Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 44 (1880)
- Issue
- Heft 19 (11.5.1880)
- Date
- 1880-05-11
- Page
- Seite 293 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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293 und zweitens der, daß im Falle kein Kohen anwesend ist. die Ordnung und Reihenfolge als aufgehoben angesehen und auf den Leviten keine Rücksicht genommen wird, der entweder gar nicht, oder an jeder beliebigen Stelle aufgerufen wird.-') Beides muß allerdings nur als Brauch, als Tradition be zeichnet werden, was aus dem Wortlaute hervorgeht.'") So vergingen fünf Jahrhunderte, ohne daß die festgesetzte Ordnung nachweislich eine andere gewesen wäre, als daß der Kohen die Reihe der ausgcrnfenen eröffnete und der Lcvit als Zweiter sich ihm anschloß, und im neunten Jahrhundert wird in bündigster Form der Satz ausgestellt: „Der Kohen, auch wenn er vollständig Laie ist, wird vor dem Nicht Kohen aufgerufen, auch wenn dieser ein Gesetzeskundiger ist." . Man kann nicht umhin, diese Einrichtung, die allgemein und überall beobachtet wurde, tviewvbl sie schon frühzeitig durch Bibclstellcn belegt wurde, nur als rabbinischals aus dem Geiste der Zeit heraus und mit entschiedener Tendenz geschaffen, anzuschcn, und bezeichnend ist in dieser Hinsicht die Aeußerung von Maimonides im zwölften Jahrhundert, welche lautet"): „So viel steht fest, daß diese Einrichtung, die überall besteht, den Kohen in allen Fällen als ersten aufzurufen, in der Thorah ihre Wurzel nicht hat, und sehr wunderlich kommt es mir vor, daß gebildete Gemeinden, die sonst doch vom Gewohnheitsfieber frei geblieben sind, an dieser Gewohnheit festhalten. Unbestritten hat doch in jeder Beziehung der Gesetzeskundige, auch wenn er Nicht-Kohen ist, da» Borrecht von dem Kohen"), und nur, wenn dieser ihm an Gelehrsamkeit gleichsteht, muß er hinter denselben zurückrreten . . . Auch hat ja anerkanntermaßen der Kohen das Recht, dem Nicht-Kohen die erste Stelle beim Ausrufe zur Thorah zu überlaffen; allein die Weisen haben das um des Friedens willen für unstatthaft erklärt, damit nicht von Neuem Streitigkeiten entstehen, und in der Thal könnte dadurch Berstimmung und Streit eintreten, daß jeder Nicht-Kohen sich verletzt fühlt, wenn er übergangen und ein Anderer berücksichtigt wird. Aus diesem Grunde finden wir es richtig, daß der Kohen selbst vor die Thorah tritt und nicht sein Recht einem Andern überläßt. So muß auch die Vorschrift in Mischnah und Thalmud aufgcfaßt werden." Man sieht, daß Maimonides, obwohl er der ganzen Lache keine Tiefe zuschreibt, in ihr dock so viel Moral und Bedeutung für die Interessen der Gemeinde erkennt, daß er Bedenken trägt, sic aufzuheben.'-') Und nicht zu unterschätzen o) Gittin 59b. 1") vgl. Raschi Das. 11) vgl. Tur zu Or. Chaj. § 135 und Abndarham. 12) Jerusch. Gittin V. 9: armyic rrr^'c. 13) Mischnah-Commentar zu Gittin. 14) Horajoth 13a. lä) vgl. auch Jad Chasakah H. Thesillah XII, 18 und v>. .'U, pamikdasch IV, 2. ist dabei, daß er den Vorrang der Aharoniden unter die positiven Bestimmungen'") zählt, die sich biblisch belegen lassen. Bor der Autorität des Maimonides verstummt der Widerspruch der späteren Generationen, und während Moses Eoucy") und der Verfasser des Kol Bo sich dessen Ansicht im Prinzip aneignen und den Vorrang des Kohen beim Ausrufe zur Thorah für eine positive Bestimmung erklären, bleibt diese Ansicht auch in ihren Einschränkungen und deren Conscqucnzen maßgebend für alle Entscheidungen in der Periode der Gutachten, die auf bcstimmte Anfragen Antnwrt erthcileu und die lebendige Wirklichkeit, gegebene Thatsachcn zur Unterlage haben. Allgemein gilt cs dabei als Norm — zwar nicht im biblischen Gesetz, aber doch im Herkomme» begründet — , daß der Kohen zuerst ausgcruscn wird) treten jedoch Fälle ein, rvelchc das Interesse der Gemeinde berühren, handelt es sich darum, aus die Ehre der versammelten Gemeinde Rücksicht zu nehmen, oder die Andacht der Gemeinde nicht! zu unterbrechen, oder die Einnahme der Gemeindekaffe nicht > zu verkürzen, oder in einem bestimmten Falle das diesem am i meisten Entsprechende zu thun: dann wird von der Norm! abgewichcn und spezielle Berücksichtigung tritt an deren Stelle. „Tie Kohanim können ihren Vorrang, zuerst aufgernfen zu! werden, erklärt R. Inda bar Schcscheth'"), dogmatisch nicht | beanspruchen, sondern ihn nur als Herkommen fordern, und; zwar hat sich dieses in der Beforgniß, daß Streit und Hader in der Gemeinde entstehen könnte, ausgebildet". „Wenn I die Thorahrolle zum Vorlesen aufliegt und der Kohen augenblicklich an solcher Stelle des Gebets steht, bei welcher er! sich nicht unterbrechen darf, lautet die Entscheidung von R.! Salomo ben Adereth'"), so wartet man keinen Augenblick ■ aus den Kohen, denn das wäre eine Geringschätzung der Ge-! mcinde und hieße, die ihr schuldige Achtung aus dem Auge lassen". »Irgendwo war cs in einer Gemeinde Brauch, daß am Sabbath Bercschith Nicht-Kohanim den Wunsch hatten, j zuerst aufgernfen zu werden und um deswillen der Gemeindekasse eine Summe zustießcn ließen, um dafür Licht und Ocl für die Synagoge zu beschaffen. Ter Kohen ließ es in Rücksicht aus die Einnahme der Gemeinde rcgelniäßig geschehen und entfernte sich jedesmal während der Vorlesung j aus der Synagoge, oder aber er kaufte sich selber den ersten Aniruf, damit die Kasse nicht darunter leide, wenn er von seinem Vorrechte Gebrauch machte. Als jedoch einmal der Koben weder zu dem Einen noch zu dcnr Andern sich verstehen wollte und die Gemeinde ihn durch die Stadtvbrigkcit zwang, die Synagoge während des Thorahvorlesens zu verlassen, billigte das R. Josef Kolon-") auf die an ihn ergan- 16) 'Jir. 32. i 7 ) Smag £ 171. l«) Ribasch Gutachten Ar. :>5 gegen Enke, y l‘.t. Aderelh («machten Ar. 115; vgl. Jos.ttaro £r. CYaj. S 135.5. 2i-) Gutachten Ar. 9.