Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 119 (4.10.1838)
- Date
- 1838-10-04
- Page
- Seite 480 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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480 Landtage des Jahres 1837 berathene und am 16. August 1838 von Sr. Majestät dem König Unterzeichnete „Gesetz, wegen einiger Modifikationen in den bürgerlichen Verhältnissen der hierländischen Juden" nebst einer „Verordnung des h. Ministerii des Innern, zu Ausführung des ebengenannten Gesetzes/' (Beides, Gesetz und Verordnung, folgen anbei.) — Der Inhalt des eingangsgedachten Gesetzes ist bei Gelegenheit der ständischen Beratung sowol in diesen Bl. als in mehreren Druckschriften bereits so mannichfach besprochen worden, daß es nicht nötbig zu sein scheint, nochmals darauf zurückzukommen, um so mehr als die den sächsischen Juden dadurch gewordenen Erleichterungen sich allerdings beim ersten Blicke ziemlich geringfügig ausnehmen. Den Forderungen des natürlichen Rechts, den Ansprüchen des unbefangen und gründlich beurtheilten allgemeinen Staats - und Volksinteresses, welches -in der Emancipation der Juden nicht blos eine augenblickliche Erweiterung ihrer Erwerbsquellen, nicht etwa eine neue — wenn gleich veredeltere, — isolicte Stellung derselben, sondern deren wahrhafte, bis ins Innerste dringende moralische und politische Gleichmachung mit den übrigen Bestandtheilen des Volks herzustellen beabsichtigen muß, wird das eben promulgirte Gesetz freilich nicht entsprechen; da indessen die Geschichte lehrt, daß die besten und richtigsten Principien sich nicht sogleich in der Wirklichkeit Bahn zu machen wissen, sondern .erst nach wiederholten Versuchen Festigkeit gewinnen, so wollen wir dieses Gesetz auch als einen solchen provisorischen Versuch der Verbesserung und Heranbildung zu allmaliger Gleichstellung betrachten; wir wollen es als die Basis bezeichnen, worauf in der Folge der weitere Aufbau einer ganz rationalen Gesetzgebung in Bezug auf die Juden in Sachsen gegründet werden möge. Von diesem Gesichtspunkte aus angesehen, bietet sowol das Gesetz als die darauf Bezug habende Verordnung manche Lichtseiten und räumen sie den Juden Befugnisse ein, die sie in mehreren andern Bundesstaaten noch entbehren. Besonders aber ist die bisherige große Beschränkung der Juden in Sachsen hierbei in Betracht zu nehmen; das neue Gesetz konnte daher nur eine Vorbereitung, ein Uebergang zur Freiheit sein, wollte es nicht von einem Extrem zum andern führen. Die ersten drei Paragraphen des Gesetzes sind eigentlich nur organische Bestimmungen, die zeitherige Gesetzgebung dahin alterirend, daß den Juden, bis jetzt nur als eingewanderte Fremdlinge betrachtet, das Heimatsrecht in Sachsen völlig zuerkannt wird. — Da die Stande in der zur Staatsregierung gelangten ständischen Schrift die Advocatur als wissenschaftliches Gewerbe angesehen und den Juden gestattet zu haben wünschten, und §♦ 4. u. 6. des Gesetzes sowie die bezüglichen §§en der Verordnung ein Verbot der Advocatur nicht enthalten, so ersieht man, daß die Regierung der Ansicht der Stande hierin beigepflichtet hat. — Das Verbot des Klein- und Ausschnitthandels war in der 2ten Kammer nur mit der Mehrheit einer Stimme angenommen worden. Die Regierung konnte, wollte sie die Publikation des Gesetzes nicht ganz unterlassen, diesem Kammerbeschlusse nicht direct entgegentreten, doch hat sie dieses Verbot durch §. l.a und §.3.c. der Verordnung factisch sehr gemildert. Nach der bald zu erwartenden neuen Gewerbordnung dürfte ein großer Theil dieses Geschäftsbetriebs von dem Jnnungszwange ausgeschlossen werden, mithin den Juden sodann ohne Weiteres gestattet sein, und schon dermalen bieten sich in Folge dieser mildernden Interpretation den Juden manche nicht unbedeutende Erwerbszweige dar. — §. 1. d. der Verordnung eröffnet den Juden den Produktenhandel. §. 7. des Gesetzes bestimmt, daß die Anzahl der bei jeder Innung zuzulassenden jüd. Meister dem Ermessen des Ministerii des Innern anheimgestellt bleiben soll; §. 4. a. der Verordnung laßt sich auf eine solche, in die Bruchtheile gehende Beschränkung nicht ein, sondern bestimmt nur im Allgemeinen dieAnzahl der jüdischenMeister, nach dem damaligen Verhältnisse der Bevölkerung. — Nur mit einer ganz geringen Majorität waren den Juden die sogenannten politischen Rechte entzogen worden; damit nun diese Entziehung nicht etwa noch weiter ausgedehnt und den jüdischen Meistern das Stimm - und Wahlrecht bei den Innungen nicht ebenfalls genommen werden möge, enthält §. 4. c. der Verordnung geeignete Bestimmung. — Die Anordnung wegen der Vornamen, H. 8. der Verordnung, war in Folge eines Antrags der 2ten Kammer entstanden; uns daucht diese Verfügung die zweckmäßigste dieser Art unter allen bis jetzt bekannten Gesetzgebungen hinsichtlich der jüdischen Namen. Einerseits der nicht abzuläugnenden Verwirrung, welche durch häufig vorgekommene willkührliche Aenderungen der Namen entstand, vorbeugend, wird andererseits den Juden die volle Freiheit gelassen, sich jeden beliebigen bürgerlichen Vornamen zu geben; nur ist dieser — nebst dem Synagogennamen — in der Geburtsliste aufzuführende bürgerliche Vorname unabänderlich beizubehalten. Des vr. Zunz gediegene Schrift, welche den Juden mit Recht alle Namen der andern Völker, unter denen sie lebten, vindizirt, erhält in der erwähnten Bestimmung ihre Sanktion und wäre es zu wünschen, daß in einem andern großen deutschen Staate ähnliche Verfügung getroffen würde.— Als wesentliche Schranken, die das Gesetz noch zurückläßt, müssen wir jedoch bemerken: 1) den auf Dresden und Leipzig beschränkten dauernden Wohnsitz, worin besonders