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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-10-12 · Heft 41 (12.10.1880) · p. Seite 642

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 41 (12.10.1880)
Date
1880-10-12
Page
Seite 642 (sequence 2)
Language
German
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642 in diesem indirecten Sinn als einen christlichen zu betrachten, aber trotzdem zugleich die Pflicht, den Juden mit der Gestüttung der Cultussreiheit auch Toleranz zu gewähren und gegenüber seinen andersgläubigen Unterthanen nöthigenfalls auch zu verschaffen." Diese Sätze des Herrn Brake leiden ebenso an salscher Logik, wie an geschichtlichem Jrrthum. Das „Bürgerrecht" der Juden hat mit der Zulassung einer neuen Religionsgesellschaft gar nichts gemein. Denn selbst bei letzterer, wenn sie innerhalb der Bürger des Staates entsteht, kann wohl die Frage über die Zulassung als Religionsgesellschaft gestellt werden, nicht aber über das Bürgerrecht dieser Bürger. Ferner sind ja die Juden keine neue, sondern eine uralte ReligionsgeseÜschaft, älter als selbst das Christenthum, das aus deren Schoße entsprang. Ein logischer Zusammenhang zwischen dem Bürgerrecht der Juden und der Zulassung einer neuen Religionsgesellschaft ist also gar nicht vorhanden. Hält sich aber Herr Brake hierbei nicht an das Bürgerrecht, sondern an die den Juden gewährte Cultussreiheit, so zeigt sich um so mehr, wie willkürlich der Herr Pastor das Bürgerrecht hineingezogen hat. Nun verfällt er aber hier in den geschichtlichen Jrrthum, als ob den Juden die Cultussreiheit erst jetzt etwa zugleich mit dem Bürgerrecht gewährt worden. Ties ist grundfalsch. Tie Cultussreiheit der Juden rührt j schon aus der Römerzeit her, und ist ihnen zu aller Zeit und an allen Orten gewährt worden, wo fie ansässig waren und wo man ihre Niederlaffung zuließ. Verjagte man sie, so war es natürlich auch mit ihrer Cultussreiheit aus. Niemandem siel es ein, ihnen den Aufenthalt zu gestatten und die Religionsübung zu versagen, denn man wußte und hatte gar keine andere Vorstellung, als daß die Juden sich nicht ansässig machten, ohne ihren Cultus zu üben. Man konnte dieser Cultussreiheit Beschränkungen auserlegen, B. daß ihre Synagogen nicht an der Straße stehen dursten u. dgl.; aber im Wesentlichen verstattete man ihnen, ihren Cultus innerhalb ihrer Gemeinde frei zu üben. Ja, man kann sagen, daß keine Religionspartei jemals so wenigen Religionszwang erlitt, als der jüdische Cultus, abgesehen davon, daß man in den Personen der Juden auch ihre Religion verfolgte und zu vernichten suchte. Die Hauptsache ist aber die Behauptung, daß es ein Act des freien Willens des Staates sei, in jedem einzelnen Falle einer gewiffen Claffe der Bevölkerung das Bürgerrecht zu geben oder zu nehmen, daß es also nicht ein Recht des Staatsangehörigen sei, das Bürgerrecht vom Staate zu verlangen. Wie gefährlich diese Theorie, wie revolutionär und umsturzlich sie für den gegewärtigen Staat als Rechtsstaat sei, hätten sich doch diese Herren etwas reiflicher überlegen sollen, noch dazu, wenn, wie es Brake thut, das consessionelle Momeul hierbei das entscheidende sein soll. Aber sie ist auch falsch und jedem Rechtsbegriff widersprechend. Wer in einem Staate von dessen Staatsangehörigen geboren ist und ihm nicht durch Auswanderung entzogen worden, gehört diesem Staate vollberechtigt an, hat alle seine Pflichten als Staatsangehöriger zu erfüllen und dafür alle Rechte, die der Staat überhaupt gewährt, zu beanspruchen. Dies ist ein so einfacher und klarer Rechtsgrundsatz, daß es nur einer künstlichen oder leidenschaftlichen Verdrehung gelingen kann, ihn verneinen zu wollen. Der Staat hat das Recht, die Bedingungen sestzustellen, unter welchen ein Fremdbürtiger in den staatlichen Verband ausgenommen werden könne, nicht aber für den in ihm von Staatsangehörigen Gebornen, am wenigsten aus consessionellen Gründen. Der Staat hat das Recht, die Bedingungen festzustellen, unter welchen dieses oder jenes speeielle Recht, z. B. zur Erlangung eines Amtes, erlangt wirdaber diese Bedingungen müssen die gleichen sein für alle Staatsangehörigen. Selbst in England, wo es noch gewisse Standesvorrechte, z. B. die Peerie, giebt, ist es jedem Bürger, ohne Unterschied der Confession, gestattet, dieses Vorrecht zu erlangen, soweit es nicht an ein Erbrecht gebunden ist. Der Staat stellt mit vollkommenem Rechte den Grundsatz aus, daß das religiöse Bekenntniß aus die Erfüllung der Bürgerpflichten keinen hindernden Einfluß üben dürfe, und zwingt z. B. die Mennoniten, der Wehrpflicht zu genügen, obschon dies ihrem Glaubensbekenntniß widerspricht. Aber ebenso sehr hat der Staat die Pflicht, dem religiösen Bekenntniß einen Einfluß aus die bürgerlichen Rechte nicht zuzugestehen. Der Staat hat das Recht, aus gewisse Verbrechen eine Beschränkung dieses oder jenes staatlichen Rechtes sestzustellen, z. B. die Beschränkung der persönlichen Freiheit durch Gesängnißstrafe, die Entziehung der Ehrenrechte u. s. w.; aber diese Beschränkungen finden aus die respectiven Verbrecher ohne jedweden anderen Unterschied und nach gerichtlichem Urtheile ihre Anwendung. Hat nun gar ein Staat diese Gleichberechtigung als ein Staatsgrundrecht in seiner Verfassung ausgesprochen und verbürgt, wie kann es dann noch ein Recht des Staates sein, „im einzelnen Falle" nach consessionellen Gründen einen diesem Grundrecht zuwiderlausenden Beschluß zu fassen? Da hört doch alle Logik und aller Rechtsbegriff aus! Man wird einwenden, daß ja die Staaten in der Vergangenheit diesen Grundsatz nicht, oder nur selten, anerkannt und verwirklicht haben, und daß eS noch jetzt Staaten giebt, welche das Gegentheil zum Gesetz haben. Dieser Einwand ist aber durchaus hinfällig. Selbst die nordamerikanische Union hat erst vor kaum mehr als 15 Jahren das Sklaventhum abgeschasft; Rußland hat erst unter des jetzigen Kaisers Regierung die Leibeigenschaft aufgehoben. Könnte man sich hieraus berufen, um Sklaventhum und Leibeigenschaft wieder einzuführen? Kann man den Rechtsbegriff, zu welchem die civilisirte Welt nach langen Entwickelungsperioden und Kämpfen gelangt ist, darum umstoßen, weil Aristoteles und

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