Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 44 (1880)
- Issue
- Heft 19 (11.5.1880)
- Date
- 1880-05-11
- Page
- Seite 300 (sequence 12)
- Language
- German
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300 17 aus Lemberg gemeldeten furchtbaren Mordes sind ergriffen worden. Wie lief übrigens die Cultur des Volkes in Ungarn steht, ersieht man daraus, daß jüngst ein Mörder einem Stuhlrichter zu schreiben wagte, der Stuhlrichter wäre gewiß einverstanden, daß der Mord eines Juden eine Gottgefällige That sei. Er habe einen jüdischen Viehhändler, der im Gebete begriffen, woran er den Juden erkannt habe, crschoffen und ihm 1005 Fl. abgenommen. Der Mörder rühmt sich der That, ohne sich natürlich zu erkennen zu geben. Nun, auch er wird der Strafe nicht entgehen! Rußland. Petersburg, I. Mai. Von Berliner Zeitungen war gestern die Sensationsnachricht verbreitet worden, es fei an alle in Rußland nicht heimatSbercchtigten Juden die Weisung ergangen, binnen 21 Stunden das Land zu verlaßen. Wie ungeheuerlich die Behauptung auch klingen mochte, fand sie doch hin und wieder Glauben, namentlich wie es scheint, in Börsenkreisen. Die russische Regierung hat sich daher der Geängstigtcn erbarmt und ihnen folgende officiöse Beruhigung aus Petersburg zu Theil werden lasten: „Das hierher gemeldete Telegramm Berliner Zeitungen, wonach alle augenblicklich hier anwesenden Ausländer jüdischen Bekenntniffes polizeilich ausgewiesen worden, ist vollständig erfunden, absolut unwahr und gehört in die Kategorie der zahlreichen anscheinend geflistentlich verbreiteten Sensationsmittheilungen. Im Gegensatz zu jener falschen Behauptung kann mitgetheilt werden, daß die in einigen Gouvernementsstädten ins Auge gefaßten Maßregeln zur strengeren Ausführung der bestehenden Vorschriften über den Aufenthalt der Juden noch neuerdings von dem Minister des Innern sistirt worden sind! Frankreich. Paris, 20. Styrtf. Bekanntlich ist von Paris viel radicaler als die französische Regierung und verfolgt mit unerbittlicher Cousequenz die Trennung der Schule von der Kirche. Auch die jüdische Schule hat hierunter zu leiden, und ein Zeugniß hierfür gicbt der folgende Bericht des israelitischen Consiftoriums von Paris: Nachdem das Consistorium benachrichtigt worden, daß die Rabbinen, welche in den höhere» städtischen Schulen den Religionsunterricht crthcilen, durch Beschluß des Stadtrathcs entfernt worden sind, indem dieser Religionsunterricht in Zukunft durch Laien gegeben werden solle, faßt cs folgenden Beschluß: das Consistorium glaubt, im Namen der Interessenten, die cs zu vertheidigen die Ausgabe hat, gegen eine Entscheidung reclamircn zu müsten, deren Sinn ihm entgeht und die sehr ärgerliche Consequenzen nach sich ziehen könne. In der Thal sind die Rabbinen besser qualisicirt als irgend wer sonst, der Jugend einen ernsten und gehobenen Religionsunterricht zu geben. In den gewöhnlichen Elementarschulen sind die Lehrer vollständig geeignet diesen Theil des Schulprogramms auszufüllen. Sie haben Kinder von 6—8 Jahren vor sich, denen Grundbegriffe der Religion und Moral genügen können. Aber in den höheren Primärschulen muß man dem vorgerückteren Alter und der entwickelteren Intelligenz der Schüler Rechnung tragen, sowohl für den Religionsunterricht, als für die übrigen Studienzweige. Der Rabbiner ist durch seine Specialstudien, die man von einem Elementarlehrer nicht verlangen kann, naturgemäß bestimmt, mit den anderen Profcstorcn zu concurriren, dem Unterricht jenen umfassenderen, gehobeneren Charakter auszuprägcn, der für die höheren Schulen Zweck und Bestimmung ist. Das Consistorium begreift daher nicht, daß der Zutritt zu den Schulen denen untersagt wird, welche die religiöse Wistcnschast und den wahren Beruf besitzen. Auch meint das Consistorium, daß die Entscheidung des Stadtrathcs dem Buchstaben und dem Geiste des Gesetzes vom 15. März 1850 widerspricht, welches den Religionsunterricht zu den Gegenständen des Primär- UnterricktcS zählt und ausdrücklich sagt: Die Diener der verschiedenen Culte sind speciell beauftragt, den Religionsunterricht der Schule zu überwachen. Der Eintritt in die Schule steht ihnen stets offen. In Gemeinden, wo gencischte Schulen bestehen, soll ein Diener jedes Cultus stets den Eintritt in die Schule haben, um über die religiöse Erziehung der Kinder seines Cultus zu wachen." Das Gesetz, welches den Dienern der verschiedenen Culte die Ueberwachung des Religionsunterrichtes anvertraut hat, kann doch nicht zur Folge haben, denselben zu untersagen, diesen Unterricht zu ertheilen. Eine solche Auslegung wäre gegen alle Regeln der Logik. Das Consistorium beschließt daher, die Ausrechthaltung des gegenwärtigen Standes zu verlangen und die Verwaltung zu bitten, einer Entscheidung keine Folge zu geben, gegen welche der Gemcinderath! das Consistorium in legitimer Weise protcstiren müßte. In diesem Sinne ist ein worden. schreiben an den Seinepräfecten gerichtet Bonn, 2. Mai. (Notizen.) Man schreibt aus Berlin: Dem Geh. Commcrzienrath Jakob Landau ist in Anerkennung seiner erfolgreichen Thätigkeit als Schatzmeister des Berliner Hilfscomit'-s für S zeged in vom Kaiser von Oesterreich der Orden der eisernen Krone 3. Cl. verliehen worden. Mit dem Besitze dieser Claffe ist der erbliche Ritterstand des österreichischen Kaiserstaats verbunden. Man schreibt aus Göppingen (Württemberg) vom 25. April: Am Freitag Nachmittags 4 Uhr fand die feierliche Grundsteinlegung der im Bau begriffenen Synagoge statt. Tie Bezirksbeamten, die evang. und kath. Geistlichkeit, Vertreter der städtischen Collegien und die Bauunternehmer waren dazu eingeladen worden und erschienen, ebenso die