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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-08-10 · Heft 32 (10.8.1880) · p. Seite 503

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 32 (10.8.1880)
Date
1880-08-10
Page
Seite 503 (sequence 7)
Language
German
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503 waren. Soweit die Morgenzeitung. Zum besseren Berständniß einiger in den vorstehenden Bemerkungen in Bezug genommener Umstände sei angeführt, daß das hiesige Friedrichsgymnasium weder königlichen noch städtischen Vatronats, sondern eine Stiftung der „reformirten Hofgemeinde" ist, welche erst durch Friedrich II. 1741 hier freie Religionsübung erlangte und schon 1765 mit königlicher Billigung, aber ganz aus eigenen Dritteln eine höhere Schule ohne beschränkt konfessionellen Charakter gründete, die im Jahre 1812 zum Gymnasium erhoben wurde. Patron desielben ist das Presbyterium der Hofgemeinde. Es ist eine gewiß merkwürdige Thatsache, daß unter dem alten absolutistischen Regiment eine lange Reihe von Jahren an diesem Gymnasium ein Jude als Lehrer der neuen Sprachen fest angestellt war. Es ist dies der in dem oben bezeichneten Erlaß des Cultusministers erwähnte Tobias Hiller, ein auch sonst angesehener und verdienter Mann der u. A. 1829 die hiesige „Industrieschule für jüdische Mädchen" gründete und 1841 im Alter von etwa 70 Jahren verstarb. Hiller war ein kenntnisreicher und gediegener Sprach- und Rechenlehrer, der an der jüdischen Wilhelmsschule und gleichzeitig auch an dem Friedrichsgymnasium unterrichtete, auf welchem damals nur sehr wenige jüdische Zöglinge sich befanden. Nicht nur das Presbyterium, dem zu jener Zeit die Eonsistorialräthe Münster und Falk (Vater des Cultusministers) angeb orten, sondern auch das Provinzial-Schul-Collegium nahm keinen Anstoß an dem Bekenntniß Hillers. Ob dieser etatsmäßig als ordentlicher oder nur als außerordentlicher Lehrer angestellt war, kann nicht ins Gewicht fallen, da unseres Wisiens, an anderen nach dem System von Raumer und Mühler construirten sogenannten „consessionellen" Gymnasien, auch außerordentliche Lehrer anderer Confession, wenn nicht principiell, so doch thatsächlich ausgeschloffen werden. Dem Presbyterium der Hofgemeinde und dem Gymnasialdirector Dv. Lange müssen wir dagegen alle Achtung zollen, daß sie in der gegenwärtigen Strömung die Unbefangenheit und den Rechtsfinn hatten, einen jüdischen Candidaten, den sie als den befähigtesten unter den Bewerbern erkannten, zum ordentlichen Lehrer zu wählen. Auf eine Remedur in dieser Sache dürste unter dem Ministerium des Herrn von Puttkamer schwerlich zu hoffen sein. — Die hiesigen Tagesblätter enthielten kürzlich die gleichlautende Notiz, daß auf Verfügung der Oberstaatsanwalffchaft die von dem Vorstände der hiesigen Synagogengemeinde beantragte strafrechtliche Verfolgung der „Schlesischen Bolkszeitung" wegen des im April von derselben gebrachten Hetzartikels: „Judenpaffah nud Christenblut" eingeleitet sei. Ich kann die thatsächliche Richtigkeit der Mittheilung bestätigen. Die hiesigen Gemeindebehörden theilten zwar principiell vollkommen den von Emil Lehmann in seinem kürzlich veröffentlichten Referat über die judenfeindliche Bewegung vertretenen Standpunkt, daß es sich im Allgemeinen nicht empfehle von Gemeiudewegen durch Privatanklagen auf Bestrafung judenfeindlicher Preßausschreitungen hinzuwirken. Der oben erwähnte Fall war aber doch zu eclatant, als daß man ihn ungeahndet vorüberergehen lasten konnte. Der Artikel enthielt die freche Beschuldigung, daß nach den talmudischen Ceremonien des Paffahfestes thatsächlich bei demselben Christenblut angewendet werde. — Dies iusolvirt eine Beschimpfung der jüdischen Religion und ihrer Einrichtungen im Sinne des § 166 des R. St. G. In einem ausführlichen Anklageantrag wurde dies juristisch und historisch begründet. Die erste staatsanwaltliche Instanz lehnte das Einschreiten ab. Aus weitere Beschwerde an den Oberstaatsanwalt wurde demnächst die Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet. Es bleibt nunmehr noch der Beschluß des zuständigen Landgerichts über die Eröffnung des Hauptversahrens abzuwarten. Fulda, im Juli. In hiesiger Stadt findet ein Conflict zwischen der jüd. Gemeinde und den Metzgern statt, der von der (ultram.) „Fuld. Bolksz." folgendermaßen geschildert wird: „Seither ließen eine Anzahl Metzger, welche von der israelitischen Gemeinde dazu bestimmt waren, wöchentlich eine gewiffe Anzahl Vieh schächten und verkauften von diesem geschächteten Fleisch an die Juden. Soweit das Fleisch nicht an Juden abgesetzt werden konnte, wurde es an Christen verkauft. Dieses geschachtete Fleisch ließen dann die einzelnen jüdischen Familien in ihren Häusern durch den Schächter porschen d. h. sämmtliche Blutadern aus demselben entfernen. Dieses Verfahren beliebte aber aus pecuniären Rücksichten nicht mehr den Juden, und so wurde denn am 22. Juui c. für die hiesigen Metzger durch Circularbesehl des israelitischen Gemeindevorstandes bestimmt, daß von jetzt ab das koschere Fleisch vor dem Verkaufe im ganzen Viertel durch den Schächter Fleichhacker geporscht werden müffe. Dieses Schriftstück enthält gleichzeitig die Mittheilung, daß jeder, der sich dieser Anordnung nicht füge, von der Berechtigung zum Schächten ausgeschloffen sei. Fürwahr eine nette Zumuthung an unsere Metzger. Also der Schächter porscht ein oder das andere Viertel, d. h. zerschneidet und zereißt es für die jüdische Gemeinde, um sämmtliche Blutadern auszuschneiden, und der Metzger sieht zu, wieviel von dem so tractirten und malträtirten Stück von den Juden gekauft werde. Um diesen jüdischen Ansprüchen entgegen zu treten, bezw. um das christliche Publicum vor solch' unappetitlich zugerichteten Fleisch zu schützen, vereinigten sich hiesige Metzger in dem Entschluffe, das Schächten lieber cinzustellen, als auf solche Zumuthung einzugehen. Zugleich wurde vertragsmäßig eine Conventionalstrase von 500 M. festgesetzt, wenn einer einseitig das Schächten unter gegebenen Berhältniffen wieder ausnehmen würde." München, 29. Juli. Bekanntlich liegt dem Landtage | ein Gesetzentwurf vor, welcher die Aufhebung der noch an

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