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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-06-22 · Heft 25 (22.6.1880) · p. Seite 388

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 25 (22.6.1880)
Date
1880-06-22
Page
Seite 388 (sequence 4)
Language
German
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388 der sich auch das Pester Seminar zählt, trotz deren Connivenz für die Orthodoxie, gründlich Haffen, vielleicht noch mehr als ihnen die sog. Neologen zuwider sind, eben — aus Instinkt für ihre, der Extremen, Bestand und Herrschaft! Diese Mittelpartei entzieht ihnen die Maffe nachhaltiger und rascher. Wie nachträglich mitgetheilt wird, ist in der gestern beendigten Versammlung der orthodoxen Rabbinen nach besonders heftiger Opposition auch beschloffen worden, daß die aus dem Seminar hervorgehenden Rabbinen nicht das Recht haben sollen, Scheidungen vorzunehmen, und daß dem orthodoxen Rabbiner verboten sei, von neologen Rabbinen geschiedene Ehehälften wieder zu trauen. Die streng orthodoxe Partei wollte auch den sog. Stylus - <iuo-Rabbinen das Recht der Scheidung sowie der Anstellung in orthodoxen Gemeinden absprechen, blieb aber bei der Abstimmung in der Minorität. — Die Beratungen der orthodoxen Nichtrabbinen sind heute zu Ende geführt worden. Die Befchlüffe der Rabbinen wurden vollinhaltlich acceptirt. Der Antrag auf Errichtung eines orthodoxen Seminars wurde von der Majorität abgelehnt. Es wurde jedoch beschloffen, Vorbereitungs-Institute nach dem Muster der Janoshazaer Anstalt, wo vornehmlich Talmud unterrichtet wird, zu errichten. Nach Absolvirung einer solchen Schule soll der Candidat gehalten sein, das Gymnasium und die Universität zu absolviren. Wegen Beschaffung der Mittel zur Errichtung dieser Institute und der Unterstützung der Candidaten während der Gymnasial- und Universitätszeit wurde ein Somite gewählt, das eine Petition an das Cultusministerium um Erfolglaffung des den Orthodoxen zu den erwähnten Zwecken aus dem Schulfond zukommenden Antheils richten solle. Ferner wurde an alle orthodoxen Gemeinden ein Aufruf gerichtet, um Beiträge für eine hier zu errichtende Canzlei der orthodoxen Partei. — Im Monat Elul findet eine zweite Conferenz statt. Man sieht aus obigen Beschlüssen, daß auch diese Fanatiker von der Cultur beleckt und schon so weit gelangt sind, daß sie sich den Forderungen der Zeit nicht entziehen können. Sie wollen ihre Rabbiner, nach dem sie eine talmudische Borbereitungsschule durchgemacht, Gymnasium und Universität absolviren lassen. Ist das nicht ganz daffelbe, wie der von ihnen so heftig bekämpfte „Seminargedanke"? Tabei aber durchaus verfehlt, denn auf diesem Wege werden sie keine tüchtigen Talmudisten und keine beharrlichen Jünger der starren -Orthodoxie erhalten. Ter andere Beschluß, die von anderen Rabbinen Geschiedenen nicht trauen zu wollen, hat zwar den Zweck, den Bruch noch größer zu machen, ist aber geradezu kindisch. Tenn solche Geschiedene werden einfach, wenn man ihnen die Trauung verweigert, zu einem anderen Rabbiner gehen. Diese Leute haben also schon aufgegeben, das Rad der Zeit wieder zurückzuschrauben; sie wollen es nur noch aufhalteu, was jedoch mit solchen Mittelchen nicht gelingt. Noch Etwas «brr das Vorrecht des Lohen beim Aufruf zur Thorah. Jüchen, im Juni. Ueber diesen Gegenstand giebt Herr Rabbiner vr. Tobias Cohn in Nr. 19 a. c. Ihres geschätzten Blattes eine lichtvolle Abhandlung und gelangt zu dem Resultate: Diese durch ihr Herkommen geheiligte Sitte nicht abzuändern. Allein, wie hat man sich zu verhalten, wenn der Kohen einen schlechten Lebenswandel führt, wenn er z. B. wegen Betrugs, Diebstahls, Hehlerei u. dgl. schon zu wiederholten Malen bestraft worden? — Muß einem solchen unwürdigen Aharoniden dennoch das Borrecht verbleiben? — Jst's nicht eine Schändung dieser herkömmlichen gottesdienstlichen Sitte, wenn z. B. ein am Freitag aus dem Gefängniffe entlaffener Kohen schon am darauf folgenden Sabbathe zu allererst aufgerufen werden muß! — Wenn schon ein unwissender Kohen eines ~vziz 2D“ ~"abr, wegen zurückstehen muß, warum nicht ein unmoralischer wegen eines ehrlichen Mannes? — Gestützt auf R. Gamliels Ausspruch! ps:.-. p^ncn möchte ich Herrn vr. Cohn hiermit bitten, auch vorstehende Frage in Ihrer geschätzten Zeitung zu beantworten! w'onp fitprvns '.rrN Nrr,;;s~ Ollendorff. Lehrer. Antwort. Potsdam, im Juni. Die obige Frage glaube ich doch in meiner Abhandlung vollständig beantwortet zu haben. Ich sagte (S. 293): „Treten jedoch Fälle ein, welche das Interesse der Gemeinde berühren, handelt es sich darum, auf die Ehre der versammelten Gemeinde Rücksicht zu nehmen, oder die Andacht der Gemeinde nicht zu unterbrechen, oder die Einnahme der Gemeindekaffe nicht zu verkürzen, oder in einem bestimmten Falle das diesem am meisten Entsprechende zu thun: dann wird von der Norm abgewichen und spezielle Berücksichtigung tritt an deren Stelle." Und eben dies habe ich in Nr. 5 S. 294 normirt. In dem von Herrn O. besprochenen Falle ist aber die Ehre und das Interesse der Gemeinde ganz eminent betheiligt und muß deshalb jenes Vorrecht zurückweichen. Ein vor dem Forum des öffentlichen Rechts Berurtheilter und Bestrafter schändet zugleich das Gotteshaus und entehrt seine Glaubensgemeinde, und kann daher jenes Vorrecht nicht eher wieder genießen, als bis er seine Reue durch ernste Umkehr bethätigt hat. Dieser Grundsatz ist auch überall an den geeigneten Stellen des jüdischen Schriftthums ausgesprochen. So sagt z. B. Beth Joseph zu Tur Joreh Deah tz 243 ausdrücklich vom Gelehrten: „Wenn dieser nicht

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