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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-06-15 · Heft 24 (15.6.1880) · p. Seite 380

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 24 (15.6.1880)
Date
1880-06-15
Page
Seite 380 (sequence 12)
Language
German
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380 auch mit gegenüber nicht nur seitens meiner Gemeinde, deren Vertreter mich einstimmig zum Rabbiner des hiesigen Synagogenbezirks gewählt und mir erfreuliche Beweise ihrer Sympathien gegeben, sondern auch seitens unserer christlichen Mitbürger und Stadtbehörden von der Bestätigung meiner Wahl durch die königl. Regierung zu Potsdam bis jetzt. So wurde ich beispielsweise von verschiedenen allgemeinen Vereinen — sogar in der Blüthezeit des jüngsten Judenhasies von unserm sehr geachteten Handwerkerverein — zu Vorträgen aufgesordert; christliche Eltern vertrauen mir ihre Söhne zum Unterricht in den Gymnafialdisciplinen an. Im April 1879 wurde mir spontan die Kommunalsteuer erlaffen. Zu meinem Befremden jedoch wollte mich der Magistrat für das Steuerjahr April 1880/81 mit einer nicht unerheblichen Kommunalsteuer belasten. Auf meine Reclamation gegen dieselbe erhielt ich unterm 3. Mai cr. folgenden Bescheid: Brandenburg, 3. Mai 1880. Da der § 59 11t. 11 Theil II d. A. L. R. Diejenigen als Geistliche bezeichnet, welche bei einer christlichen Kirchengemeinde zum Unterricht in der Religion, zur Besorgung des Gottesdienstes und zur Verwaltung der Sacramente bestimmt sind, nach § 4 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 aber nur Geistliche von den directen persönlichen Gemeindeabgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens befreit sind, so steht Ihnen ein Anspruch auf Befreiung von der Gemeindeeinkommensteuer nicht zu. (Ministerial-Rescript v. 10. Jan. 1878.) Der Magistrat. Dieser Bescheid dürfte auf den ersten Blick um so auffälliger erscheinen, wenn ich bemerke, daß kurz vor Empfang deffelben der Magistrat mir, gleich den christlichen Geistlichen, für ein Kind Freischule bewilligte, und zwar ausnahmsweise, indem die statutenmäßig zulässige Anzahl von Freistellen an der betreffenden Anstalt erschöpft ist. Unterm 7. deff. M. reproducirte ich, unter rückhaltloser Erörterung meiner Ansichten über den Magistratsbescheid, mein Gesuch um Erlaß der Kommunalsteuer, wie folgt: Brandenburg, 7. Mai 1880. Der rubricirte Bescheid belehrt mich unter Hinweis auf § 59 Tit. 11 Theil II des A. L. R. und § 4 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 und schließlich auf das Ministerial- Rescript vom 10. Januar 1878, daß mir als Rabbiner ein Anspruch auf die nur dem christlichen Geistlichen eingeräumte Steuerimmunität nicht zustehe. Daß jene gesetzlichen Bestimmungen mir nicht unbekannt waren, ergiebt sich daraus, daß ich die mir für die erste Zeit meiner hiesigen Amtsführung auferlegte Communalsteuer unweigerlich und ohne jegliche Remonstration auch pflichtmäßig geleistet. Allerdings kann ich nicht verhehlen, daß ich mit vielen meiner Amtsgenoffen die Zurücksetzung, welche dem jüdischen Cultus, seinen Geistlichen und Gemeinden als Erbstück aus einer früheren engherzigen Anschauung zugefallen und in unserer erleuchteteren Zeit noch nicht überall gesetzlich weggeräumt ist, schmerzlich empfunden. Gleichwohl habe ich vermieden, selbst nachdem viele ansehnliche Communen in unserm deutschen Baterlande zum Theil auf Antrag, zum Theil aus eigener Bewegung die Rabbiner von der Gemeindeeinkommensteuer befteit, einen ähnlichen Antrag an die hiesigen löblichen Communalbehörden zu stellen, wohl wiffend, daß mir eine gesetzliche Bestimmung nicht stützend zur Seite steht. Bei diesem passiven Verhalten war ich auch von dem Gedanken geleitet, daß die billige Denkart, die in dem Kreise unserer Stadtbehörden waltet, auch in dem diesseitigen Anschluß an andere hochherzige Tommunen, die dem Rabbiner der Synagogen-Gemeinde die Communalbeiträge erlaffen, zum thatsächlichen Ausdruck gelangen wird. Mein Vertrauen hat mich nicht getäuscht; im April 1878 ist mir zu meiner und meiner ganz erheblich mit Abgaben belasteten Gemeinde Genugchuung die Communalsteuer erlaffen worden. Dem freiwilligen Verzicht der Stadtbehörden auf die Communalsteuerleistung des Rabbiners steht keine der allegirten gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich des Ministerial- Rescripts, entgegen; überall ist nur das Recht des Rabbiners, die Befteiung zu fordern, negirt, keineswegs aber den Behörden verboten, billigen Rücksichten Rechnung zu tragen. Thatsächlich hat auch noch keine der gedachten hochherzigen Communen aus dem citirten Rescript Beranlaffung genommen, die eingeführte Communalsteuerbefreiung der Rabbiner aufzuheben. Demnach dürfte ich wohl der Hoffnung Raum geben, daß Wohllöblicher Magistrat, meine unvorgreifliche Auseinandersetzung in Erwägung ziehend, meiner gehorsamst reproducirten Bitte: Die mir bisher gewährte Communalsteuerbefteiung auch für die Folge fortbestehen zu laffen, geneigtest deferiren werde. An den Ehrerbietigst Wohllöbl. Magistrat der Vr. Kroner, Stadt Brandenburg. Rabb. d. hies. Synag.-Gemeinde. Bereits unterm 11. ejusd. ging mir nachstehendes Magistratsschreiben zu: Brandenburg, 11. Mai 1880. In Folge Ihrer Eingabe vom 7. d. M. haben wir die Kämmerei-Kaffe angewiesen, die von Ihnen erforderte Gemeinde-Einkommensteuer in Abgang zu stellen. Der Magistrat.

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