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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-06-15 · Heft 24 (15.6.1880) · p. Seite 377

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 24 (15.6.1880)
Date
1880-06-15
Page
Seite 377 (sequence 9)
Language
German
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377 richte, habe ich die Ehre, Sie, geehrter Herr, zu bitten, diejenigen Juden, die kein Einwohnerrecht besitzen, nicht auszuweisen, ohne in dieser Hinsicht besondere Dispositionen vom Minister des Innern erhalten zu haben. Unterschrieben: Minister der inneren Angelegenheiten, Staatssekretär Makow." — In der russischen Gesetzgebung finden wir als einen Grundzug, daß, wo irgend ein Zugeständniß in civilisatorischem Geiste gemacht worden, sofort Nebenbestimmungen geltend find, welche dieses Zugeständniß auf's Leichteste illusorisch machen können. Dies ist namentlich in der Behandlung der Juden oder wie man in Rußland sagt der Hebräer der Fall. Folgende Auseinandersetzung wird dies recht anschaulich machen. Nach der jetzigen Gesetzgebung ist es den Juden gestattet, überall im Reiche sich niederzulasien, wenn sie durch Nachweis eines Doktor-, Magisters- oder Kandidaten- Diploms ihre Bildung dokumentiren (9. Band der Gesetzsammlung, Art. 1395), oder wenn sie Kaufleute erster Gilde sind (Art. 494), oder wenn sie sich mit einem Handwerk beschäftigen (Gesetz vom 28. Juni 1865). Diese Bestimmungen find ziemlich neu, sie stammen aus der Regierungszeit Alexanders II. Daneben besteht aber ein Gesetz aus der Zeit Alexanders I., das sud Art. 88 im XIV. Band der Gesetzsammlung, Ausgabe 1857, ausgenommen, lautet: In den Kreisen, in welchen sich judenähnliche Sekten befinden, sind die Hebräer ohne Ausnahme fortzuschicken und unter keinen Umständen ist ihnen der Aufenthalt zu gestatten. Mit Hebräern, welche sich dennoch in Kreisen einfinden, in welchen sich judenähnliche Sekten aufhalten, ist nach Art. 228 des Strascodex zu verfahren." Ein Ukas vom 29. Juli 1825 giebt die Kennzeichen der judenähnlichen Sekten an. Er lautet: „Aeußere Kennzeichen find: Versammlung von Personen aus verschiedenen Häusern in einem Haus zum Beten, zum Beschneiden, zur Trauung, Beerdigung und zu anderen Functionen und Cermonien, welche den christlichen nicht ähnlich find. Unter Verführung versteht man jede Handlung einem Christen gegenüber, die seiner Religion zuwider ist, und besonders sich lustig machen und Tadel aussprechen über die Regel der Kirche und Lächerlichmachen von Personen, welche sich zur Kirche bekennen." Nach dieser letzteren Bestimmung handeln nur einige Gouverneure, mit Berufung darauf, daß in ihren Gubernien die Sekte der „Subotniki" sich ausbreite. Diese haben allerdings manchen Religionsgebrauch mit den Juden gemein, aber sie sind weder dem Stamme nach Juden, noch ist ihre Religion die jüdische. Sie wollen von den Juden nichts wißen und sich mit diesen nie verwechseln laßen. Daß aber die Juden sich mehr zu ihnen als zu den Orthodoxen hingezogen fühlen, hat allerdings darin seinen Grund, daß sie auch den Sabbath heiligen, die Propheten ehren, gewisse Gebräuche beobachten, aber auch darin, daß die persönlichen Eigenschaften dieser Sektirer sie umgänglicher machen. Wenn nun solche Subotniki da sind, so genügt schon die Anzeige hiervon, um den Gouverneur zu ermächtigen, die Juden sofort aus seinem Gouvernement zu vertreiben und auch die Gouverneure der angrenzenden Gouvernements haben das Recht, die Juden aus ihrem Gebiete auszujagen, weil sie ja die Ansteckung der Subotniken-Seuche verbreiten könnten. Um sich von der Vertreibung zu schützen, melden sich viele Juden als Handwerker an und entrichten die Gebühr für diese Klasse. Ein Rabbiner wurde als Rauchfangkehrer gezählt; ein anderer als Lakai eines Juden, der als Kaufmann erster Gilde das Recht hat, eine gewisse Anzahl jüdischer Dienstboten zu halten. — Aus den zuletzt eroberten Turkestanischen Provinzen meldet man: Die Gerichtspflege in den Gebieten Syr-Darja und Semiretschensk soll nach einem neuen Plane in vier von einander unabhängige Civilgerichte getheilt werden: 1. das russische Gericht mit einem von der Regierung ernannten Friedensrichter, 2. das Kasi-Gericht für die seßhafte mohamedanische Bevölkerung, 3. das Gericht der Rabbiner für die Juden und 4. das Gericht der Bij für die Nomaden. In dem ersten ist der allgemeine Gesetzkodex, im zweiten der Scheriat, im dritten der Talmud, im vierten die herkömmliche Sitte zur Grundlage bestimmt. Mord, polittsche Verbrechen und Falschmünzerei gehören vor das russische Gericht, im Uebrigen find dem Urtheile nach den Satzungen des Scherit und des Talmud keine Beschränkungen auferlegt, nur bedarf das Urtheil, wenn es eine dreimonatliche Gefängnißstrafe übersteigt, der Bestättgung des Gouverneurs. — Benjamin Aschkenasi ist zum Direttor des Comitvs der Jnspectoren der Gefängnisse im Gouvernement Grodno vom Kaiser ernannt worden. Rumänien. Galacz» 15. Mai. Die in diesem Blatte bereits ausgesprochene Klage, daß durch das berüchtigte Gesetz der individuellen Naturalisation die Gleichstellung der Juden in Rumänien niemals einen wesentlichen Bortheil ziehen und die Anzahl der naturalifirten Juden besonders durch den schleppenden Gang in den Kammern nie eine größere werden würde, bestätigt sich vollständig. Ungefähr 2000 Gesuche um Naturalisirung sind von Setten eingeborener Israeliten ergangen. Bon diesen wurden vom Justizminister. ungefähr 500 unter den verschiedensten Borwänden zurückgewiesen. Bon den 1500 der Kammer überwiesenen Petittonen hat die bez. Commission 300 in Behandlung gezogen, die Kammer aber nur 52 voürt, 5 oder 6 verworfen. Eine Session von 6 Monaten hat also nur 45 in Rumänien geborenen Israeliten die Anerkennung als solche durch die gesetzgebenden Körper gebracht. Da die gewöhnliche Session nur 3 Monate dauert, so kann man ungefähr in jedem Jahre die Naturalisirung von 20 Israeliten erwarten, .'4

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