Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 44 (1880)
- Issue
- Heft 32 (10.8.1880)
- Date
- 1880-08-10
- Page
- Seite 498 (sequence 2)
- Language
- German
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498 nug einleuchtend geworden, daß die Religion ihre Wirksamkeit auf das innere Wesen jedes Menschen zu beschränken, ihre erhebende, läuternde und versittlichende Kraft im Geiste und Gewisien jedes Einzelnen zu bethätigen habe, daß aber jeder politische Einfluß, jede Herrschaft in Staat und Gesellschaft, welche für sie beansprucht würde, vom Uebel ist und dem staatlich entwickelten Menschen unerträglich wird? Endlich müssen doch auch die Parteien erkennen, daß sie ihren eigenen Bestand nur in der freien Bewegung des Lebens haben, und daß, so lange sie sich auf dem Boden der Gesetzlichkeit und der gesetzlichen Gesellschaft hallen, jede Unterdrückung der einen auch den Fall der anderen zur unausbleiblichen Folge hat. Vor Allem aber muß hinsichtlich jener Grundanschauung, daß die Gesellschaft und der Staat keine Rechtsunterschiede und keine Rechtsbeschränkungen noch Categorien und Clasien machen dürfen, ohne zugleich ihr eigenes Fundament ins Schwanken zu bringen, die Ucberzeugung festgehaltcn werden, daß davon eine Ausnahme, betreffe sie größere oder kleinere Theilc, nicht gemacht werden dürfe. Hier ist der Fall, wo die Ausnahme die ganze Regel ausheben würde. Die Gesellschaft ist kein Mineral, von welchem ein Stück abgeschlagen werden kann, ohne weiteren Schaden als Verminderung des äußeren Umfangs. Sie ist ein Organismus, an dem kein Glied, und sei es das kleinste, abgeschnitten oder unterbunden werden darf, weil das Ganze dadurch verstümmelt würde. Oder bester: im Staate hat jeder einzelne Bürger dieselben allgemeinen Rechte wie Alle, und die Verletzung des Rechtes des einen, verwundet zugleich das Recht Aller. Dies sind lauter anerkannte Wahrheiten; aber eben weil eine Schaar böswilliger Sophisten sic wieder nicht blos in Zweifel zu ziehen, sondern ihre Geltung zu beseitigen versucht, dürfen wir nicht aufhören, sie im allgemeinen Bewußtsein klar zu erhalten. Wir dürfen nicht durch Stillschweigen, durch Vertrauensseligkeit jenen Obscuranten auch nur einen Fuß breit Boden gewähren und es ihnen ermöglichen, die Wahrheit zu verschleiern und das Recht zu beeinträchtigen. Man sucht die längst begründeten Ideen der Zeit, die bereits in versaßungsmäßigen und gesetzlichen Institutionen ihre Verwirklichung gefunden, als „Aufklärung," als „Aufkläricht" in Mißkredit zu bringen — fo müssen wir ihnen mit dem Stichwort „Dunkelmänner" und „Obscurantis mus" begegnen. Wir haben die Wohlfahrt der Gesammtheit in jedem einzelnen Theilc derselben zu vertheidigen. Unsere Jugend war ausgesüllt mit dem Erringen des Rechtes, so mögen wir im Alter nicht müde werden, dastelbe zu behaupten und keinen Schritt vor dem Andrängen des Feindes zurückzuweichen, der die Zeit gekommen glaubt, aus seinen Schlupfwinkeln wieder herausdringen und den Kampfplatz einnehmen zu können. Ist Las IaLeuthum eine Covfefstoa? In einem jüngst nach Breslau erfloffenen Regierungs¬ und Ministerial-Rescript wird ausgesprochen, daß das Judenihum zwar eine Religion, aber keine „Confesfion" sei. Diese Erklärung hat nicht den Werth der Originalität für sich; sie ist eine Wiederholung aus den Zeiten der Minister v. Raumer und v. Mühler. Der Zweck war und ist: wenn in einem Statute, oder in einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung die Bezeichnung Confesfion vorkommt, diese auf die beiden christlichen Confessionen zu beschränken und dadurch die Gleichberechtigung der Juden auszuschließen. Nun könnte man einwendcn, daß dann zwar nachgewiesen werden müste, daß die Urheber jener Statuten und Gesetze auch einen solchen beschränkenden Begriff mit dem von ihnen gewählten Ausdruck schon verbunden haben. Sonst wäre eine nachträglich insinuirte Desinition eine willkührliche Aenderung der gesetzgeberischen Absicht. Dieser Nachweis wird in den seltensten Fällen zu führen sein. Jndeß hat dieser gewichtige Einwand in den fünfziger und sechziger Jahren die Anwendung jener Definition nicht verhindert, und gegenwärtig ist dies wieder der Fall. Gehen wir daher der Sache auf den Grund, und fragen wir: ist diese Erklärung, daß das Judenthum zwar eine Religion, aber keine Confesfion sei, richtig? So viel wir wisten, stützen sich dabei jene Behörden auf keine jüdische Autorität, sondern folgen nur ihrem eigenen Meinen, und das kann in diesem Punkte gewiß nicht maßgebend für uns sein. Bon vorn herein geben wir offen zu erkennen, daß es uns gleichgültig ist, ob man theoretisch vom Judenthum sage, es habe keine Dogmen, es sei keine Confesfion. Wir halten es mit dem Spruche unsrer Weisen: „nicht die Auslegung ist die Hauptsache, sondern die That." Wenn man aber aus derartigen Behauptungen practische Folgen, ja sehr fühlbare Folgen ziehen, wenn man vermittelst derselben anerkannt tüchtigen Männern den Beruf und die Wirksamkeit abschneiden will, dann verlieren jene Behauptungen die Harmlosigkeit der theoretischen Wortspielerei, und werden sehr ernsthaft. Nein, das Judenthum hat Dogmen und das Judenthum ist eine Confesfion. Bon vorn herein scheint es uns gerade zu Unsinn zu sagen: eine Religion hat keine Dogmen; denn das hieße nichts Anderes als: eine Religion hat keinen Inhalt, keine integrirende Lehrbegriffe, daß heißt, sie sei und enthalte Nichts! Eine Religion wie das Judenthum, die die Einzigkeit und Unendlichkeit, also Unkörperlichkeit und Allmacht Gottes, des Schöpfers der Welt und aller Wesen, welche die Selbständigkeit und Gottebenbildlichkeit der Menschenseele und die sittliche Weltordnung, d. i. die göttliche Vorsehung und Vergeltung lehrt, diese Lehren in allen ihren Religionsschriften auf's unzweideutigste zum WWWK»