die weiteste Entfernung von einer solchen kaum 12 Meilen betrug. (Jsr. Predigt- und Schulmag. 1. Aust. B. II. S. 151.) Redact. Die Richter hatten die heilig gehaltene Pflicht, sich gegenüber den Parteien die vollkommenste Unbefangenheit zit bewahren. Die Annahme von Geschenken war ihnen auf's Strengste untersagt. Geschah sie, „um unschuldig Blut zu vergießen", sollte Gottes Fluch über den Empfänger ausgesprochen werden")', doch auch ohne Ausbedingung eines günstigen oder gar ungünstigen Urtheiles durften einem Richter keine Gaben angeboten werden, denn „sie machen", sagt Moses, „auch weise Leute blind und gerechte Sache ungewiß". Auch schon der leiseste Schein der Parteilichkeit wurde ängstlich vermieden: Ein Parteien Vertreter reichte einst Rabbi Samuel die Hand, um ihm beim Aussteigen aus einem Schiffe behülslich zu sein. Samuel erklärte, daß er nun nicht mehr sein Richter sein könne. Das Gleiche erklärte Rabbi Amenar einem Manne, der ihm zuvorkommend eine an seinem Kleide haftende Flaumfeder abnahm. Diese aus die Spitze getriebene Gewissenhaftigkeit erklärt f sich aus der schon Eingangs berührten Auffassung, daß der Richter in Ausübung seines Berufes Stellvertreter Gottes sei und daß jede Verletzung seiner Pflichten nicht nur ans ihn selbst, sondern auf ganz Israel die Strafe des Höchsten beraufbeschwöre. „Der pflichtvergessene Richter," heißt c~, „würde Ursache sein, daß sich die göttliche Majestät von 9) Darum sagt David von feinen Feinden, die ihn bei Saul verschwärzten und dadurch zwangen, zu seiner Sicherheit landesflüchtig zu werden, „daß sie gehandelt hätten, als wollten sie, daß er anderen Göttern dienen sollte". 1. Sam. 26,19. Aus diesem Grunde fehlr in den Gesetzen Mosis die im Alterthume allgemeine Strafe der Landesverweisung. B. 10) Kein Mensch durste nach jüdischer Anschauung allein richlen. dies stand allein nur Gott zu. (Ickiscstna. capit. patr. <;ent. I*. capit. IV. §. 8.) V. 11) 5 Mos. 27. 28. B.