Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 44 (1880)
- Issue
- Heft 29 (20.7.1880)
- Date
- 1880-07-20
- Page
- Seite 452 (sequence 4)
- Language
- German
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von den Eigenthumsrechten; §§. 12 und 13 verfügen, daß ausländische Unterthanen die landwirthschaftlichen Steuern und Octroizölle entrichten; §. 14 bestimmt, daß beschützte maurische Unterthanen mit einer Bescheinigung ihres Rechtes auf Schutz zu versehen sind; ß. 15 handelt von der ausländischen Naturalisation von Mauren und setzt die Fristen für Erwerbung und Verwirkung der Naturalisation fest; 1(> beschränkt die Zahl der von jeder fremden Macht beschützten Personen; tz. 17 und 18 zufolge genießen sämmtliche in der Conferenz vertretenen Länder die Bortbeile der Meistbegünstigungs-Clausel. Ob noch weitere Besprechungen, auch über die marokkanischen Juden statt fanden, und was deren Ergcbniffe? Wir haben darüber noch nichts gehört. Das Ganze des Congresies ist eben nur — ein diplomatisches Schriftstück. Madrid, 5. Juli. Wie die „A. H." mitgetheilt, haben die Mächte eine Eollectivnote an die Regierung von Marokko gerichtet, in welcher sie Religionsfreiheit für die marokkanischen Einwohner fordern. Diese Note ist in energischen Ausdrücken abgefaßt. Sie erklärt dem Sultan, daß er der Gewissensfreiheit der Christen und Juden in seinen Staaten Respcct verschaffen muffe. Daß die Note wirksam sein wird, bezweifeln wir. — Die Kirchenpolitische Stellung des Iu-enthums in Preußen. Nachdem die neueste kirchenpolitische Vorlage von den beiden Häusern der preußischen Volsvertretung, wenn auch nur in sehr beschränkter Gestalt, angenommen worden, finden wir Beranlaffung, nicht das Gesetz und deffen Ursachen und Zwecke zu beurtheilen, wohl aber aus die kirchenpolitische Stellung des Judenthums in Preußen einen Rückblick zu werfen und einen Vergleich anzustellen. Die Juden haben daffelbe Jntereffe, ihre Religion und deren Institutionen vor allen Ein- und Uebergriffen zu schützen, wie irgend eine Religionsgenoffenschast, z. B. die Katholiken. Stehen ihnen auch nicht die Kampfmittel zu Gebote, wie anderen, z. B. fast ein Drittel der Parlamentsmitglieder, so wären sie schon durch ein passives Verhalten auch im Stande mancherlei Widerstand zu leisten. Nun ist die kirchenpolitische Stellung der Juden in Preußen vom Gesetze noch beschränkter als die der katholischen Kirche. Dazu kommt, daß das Recht des Staates der Synagoge gegenüber materiell viel geringer ist, weil er für deren Unterhaltung nicht die geringsten Staatsmittel verwendet und dem Judenthume Vorrechte nicht zugesteht, die er z. B. den Geistlichen der beiden christlichen Consessionen ertheilt hat. Dennoch ist nirgends und niemals von einer jüdischen Opposition eine thatsächliche Spur vorhanden gewesen, und nachdrückliche Beschwerden seitens der Juden sind nicht zu Tage getreten. Wir sprachen bisweilen bei Regierung und Abgeordnetenhaus Wünsche und Bitten aus, deren Nichtbeachtung uns schmerzte, jedoch in politischer und socialer Beziehung keinen Einfluß auf uns übte. Woher dies? Einfach, weil wir alle diese Momente mehr als formale ansehen, welche auf die Religion selbst, aus ihre Kräftigung oder Schwächung, auf ihre größere oder geringere Wirksamkeit nicht influiren. Da wir keine hierarchische Gewalt nach Außen und nach Innen geltend zu machen oder zu vertheidigen haben, und da wir zu allen Zeiten den Bestand unserer Religion aus eigenen Mitteln und mit eigenen Opfern zu sichern gewohnt sind, läßt uns die Beaufsichtigung des Staates, so lange sie nicht die inneren Berhältniffe der Synagoge berührt, völlig gleichgültig, ja wir sind sogar bereit, sie da als nützlich anzuerkennen, wo sie sich so erweist. Tie kirchenpolitische Stellung des Judenthums in Preußen hat ihre Grundlage durch den ersten Abschnitt des zweiten Titels des Gesetzes vom 23. Juli 1847 erhalten, ein Abschnitt, der, obschon die übrigen Theile des genannten Gesetzes durch die Bestimmung der preußischen Berfaffung und durch das deutsche Rcichsgeichsgesetz annullirt wurden, noch jetzt seine Geltung hat, durch die „Maigesetze" und das „Austrittsgesetz" in manchen Stücken modificirt worden ist. Paragraph 51 dieses Gesetzes sichert der Synagoge die Autonomie und völlige Freiheit in allen auf den Cultusbezüglichen inneren Einrichtungen. Hierdurch wurde den früheren Eingriffen der preußischen Staatsregierung in den jüdischen Cultus, z. B. das Verbot von „Neuerungen", Confirmation u. dgl. unter Friedrich Wilhelm III., ein Ende gemacht. Wenn als ein Angelpunkt des Conflicts zwischen dem Staate und der katholischen Kirche die Anzeigepflicht bei Besetzung einer vacanten geistlichen Stelle hervorgehoben wird, so war diese Anzeigepflicht den jüdischen Gemeinden bereits 1847 durch § 52 auferlegt worden: „Die gewählten Cnltusbeamten dürfen in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist." Dieses Recht der Einsprache wird aber genau umschrieben: „Die Regierung hat bei dieser Erklärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur daraus Rücksicht zu nehmen, ob die gewählten Cultusbeamten unbescholtene Männer find." Ob diese „Unbescholtenheit" bloß sittlicher oder auch politischer Art sei, ist allerdings nicht angegeben. Wir haben jedoch noch von keinem einzigen Falle gehört, daß der Wahl eines Rabbiners die Bestätigung von der Regierung verweigert worden. Es zeugt dies ebenso für den Takt der jüdischen Gemeinden in ihren Wahlen, als auch dafür, daß die Regierung in der Ausübung dieses Rechtes durchaus nicht peinlich vorgeht. Einen Widerspuch mag man immerhin darin