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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-06-08 · Heft 23 (8.6.1880) · p. Seite 363

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 23 (8.6.1880)
Date
1880-06-08
Page
Seite 363 (sequence 11)
Language
German
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363 vereinbaren Divergenzen zum Vorschein gekommen und einen Erfolg sehr zweifelhaft erscheinen läßt. Die „Polit. Korrespondenz" schreibt hierüber: Die politischen und Handelsinteressen Spaniens und Englands scheinen mit jenen Frankreichs und Italiens sich keineswegs in Harmonie zu befinden. Wenn Spanien die Ansprüche Marokko's unterstützt, so beabsichtige es, den französischen Einfluß zu seinem Bortheile einzuschränken. Rußland. Petersburg, 15. Mai. Hinsichtlich der Ausweisung ausländischer Juden aus Petersburg schreibt die sehr vorsichtig redigirte deutsche „Petersburger Zeitung": Wie wir in Erfahrung gebracht haben, ist die Thatsache der Ausweisung ausländischer hier anreisender Juden richtig. Der Paß eines jeden Ausländers muß bekanntlich nach seiner polizeilichen Anmeldung in dem Paßbureau für Ausländer vorgelegt werden, wo derselbe auf seine sechsmonatliche Giltigkeit abgestempelt wird. Bei dieser Gelegenheit ftagt man, wo man dazu Veranlassung zu haben glaubt, die Paßinhaber nach ihrem Glauben und sobald sich Jemand zum mosaischen Glauben bekennt, so wird in dem Paß ein Vermerk gemacht, daß ihm als Juden der Aufenthalt in St. Petersburg verboten ist, worauf dann die polizeiliche Ausweisung erfolgt. Höheren Ortes angebrachte Gesuche um Abänderung dieser Maßregeln find nur in den seltensten Fällen von Erfolg begleitet gewesen. Es handelt fich bei diesem strengen Vorgehen gegen ausländische Juden übrigens keineswegs um eine neue Verordnung, sondern um die jetzt nothwendig befundene consequente Handhabung einer seit langer Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmung, von deren stricter Durchführung man bisher Abstand genommen hatte. Zugleich wird uns aus Berlin geschrieben, daß bei dem Reichskanzleramt Beschwerden erhoben sein sollen, indeffcn gleichfalls ohne Erfolg, indem der Reichskanzler ausdrücklich erklärt haben soll, es stehe jeder Regierung ftei, Ausländern, wo sie dazu Anlaß zu haben glaube, den Aufenthalt im Lande zu versagen." In Ergänzung hierzu theilt der Petersburger „Herold" unterm 11. Mai folgenden Fall mit: Bor drei Tagen stieg ein jüdischer Angehöriger des deutschen Reiches, Herr Simon Neuburger aus Fürth, Vertreter eines großen Handelshauses, der in Geschäften Rußland bereiste, im „Hotel d'Europe" ab. Um ein für alle Mal seinen Aufenthalt in Rußland zu regeln, schickte er seinen Paß ins hiesige Auswärtige Paßamt. Heute in dieses, der Stadthauptmannschaft unterstellte Paßamt gerufen, erhielt er seinen Paß zurück, auf dem sich folgender Vermerk befand: Dem Borzeiger dieses Passes, bairischen Unterthan Hebräer Neuburger, wird der Aufenthalt in St. Petersburg untersagt. Folgt das Siegel mit der betreffenden Unterschrift. Dieser Vorfall beweist demnach, daß Juden, die ausländische Unterthanen sind, der Aufenthalt in der Residenz verboten ist. Ob sich dieses auch auf das Innere des Landes bezieht, ist uns nicht bekannt. Unter dem Titel „Juden und russische Sectirer" bespricht der Petersburger „Herold" die Angelegenheit in einem Leitartikel. Das Blatt schreibt: Wir haben hier nicht die Absicht, von einzelnen Ausweisungen ausländischer Juden, von der Entfernung mehrerer russischer Juden aus den Städten, wo ihnen der Aufenthalt verboten ist, zu sprechen. Derartige Verfügungen beruhen auf dem Gesetz und kann man nur wünschen, daß derartige Gesetze bald als nicht zeitgemäß werden beseitigt werden. Eine aus ganz besonderen Motiven verfügte Ausweisung der Juden aus mehreren Kreisen des Tambowschen und des Woroneshschen Gouvernements ist es, welche uns veranlaßt auf diese Frage einzugehen, da in diesem Falle die Legalität der polizeilichen Verfügungen nicht ganz begreiflich erscheint: sie trifft Juden, die aus Grund von Gesetzen d. I. 1859 und 1865 in diesen Gouvernements wohnen, nämlich Handwerker und Kaufleute 1. Gilde, Leute, die wie die Borissoglebssche Duma in ihrer Eingabe an den Gouverneur von Tambow ausführt, von großem Nutzen für die Gegend sind. „Die Nützlichkeit der Handwerker", heißt es da, „ist über jeden Zweifel erhaben; die Kaufleute beschäftigen sich mit dem Getreidehandel und Dank ihnen sind die Preise der Erzeugnisse der Landwirthschaft gestiegen und der Werth des Grund und Bodens bedeutend größer geworden u. s. w. Dabei haben viele von ihnen das dortige Bürgerrecht erlangt." Man übersehe nicht, daß dies Mittbeilungen eines Petersburger Blattes sind, also nicht im Verdacht stehen können, zu Gunsten der Juden übertrieben zu sein. Um so gemeiner ist das Verhalten deutscher ultramontaner Blätter bei dieser Gelegenheit, die behaupten, unter den russischen Juden gebe es bei ihrer bekannten Arbeitsscheu keine Handwerker! Wenn dies aus Unwissenheit geschieht, so verbindet sich damit die Bosheit. Es ist bekannt, daß in den polnisch - russischen Provinzen die überwiegende Mehrzahl der Handwerker, Steinklopfer und Fuhrleute Juden sind. — Unsre Leser werden sich des Prozesses errinnern, der in Cutais gegen eine Anzahl Juden wegen angeblicher Ermordung eines Christenkindes geführt worden, wobei sämmtlichc Beschuldigte freigesprochen wurden. (S. S. 241 vor. Jhrg.) Der Staatsprokurator hatte gegen dieses Urtheil einen Protest erhoben und die Sache kam am 29 April vor dem Gerichts -Palatc zu Tiflis noch einmal zur Verhandlung. Alle Angeklagten wurden fteigesprochen. Der Prokurator selbst erklärte, daß er die Anklage nicht aufrecht erhalten könne. 23*

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