Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 45 (1881)
- Issue
- Heft 2 (11.1.1881)
- Date
- 1881-01-11
- Page
- Seite 18 (sequence 2)
- Language
- German
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„Die Verlhei-igunz in Strafsachen" nach jüdischem Recht von Di. Julius Vargha. H.i) Was also bis jetzt vorzugsweise von jüdischen Gelehrten behauptet und nachgewiesen worden, das ist nunmehr auch chrisllicherseits nach gründlicher Forschung zum Eigenthum der Wissenschaft gemacht, vr. Bargha benutzte hierzu mit außergewöhnlicher Belesenheit die ganze einschlägige Literatur und wir haben in seinen Anführungen nur das treffliche Werk von Saalschutz „Das Mosaische Recht nebst den vervollständigenden talmudisch-rabbinischen Bestimmungen" «II. Aufl. Berlin, Heymann 18ö3) vermißt. Wenn hieraus einerseits die Humanität der jüdischen Religion hervorgeht und der Vorzug ins Auge springt, der ihr vor allen anderen positiven Religionen zukommt, daß sie es verstanden, ihre sittlichen Lehren auch für das wirkliche Leben zu verwenden und zu realisiren -): so wird dadurch, daß der moderne „re- 1) Durch die Tagesereignisse wurden wir gezwungen, die obige Abhandlung, deren erster Artikel sich in No. 45 des vor. Jahres -befindet, abzuvrechen. Zudem wir nun in derselben fortfahren, wollen wir den Leser durch Wiedergabe einiger Stellen aus dem ersten Artikel den Gesichtspunkt darbieten, aus welchem wir den ganzen Aufsatz betrachtet wünschen. „Ein Erzeuzniß echter Wissenfchastlichkeit Haren wir in dem umfangreichen Werke vorliegen: „Die Bertheidigung in Strafsachen, hlstorisch und dogmatisch dargestellt von b>r. JulruS Bargha, Docent der Rechte an der Universität zu Graz, Wien, Mauz, 1879. (888 und XXXII 3.) Wir freuen uns, constatiren zu können, daß dasselbe auch von Fachgenofsen als ein bedeutendes, der deutschen Wissenschaft zur Ehre gereichendes Product der objectiveften Forschung, einer eminenten Belesenheit und des unerniüdlichen Fleißes zu betrachten ist und auch rn formaler Beziehung allen Ansprüchen genügt. Bekanntlich har sich in unsren Tagen eine vollständige Reform des Strafprozesses vollzogen, als deren Angelpunkt sich das vom Gesetz geber wieder feiner ganzen Bedeutung nach gewürdigte Rechtsinstitut der Bertheidigung darstellt. Eine systematische, zugleich historische und dogmatische Darstellung des letzteren mußte als ein dringendes Bedürfntß erkannt werden. Das vorliegende Werk bringt eine höchst vefriedlgende Lösung dieser Aufgabe. Es beginnt mit einer „Geschichte oer Bertheidigung", und zwar bei den Juden, Griechen, Römern, im kanonischen Prozeß, Deutschland in drei Perioden, Frankreich, England. Hierauf folgt „die Bertheidigung im refornurien Prozesse nach allen ihren Momenten." — Unsre Leser setzen voraus, das; wir uns an dieser Stelle nur mit dem ersten Capirel des l. Theils zu beschäftigen haben. Sie werden uns gestatten, voran unsere Befriedigung darüber ausznsprechen, bei einem unparteiischen christlichen Forscher die ausführliche wissenschaftliche Begründung oefseu zu studen, was wir in gedrängter Weise vor 33 Jahren in unseren Vorlesungen über „die Entwickelung der religiösen Idee im Jndenthum, Christenthum und Islam" ',S. 32. st. I. Auslage) aussprachen und schließlich in die ausführliche Darstellung der tsraeltnscheu Religionslehre selbst (Bd. IU, S. 204 2. Aufl. Lehrbuch d. rsr. Religwnsl. S. 262 ff.) zur Aufnahme brachten. Was damals noch mir Zweifeln und als Sache der Apologie aufgetcommen wurde, fand hier nun feine objeclive Bestätigung." 2) Bor Kurzem brachte die (ofsiciöfe) „Nord. Allg. Ztg." einen fulminanten Anstel, in welchem die Zunahme der Verbrechen den humanen Grundsätzen des neuen deutschen Strafrechts zugeschrieben uu;> Luser Eharaccer des letzteren auf Conto des Abg. Laster gefetzt wurde, über welchen sie in nicht sehr anständiger Weise urtheilt. Wir wollen hierüber uns nicht weiter auslassen. Aber wenn die Zunft oer Judenhetzer denselben Vorwurf erhebt, und damit die Einwirkung oes indischen Einflusses auf die Gesetzgebung perhorrescirt, so giebl sie damit die Hninanitäl des Judenthums zu, das sie doch sonst formirte Stafproceß" die Grundsätze des mosaisch-talmudischen Skraftechts angenommen hat, erwiesen, wie irrig Diejenigen verfahren, welche stets die Anerkennung von Lehren und Principien des Judenthums als einen Rückgang, als ein „Zurückfinken, Zurückschrauben" bezeichnen. Deshalb, und weil vielen unsrer Leser ein so gedrängtes und lichtvolles Bild vom jüdischen Strasproceß, wie es vr. Bargha entwirft, willkommen sein wird, geben wir dasselbe hier wieder, uns jedoch hinsichtlich der Anmerkungen des Autors möglichst beschränkend, und hier und da in eigenen Anmerkungen einen Zusatz gebend. „§ 1. Es lag im Wesen der theokratischen Staatsverfaffung der Juden, daß ihr Gesetz eine durch die Religion vermittelte Verbindung von Recht und Moral darstellte. Dem Strafverfahren war auf solcher Grundlage der Weg gewiesen, nach materieller Wahrheit zu forschen und sorgsam allem Formalismus auszuweichen, welcher der Realisirung der göttlichen Gerechtigkeit auf Erden hinderlich sein konnte. Die Richter, welche an Stelle Gottes saßen 3), verband die Pflicht, Uriheile zu schöpfen, für die sie ihrem Gewissen und befreit höchstem Richter, Gott selber unmittelbar verantwortlich wurden, der unter Verheißungen und Drohungen durch den Mund seiner Propheten das Gedeihen Israels von der Befolgung seines heiligen Willens abhängig erklärt hatte. Eine Versündigung an der Gerechtigkeit durch die Bestrafung eines Unschuldigen galt für eine schwere Beleidigung Gottes, welche sein ganzes auserwähltes Volk durch Drangsale zu büßen und durch nationales Unglück zu sühnen gehabt hätte. Es begreift sich daher, daß die Richter sowohl im Interesse der Angeklagten, als in ihrem eigenen und dem ihres Volkes den Gewähren der Unschuld im Processe die weiteste Berücksichtigung zollten. Die Stellung der Bertheidigung im Criminalverfahren der Juden war dieser Auffassung nach eine ausnehmend günstige. Keiner der antiken Strasprocesse war humaner als der israelitische, doch keiner ward fälschlich durch bald zwei Jahrtausende ob seiner angeblich im Processe Jesu zu Tage gettetenen Inhumanität gröblicher verlästert. Die das Judenthum verfolgenden christlichen Nattonen mußten die Institutionen des verachteten Volkes auf diesem Gebiete entstellen und verleumden, wenn fie nicht anerkennen wollten, daß dessen Gesetze ihre eigenen an Weisheit und Milde bei als hartherzig, rachgierig und inhuman verschreit. Es ist dies ein offenbarer Widersyruch, über welchen man erstaunen würde, wenn man bei jener Sippe überhaupt Logik und Wahrheitsliebe voraussetzen dürfte. Redact. 3) Bgl. hierüber unsre ausführliche Religionslehre B. III. S. 204 ff. Wir hoben daselbst auch als ein besonderes unterscheidendes Merkmal hervor, daß das Heidenthum den Grundsatz ausstellte: Lat sustitia, pereat mundus „Gerechtigkeit geschehe, und wenn die Welt darüber untergehe" — während die Gotteslehre sagt: „Gerechtigkeit führe aus, damit du lebest". i5 Mos. 16,20.) Redact.