Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 44 (1880)
- Issue
- Heft 29 (20.7.1880)
- Date
- 1880-07-20
- Page
- Seite 453 (sequence 5)
- Language
- German
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453 finden, daß die Regierung den Rabbiner völlig ignorirt, ihm! gegen dehnte man das (besetz über die Kirchendisciplin auch sogar den Charakter als Geistlichen abspricht, und dennoch ein Bestätigungsrecht hinsichtlich deffclben beansprucht hat. Denn das Gesagte gilt nur vom Rabbiner, die Borbeter bleiben außer Acht, und als Religionslehrer kann nach § Gl Jeder angestellt werden, der die Prüsung als Elementarlehrer bestanden hat. Dagegen hat das Gesetz (§ 52) es den Gemeinden gänzlich freigelassen, ob sie Cultusbeamten anstellen wollen oder nicht, was bekanntlich durch die Maigesctze den katholischen Bischöfen bei Bacanzen in ihren Diöcesen nicht gewährt ist; ebenso ist die Wahl den Gemeinden selbst überlaffen und der Wahlmodus in den Gemeindcstatuten festzustellen, eine Freiheit, die in der katholischen Kirche nicht stattfinden konnte und erst in den Maigesctzen unter Umständen herzustellen versucht ward. Dahingegen unterliegen nach § 43 die Wahlen der Mitglieder des Gemeindevorstandes der Genehmigung der Regierung, welche ferner das Recht hat, „einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit oder wiederholter Dienstvernachlässigungen nach vorangegangencr administrativer Untersuchung durch Beschluß zu entlasten." Das Aufsichtsrecht der Regierung über die -Synagogengemeinden ist ein formell sehr ausgedehntes. Es erstreckt sich im Allgemeinen darüber, ob in allen Punkten nach den vom Gesetze bestimmten Normen gehandelt wird, im Speciellen muß der jährliche Haushalt von der Regierung genehmigt sein, um die Heberollen executorisch zu machen, und neue Auflagen, sowie Ankauf und Veräußerung von Gemeindeeigenthum unterliegen der Zustimmung der Regierung. Ties erscheint als enge Beschränkung, und dennoch hat die Erfahrung in den 33 Jahren, die das Gesetz bereits zurückgelegt hat, wirkliche Uebclstände nicht zu Tage gefördert. Wir würden sicher dies nicht aussprechen, vielmehr den bestehenden Zustand mit aller Kraft bekämpfen, wenn es nicht unsere vollkommene Ueberzeugung wäre. Die Gemeinden werden durch diese Beaufsichtigung und Controle in ihrem selbständigen Borgehen nicht behindert. Die Regierungen lasten den Gemeinden genügende Freiheit der Bewegung, sobald sie sich nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Wege halten. Wir haben uns sogar nicht selten gewundert, wie man den Gemeinden gestattete, sich ein beträchtliches Schuldenwesen, z. B. um eines Synagogenbaues willen, aufzuerlegeu, wodurch die Cultussteuer recht beträchtlich wurde. Bei der völligen Freiheit der inneren Bewegung haben diese äußerlichen Beschränkungen insofern nützlich gewirkt, als sie durch Einhaltung der gesetzlichen Formen die Gemeinden vor Zwist. Zerwürsniffen und Willkür schützen. - Die Maigesetze zogen die jüdischen Gemeinden in Mitleidenschaft. Zwar wurde das so vielfach angesochtene „ Culturexamen" den Rabbinen nicht auferlegt. Die Regierung kümmert sich weder um die Heranbildung derselben, noch um ihre Qualifikation. Daauf das Judenthum aus, obzchon daffelbe hierzu nicht die geringste Beranlaffung bot. Herr Lasker wollte dem Judenthumc die Ehre verschaffen, in diesem Gesetze auch genannt zu werden, und holte zu diesem Zwecke irgend eine alte polnische Reminiscenz aus seiner Kindheit hervor, während doch schon das Judenreglement von 1796 den Bann untersagte, und in diesem Jahrhundert kein Beispiel davon vorgekommen ist. Eine Kirchendisciplin besitzt das Judenthum nicht, und das Gesetz von 1847 giebt jedem Mitgliede der Gemeinde seine bestimmten Rechte, die ihm nicht verkürzt werden können. Dagegen war es von Bedeutung, daß derselbe Abgeordnete im Punkte des Austritts die Maigesetze für die Juden noch nicht für ausreichend erachtete und dafür eintrat, daß noch ein besonderes Austrittsgesetz bloß für die jüdischen Gemeinden daraufgesetzt wurde. Während der Austritt aus der Kirche und dem gleich der Austritt aus dem Judenthume selbstverständlich auch den Austritt aus der Parochialgemeinde einschließt, für die Nicht-Ausgetretenen aber man den Parochialzwang aufrecht erhielt, sollte ein besonderes Gesetz den Juden den Austritt auch aus der Gemeinde auch ohne den Austritt aus dem Judenthume gestatten, also den Parochialzwang aufheben. Es ist dies ein Moment, der für die Gemeinden viel härter ist, als die Maigesetze für die katholische Kirche in diesem Punkte. Der Bestand der jüdischen Gemeinde auf dem bisherigen gesetzlichen Boden ward dadurch nur noch ein bedingter. Allerdings war die thatsächliche Wirkung dieses Austrittsgesetzes bis jetzt nur geringfügig, die moralische dagegen immerhin bedeutend, da gerade hierdurch die innere Bewegung an Freiheit verlor und durch Existenzfragen behindert und bedingt wurde. — Was endlich die Stellung des Judenthums im Allgemeinen betrifft, so sind bekanntlich die staatlichen Einrichtungen, so weit sie hier in Betracht kommen, z. B. Sonntag und Festtage, nach den Satzungen der christlichen Kirchen getroffen; doch wird in manchen Punkten, in Schule, Militär, Gefängniß auf die Satzungen des Judenthume für die Juden einige Rücksicht genommen. Beihülfe aus Staatsmitteln erhält die Synagoge nicht. Dies ist die kirchenpolitische Stellung des Judenthums in Preußen, und wenn sie auch mancherlei Berbefferungen bedürfte, so hat sic doch wesentiche Nachtheile nicht gebracht, und wenn sich nur seine Bekenner mit dem religiösen Geiste erfüllen und ihre Ucberzcugungstreue stärken, so ist das Judenthum und seine Entwickelung von diesen staatlichen Anordnungen in keiner wesentlichen Weise geschädigt.