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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-05-11 · Heft 19 (11.5.1880) · p. Seite 294

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 19 (11.5.1880)
Date
1880-05-11
Page
Seite 294 (sequence 6)
Language
German
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294 gene Anfrage vollständig, da es sich dabei um Erhaltung einer altehrwürdigen Sitte handle und es sich ferner damit ganz ebenso verhalte, wie am Simchath-Thorah, wo ja auch in frommer Absicht Nicht-Kohanim im Jnteresie der Gemeindeeinnahme den Kohanim vorgezogen werden". „An den Fasttagen ferner nach Peßach und Sukkoth, deren Beobachtung keine allgemeine ist und nur auf Herkommen beruht, galt in den Gemeinden Frankreichs der Brauch, daß der Kohen, der nicht gefastet, die Synagoge verließ, damit der Richt-Kohen, der gefastet, in seiner Stelle aufgcrufen werden konnte.-') Der Codex des R. Josef Karo endlich--) im scchszehntcn Jahrhundert, in welchem die hin und herfluthenden Meinungen sich festigen, stimmt wörtlich mit Maimonides überein, daß es allgemein durchgehender Brauch ist, unter allen Umständen den Kohen zuerst aufzuruscn, auch wenn er selbst nur ein Laie und der in Betracht kommende Nicht- Kohen ein Gesetzeskundiger ist. Neberblicken wir die bisher gezeichnete und hier vorläufig zu ihrem Abschluß gelangte geschichtliche Entwickelung, so treten uns darin folgende Hauptmomente entgegen, welche nicht nur für die Vergangenheit characteristisch sind, sondern es auch für die Zukunft, wie ich meine, bleiben und ihr Weg und Richtung in der vorliegenden Materie anweisen müffen: 1. die ursprüngliche Reihenfolge der Aufgernfenen ist: Kvhen, Levit und dann erst die nicht zu diesen Gehörigen; 2. diese Reihenfolge ist nicht im biblischen Gesetz, sondern in der rabbinischen Anordnung begründet, um Zwist und Streit zu verhüten; 3. im Laufe der Zeit find ausgezeichnete, durch ihre große Gelehrsamkeit hervorragende Autoritäten zuerst aufgerusen worden, obwohl sie Nicht-Kohanim waren; 4. man kommt davon zurück und ganz allgemein bildet sich der Brauch aus, im Falle kein Kohen anwesend ist, auf den anwesenden Leviten keine Rücksicht zu nehmen; im umgekehrten Falle den eben aufgerufenen Kohen auch an Stelle des Leviten zu rufen; 5. in Fällen, wo das Jnteresie der Gemeinde cs wünschenswerth macht, wird auch ein Nicht-Kohen zuerst aufgerufen. Gehe ich nun au der Hand dieser Auseinandersetzung zur Beantwortung der Frage über: a, „ob es nicht Zeitgemäß, wenn die bisher beim Aufruf zur Thorah beobachteten Vorrechte der Kohanim und Leviim abgeschasit uud jeder andere Stammesgenosie ohne Jnnehaltung einer bestimmten Reihenfolge zum Aufruf zugelassen werde", und ferner b, „ob die bisherigen derartigen Vorrechte nur der Tradition oder der Gewohnheit ihr Bestehen verdanken, und ob durch deren Aufhebung gegen ein positives Gebot der heiligen Schrift würde 21) Das. 22) Or. Chaj. & 135, :3 und 4. verstoßen werden": so glaube ich vorweg den Begriff „zeitgemäß" klar stellen zu sollen. Was ein allgemeines Bedürfniß der Zeit ist und voraussichtlich besiernd, befreiend, versöhnend auf weitaus große Massen zu wirken geeignet ist; — was weitaus große Mafien angelegentlichst herbeiwünschen, mit Ernst und Eifer herbeizuführen bestrebt sind, und von dem angenommen werden kann, daß es in der einen oder der andern Weise auf sic erhebend und fördernd zu wirken im Stande ist: das ist zeitgemäß. Innerhalb einer bestimmten Gemeinschaft, oder einer speziellen Glaubensgcmeinde wird daher alles das als zeitgemäß zu betrachten sein, was im Bedürfniß eines großen, oder gar überwiegend großen Theils derselben liegt und vorraussichtlich auf ihre Hebung Einfluß üben kann. Dabei darf aber nie vergessen werden, daß es unerläßliche Aufgabe und heilige Pflicht der berufenen Vertreter in ihrer Gemeinde ist, ein zeitgemäßes Bewußtsein in derselben zu erwecken, — ein Verstandniß dessen, was allgemein in den Gemeinden für zeitgemäß angesehen wird im Bereich des Gottesdienstes, — ein Bedürfniß nach dem, was im Dienste der fortschreitenden Zeit thatsächlich fördernd und veredelnd wirkt. Treffen diese Voraussetzungen irgend wie in den vorliegenden Fragen des Aufrufs zur Thorah zu? Ich kann darauf bejahend nicht antworten. Weder ist — wie ich wenigstens annehme —, irgend wo ein Bedürfniß danach vorhanden die bezeichncten Rechte von Kohen und Levit zu adoptiren, noch halte ich das Objekt geeignet, irgend wie fördernd auf eine Gemeinde und erhebend im Gottesdienste zu wirken; wohl aber halte ich mich überzeugt, daß es vielfach geeignet ist, Unzufriedenheit und Verstimmung hcrvorzurufen. Ich lege mir ferner die Frage vor, ob durch etwaige Gleichstellung des Nicht-Koben mit dem Kohen oder Leviten die Einnahme gebildeter und aufgeklärter Gemeinden gefördert werden möchte, oder ob einer der Fälle existirt, die in der vorhin bezeichncten Reihe von Gutachten zu besonderer Berücksichtigung auffordern; allein ich glaube nicht, daß thatsächlich ein solcher zutrifft. Das Vorrecht der Kohanim und Leviim beim Aufrufe beruht allerdings nur in der Tradition und durch Aufhebung desselben wird gegen ein positives Gebot der heiligen Schrift nicht verstoßen. Aber immerhin ist diese Tradition so alt, wie die Institution des Aufrufens selbst, so daß man sie — wie oben nachgewiesen wurde — sogar als ein positives Gebot bezeichnctc, und in der kurzen Zeit, wo man im Alterthum von ihr abgewichen zu sein scheint, geschah es nur;u Gunsten ausgezeichneter Männer, hervorragender und allgemein anerkannten Autoritäten. Dann war man eben gewiß, daß keine Unzufriedenheit und Verstimmung in der Gemeinde entstehen würde, und der Kohen verzichtete zu Gunsten eines

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