Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 44 (1880)
- Issue
- Heft 30 (27.7.1880)
- Date
- 1880-07-27
- Page
- Seite 468 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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468 ober frühzeitig an ihm verdorrt. Bleiben nicht blos am Einzelnen, sondern auch an der Gesellschaft selbst bei jener Weltanschauung noch Schwächen und Uebelstände genug übrig, so sieht doch der vorurtheilslose Geschichtskundige die großen Fortschritte der Menschheit ein und weiß die unermüdliche Arbeit zu würdigen, die von jener aus an der Heilung der vorhandenen Gebrechen, an der Ausgleichung der uns noch drückenden Uebel vollbracht wird. Der Congreß in Madrid. Zur Vollständigkeit unsrer Berichte über die Madrider Conserenz geben wir hier die der Marokkanischen Regierung übergebene Resolution zu Gunsten der Religionsfreiheit. Sie lautet: „Im Begriffe stehend, sich ausznlösen, wurde die Conserenz durch ihren Präsidenten von dem Wunsche seiner Heiligkeit des Papstes ') verständigt, die Freiheit der Culte für Alle in Marokko anerkannt zu sehen; sie beeilt sich daher, diesem Wunsche beizutreten, und ist von der Ueberzeugung durchdrungen, daß derselbe bei Sr. Majestät dem Sultan (Sherif) eine günstige Ausnahme finden werde. Tie Conserenz ist hiervon umsomehr überzeugt, als der erhabene Herrscher von Marokko bereits einen klaren Beweis seiner Toleranz und seiner Sorge für das Wohlergehen seiner nicht-mohamedanischen Unterthanen gegeben hat, indem er im Jahre 1874 das von Sr. Majestät dem Sultan Sidi Mohamed unterm 12. Chaban 1280 (Februar 1864) dem Sir Moses Montefiore bewilligte Deeret bestätigt, in welchem verkündigt wird, welche dem Geiste des Decretes vom 26 Chaban 1280 und der so elementaren als allgemein geachteten Regel zuwider sind, daß die Unterthanen deffelben Landes, von welcher Raee und Religion sie auch immer sein mögen, sobald sie ihre Pflichten gegen den Souverän getreu erfüllen, die vollkommenste Identität der Rechte und eine vollständige Gleichheit vor dem Gesetze genießen sollen. Der Sultan Abdul Medschid, Kaiser der Ottomanen, hat bereits im Jahre 1830 durch den Hatti-Scherif. von Gülhaiw dieses selbe Princip freiwillig anerkannt und in die Gesetzgebung seines Landes ausgenommen, und wurde dasselbe seither auch von seinen Nachfolgern weiter entwickelt und im Jahre 1856 und noch kürzlich (1878) in einer Weise bestätigt, daß kein Zweifel darüber obwalten kann, daß es sich mit dem mohamedanischen Gesetze vollständig in Einklang bringen läßt. — Obwohl überzeugt, daß der erhabene Souverän von Marokko nicht minder als der Sultan der Türkei von wohlwollenden Absichten gegen seine nichtmuselmanischen Unterthanen beseelt ist, würde die Conserenz doch ihrer Pflicht nicht zu entsprechen glauben, tvenn sie das lebhafte und hohe Jntereffe, welches sie an der raschen Besserung des Looses derselben nimmt, nicht offen bezeugte. Zu diesem Zwecke, sowie inspirirt von dem Wunsche, der ihr ausgedrückt wurde, richtet die Conserenz im Namen der hohen Mächte, die in ihrem Schoße vertreten sind, an Se. Majestät den Sultan einen Appell, daß derselbe, getreu seinen Gefühlen für Gerechtigkeit und Edelmuth, seinen festen Willen dahin knndthue: 1. In seinen Staaten dem Grundsätze Achtung zu verschaffen, daß Alle, welche dieselben bewohnen und in Hinkunft bewohnen werden, ihre Culte ohne Hindernisse bekennen daß alle Unterthanen des Kaiserreiches von Marokko vor dem! und ausüben können, und Gesetze denselben Rang einnehmen, daß daher die Juden in Marokko der Gerechtigkeit und Billigkeit gemäß behandelt werden sollen und keinerlei Gewaltthätigkeit. weder im Hinblick aus ihre Person noch auf ihr Vermögen, geübt werden dürfe. In Folge dieses Teerets wurde eine Anzahl erniedrigender Gesetze, die in früheren Zeiten gegen die Nichtmusel- 2. seine Regierung habe sich als unabänderliche Grundlage der Gesetzgebung in Marokko, den schon im Deerete vom 26. Chaban 1280 angenommenen Grundsatz vor Augen zu halten, wonach weder die Religion noch die Raee jemals ein Motiv für einen Unterschied in der Behandlung durch das Gesetz und vor dem Gesetze zwischen seinen Muselmanen erlassen worden, außer Kraft gesetzt und gestaltet^ manischen Unterthanen bilden, noch auch zum Vorwände dienen sich das Loos der nichtmuselmanischen Racen in Marokko zu j können, um diesen Letzteren Erniedrigungen aufzuerlegen, um einem erträglicheren. — Jndeß sind noch nicht alle diese Ge-! eines bürgerlichen Rechtes welcher Art immer zu berauben setze formell widerrufen und einige derselben sind sogar noch! oder um sie zu verhindern, alle jene Gewerbe und Erwerbsin mehr als in einem Orte des Inneren des Reiches fort- 5Meige frei auszuüben, die den muselmanischen Unterthanen während in Kraft. Desgleichen ist den nichtmuselmanischen ^es Kaiserreichs erlaubtsind. Eine solche Kundgebung würde nicht Unterthanen Sr. Majestät des Sultans auch die freie Ausj nur die Regierung Sr. Majestät des Sultans ehren, sondern Übung ihrer Culte noch nicht in legaler Weise bewilligt worden, I auch für seine Staaten eine neue Aera des Wohlstandes und es bestehen für die letzteren noch viele Einschränkungen, | inauguriren. -; Indem die Unterzeichneten den vorliegenden Akt in die n Bekanntlich ist der Papst nur für die Re!igionssreiheit der ,2:^; Katholiken cingetrlten, wie dies auch dem Syllabus entspricht, «elbst . ^kokllenz Lut Mohamed Bargas legen, erdie nllramomanen Blätrer berichten dies so. Redaktion, j suchen sie den Herrn Bevollmächtigten von Marokko, denselben