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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-05-11 · Heft 19 (11.5.1880) · p. Seite 292

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 19 (11.5.1880)
Date
1880-05-11
Page
Seite 292 (sequence 4)
Language
German
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292 des diesem geheiligten Priesterinftituts als Mittelpunkt der Religion des Einigen lebendig zu erhalten, und bei der Rückkehr in Palästina durch Entfernung aller Streitelemente und durch Annäherung an die mosaischen Zustände das Leben des Volkes in seinem Berufe zu befestigen." Eine praktische Verwendung konnte dieser legislatorische Versuch Ezechiel's unter den gegebene» geschichtlichen und geographischen Verhältnissen gar nicht erhalten, und so ist er auch niemals in die wirkliche halachifche Discufsion gezogen worden. Potsdam, im April. Das Vorrecht -es Lohen und Leviten beim Aufruf zur Thorah.') Von Pr» P-Kias Hohn, Rabbiner. Bereits die Mischnah, die zum Theil noch unter dem frischen Eindruck dcS Tempeldienstes von Jerusalem stand, stellt den Grundsatz auf-): Folgendes ist, um den Frieden zu bewahren, fcstgestellt worden: der Kohcn wird zuerst zur Thorah gerufen, nach diesem der Levit und nach diesem der Israelit überhaupt, und zwar um des Friedens willen. Diese wiederholte Hervorhebung deS Friedens nun gab der später» Zeit Anlaß von manchen Dingen zu sprechen, bei welchen der Vorrang des Kohen nicht gewahrt erscheint, allein dieser scheinbare Widerspruch wurde dadurch vollständig beseitigt, daß man übereinkam: „wohl in diesem oder jenem vielleicht gleichgiltigen Punkte dürfe der Kohen auf sein Vorrecht verzichten, niemals aber in der Synagoge in Bezug auf das Aufrufen zur Thorah, und zwar den Streit zu verhindern; denn gar leicht könne es geschehen, daß dieser und jener den Anspruch erhebt, zuerst aufgerufen zu werden?) Selbstredend wurde dieses Vorrecht auf biblische Vorschrift zurückgeführt; allein das Leben in seinen unberechenbaren Zufälligkeiten, der Mensch in seinen Neigungen und Leidenschaften diente fast durchgehendden Gesetzeslehrern des jüdischen Altcrthums zur Grundlage und zum Maßstab ihrer Bestimmungen, und so darf vielleicht angenommen werden, daß nach Zerstörung dcS Tempels — da die priesterlichen Vorrechte gefallen waren und Jeder auS denr Volke sich zu gewissen Ehren berechtigt hielt, die früher nur dem Kohen oder Leviten zustanden — dieser Umstand zu Mißgunst und Reibungen geführt hat, denen nur dadurch abgeholfen werden konnte, daß man dem Kohen und Levit eine Priorität ließ, die in den Jahrhunderten wurzelte. War der Erste und der Zweite unter den Aufgerufenen unanfechtbar festgestellt, so war der Ehrenstreit über die folgenden Stellen ziemlich gegenstlmds- 1) Diesem Art. liegt eine thatsächlichc Veranlassung zu Grunde. 2) Gittin 5Sa. 3) Gemara Gittin 59b, vgl. Raschi. los, nnd vertrauensvoll durfte man dem Takt und dem Anslandsgesühl die weitere Reihenfolge überlasten?) Das Gotteshaus sollte nicht der Schauplatz von Unzuträglichkeiten werden: das war bestimmend für die Priorität von Kohen und Levit. Je sicherer sich indeß der Kohen in seinem diesbezüglichen Recht fühlte, desto eher glaubte er vorkommenden Falls darauf zu Gunsten eines ausgezeichneten, durch Gelehrsamkeit hervorragenden Mannes, der weder Kohcn noch Levit war, verzichten zu können, und so geschah es im dritten Jahrhundert, daß selbst in Anwesenheit von Kohenim mit deren Zustimmung Männer wie Rab und R. Huna, die nicht Kohenim waren, an erster Stelle aufgcrufen wurden.''). Allein die Wagschalc scheint sich dadurch auf der entgegengesetzten Seite zu tief gesenkt zu haben, und eine vollständige Verschiebung der Lage trat ein; denn um jene Zeit begegnen wir dem Grundsatz"): der Gelehrte darf bei jeder Strafe nicht zulasten, daß ein Kohcn, der ihm an Gelehrsamkeit nachfteht, vor ihm aufgerufen werde. Solche prägnante Notizen beleuchten in ganz eigenthümlicher Weise ganze Perioden der Geschichte und sind wie ein Niederschlag aufzufassen, der sich aus voraufgegangenen Bewegungen gebildet hat. Im vorliegenden Falle dürfen wir schließen, daß zwischen der Ge lehrten-Aristokratie und den hierarchischen Klaffen Rangstreitigkeiten bestanden haben und daß allerdings eine Zeitkang nicht der Kohen als solcher, sondern der Gesetzeskundige an erster Stelle zur Thorah aufgerufen wurde. Damals hatte man allem Anscheine nach auch gar keine rechte Legitimation mehr dafür, ob Jemand Kohen wäre; denn daß er an erster Stelle aufgerufen wurde, bewies nichts, da ja auch Nichtkohenim dazu zugelaffen wurden. Thatsächlich galt zu jener Zeit als Zeugniß für den Kohen der Umstand , daß er als der Erste und unmittelbar nach ihm ein Levit als Zweiter aufgerufcn wurde, wie umgekehrt der Levit dadurch legitimirt war, daß er als.Zweiter und unmittelbar vor ihm als Erster ein Kohen aufgcrufen war?) Wie lange der Gelehrtenstand anstatt des Kohen an erster Stelle aufgerufen wurde, läßt sich nicht Nachweisen; jedenfalls scheint man hundert Jahre später das schon nicht moln für recht gehalten zu haben, denn Gelehrte, deren hohes Alter man bewunderte, gaben damals als Grund dafür an, daß sie niemals vor einem Kohen sich hätten aufrufen l affen?? Damals auch bildete sich ein doppelter Brauch aus: erstens derjenige der Stellvertretung für den abwesenden Leviten derart, daß in Stelle des fehlenden Leviten derselbe Kohen noch einmal aufgerufen wird der eben sungirt hat, 4) Das. 60a. 5) Megillah 22a. 6) Das. 28a. 7) Ketuboth 25b. S) Megillah 2Va und Jeruschalmi Gittin V, s, Genrara.

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