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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-06-08 · Heft 23 (8.6.1880) · p. Seite 364

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 23 (8.6.1880)
Date
1880-06-08
Page
Seite 364 (sequence 12)
Language
German
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364 Rumänien. Paris, im Mai. Wir entnehmen dem letzten Monatsbericht der Alliance isr. univ. folgenden Artikel, der unsere schlimmsten Befürchtungen über das Loos der rumänischen Israeliten, nachdem der Art 44 des Berliner Vertrages von den Mächten selbst aufgegeben worden, rechtfertigt. Die Independance roumaine veröffentlicht in ihrer Nummer vom 21. März 1880 den Text eines auf dem Bureau der Kammer bezüglich des Aufenthalts von Fremden (d. h. Israeliten) in Rumänien niedergelegten Gesetzcsvorschlages, der folgendermaßen lautet: Art. 1. Kein Individuum, wenn es nicht der rumänischen Nationalität angehört, darf künftig seinen Wohnsitz in irgend einer Commune Rumäniens aufschlagen, ohne vorher die Autorisation des betreffenden Gemeinderathes eingcholt zu haben. Art 2. Diese Autorisation kann nur denjenigen Fremden ertheilt werden, welche folgende Documente behufs Verwahrung derselben bei der Gemeinde deponiren: a) Einen überfiedeln will — hiervon zu verständigen. Die im Art. 2 angeführten Documente hat er aber alsdann bei der letzteren zu deponiren. Art. 5. Der Gemeinderath jener Commune, in welcher der Fremde laut Art. 4 seinen neuen Wohnsitz aufgeschlagen hat, ist berechtigt, demselben die ertheilte Autorisation wieder zu entziehen. Art. 6. Jeder Fremde, welcher dreißig Tage nach erfolgter Ankunft in Rumänien nicht bei irgend einer Gemeinde um die Erlaubniß zum Aufenthalt einkommt oder welcher die Bewilligung hierzu nicht erhält, oder wem die bereits ertheilte Autorisation wieder entzogen wurde, wird als Vagabund betrachtet und den Gesetzen gemäß behandelt, wenn er nicht die im folgenden Artikel enthaltene Bedingung erfüllt. Art. 7. Als Vagabund wird nur derjenige Fremde nicht betrachtet, welcher von den höheren Verwaltungsbehörden eine Karte für den freien Aufenthalt in Rumänien erhalten hat. Art. 8. Derartige Aufenthaltskarten werden nur für eine bestimmte Zeit und nur solchen Fremden ausgefolgt, welche den Beweis führen, daß sie im Auslande einen in der Heimat ausgefolgten Paß, auf Grund dessen der: stabilen Wohnsitz haben. Fremde zum letzten Mal seinen Eintritt nach Rumänien bewirkt hat; b) ein Certificat der competenten Behörde, aus welchem ersichtlich sein muß, daß der Fremde seiner Militärpflicht in der Heimat Genüge geleistet hat; c) ein von der Art.!). Wenn nach Ablauf des Termines, für welchen die Aufenthaltskarte ertheilt worden ist, dem Fremden eine Verlängerung des Aufenthalts nicht bewilligt wird, so fällt er trotzdem in die Kategorie der im Artikel 6 erwähnten auswärtigen Gemeinde, in welcher der Fremde zuletzt domi- Personen, jedoch mit dem Unterschiede, daß die dreißig Tage, cilirte, ausgefertigtes Certificat zum Zwecke der Constatirung seiner guten Führung und daß er niemals wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurtheilt war; d) eine schriftliche Erklärung des Fremden, daß er ein ehrliches Gewerbe betreibt, mit Ausnahme des eines Vermittlers, wie als Scheinpächter, Makler rc. Art. 3. Der Gemeinderath wird seine Autorisation welche zur Erlangung der Ansässigmachung festgesetzt sind, vom Tage des Ablaufes der letzten Aufenthaltskarte gerechnet werden. Art. 10. Der Fremde ist gehalten, an die Gemeindekasie, welche ihm die Ansäffigmachung bewilligt, 20 Fr. zu zahlen. Art. 11. Im Archive jeder Gemeinde wird ein specielles Register geführt werden, in welchem alle volljährigen dort domicilirenden Personen und deren eventueller Domicilsfür die Ansäffigmachung in folgenden Fällen zurückziehen:! Wechsel einzutragen sind. Desgleichen wird dieses Register a) Wenn eines der im vorhergehenden Artikel unter a—d auch die Namen jener Fremden enthalten, denen die Be angeführten Documente von dem Tribunal als unecht erj willigung zur Ansäffigmachung in der Commune ertheilt kannt wird, b) Wenn der Fremde wegen eines Vergehens' oder entzogen wurde. oder eines Verbrechens verurtheilt wird, e) Wenn der B. Conta. — B. Sireteano. — T. Ciepuresco. — G. Mar zesco. — N. Gaue. — Gr. Urzica. — I. C. Neugrutsi. — E. Ghica. — Bobaica. Die Independance roumaine macht bemerklich, daß Fremde tatsächlich nicht in seiner Commune domicilirt, für welche ihm die Autorisation ertheilt wurde, d) Wenn der Fremde sechs Monate nach Ertheilung der Autorisation hat i Tue lnüependance roumaine verstreichen lassen, ohne jenes Gewerbe auszuüben, welches dieser Gesetzesvorschlag gegen den Art. 11 der rumänischen er in seiner schriftlichen Erklärung angegeben hat, oder gegen Verfassung verstößt, welcher lautet: Art. 11. — Alle Fremden, die sich auf dem Boden Rumäniens befinden, genießen den Schutz, den die Gesetze den Personen und dem Eigenthum im Allgemeinen gewähren. Durch diesen Vorschlag, fügt dasselbe Journal hinzu,! wäre es nicht mehr ein Schutz, den man den Fremden ge dasjenige eines Vermittlers vertauscht. Art. 4. Der Fremde, welcher in Gemäßheit des Art. 2 die Autorisation zur Ansässigmachung erhalten hat, darf, wenn diese Autorisation mittlerweile nicht zurückgezogen worden ist, nach zwei Jahren in eine andere Commune übersiedeln, und genügt es zu diesem Zwecke, beide Communen! währen, sondern eine vollständige Verfolgung, die man gegen — jene, die er verläßt und die andere, nach welcher er! sie organisiren würde.

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