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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-05-11 · Heft 19 (11.5.1880) · p. Seite 291

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 19 (11.5.1880)
Date
1880-05-11
Page
Seite 291 (sequence 3)
Language
German
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291 konnte es nicht fehlen, daß hier und da in dieser Literatur auch Aeußerungen über Gegenstände aus dem Bereiche des Gesetzes Vorkommen. Wenn in den Reden der Propheten das Sabbath- und das Speisegesetz, sowie auch das Gesetz über Freilassung israelitischer Sklaven berührt, oder ebenso in den Geschichtsbüchern unter besonderen Umständen z. B. auch die llnveräußerlichkcit der Erbgüter erwähnt werden und auf deren Beachtung gedrungen wird, sich hier und da auch eine Spur von anderer Auffassung des Gesetzes, als dieses sich in der mündlichen Lehre auSgcstaltete, findet, z. B. 2 Äon. 4, 2o — so spricht dies nur für den Bestand der mündlichen Lehre, und kann nicht als ein Eingriff in die Gewohnheit, die mündliche Lehre nicht durch die Schrift;u sixireu, betrachtet werden. Diese Literatur hatte auch, wie wir bereits bemerkt haben, niemals einen legislatorischen Charakter; sie hält sich sogar zumeist ganz unabhängig von der Thorah, und wenn sie durch die Befruchtung des religiösen und sittlichen Elements, dem Leben nach dem Gesetze Borschub zu leisten glaubte und strebte, so kam sic keincnfalls mit der schriftlichen und mündlichen Thorah in einen Conslict. Daß diese literarischen Bestrebungen bisweilen einen sehr großen und reichen Raum einnahmen, ersieht man z. B. aus Kohelcth 12, 12 „Des vielen Büchcrmachens ist kein Ende" (s. unsern Commentar zur Stelle), wo dieses dem Sclbftdcnkcn und der Selbstbelehrung gegenübergeftellt wird. Einer der letzten Ausläufer dieser Literatur in hebräischer Sprache war das Spruchbuch des Sirach, das offenbar eine Fortsetzung der Sprüche Salom. und des Koheleth, eine Vermehrung der großen Spruchliteratur sein sollte, welche in Israel so beliebt und angebaut war, wie uns noch die Aboth erweisen. Wenn daher der Enkel Sirachs in seiner Borrede seiner Uebersetzung das Buch seines Großvaters als zu Zucht und Weisheit nützlich ansieht, um sich im gesetzmäßigen Leben zu vervollkommnen (ti niiv eig ncadtictv xcti Goiftav «n(zöi7«)r. 071 wc oi (ftXofict&sig — tio/.Xo) uäX/.ov tTrirrooG^o'jGi 6tu t ^g ivj’ofiov ßioaGstog), und die Sitten einzurichten, nach dem Gesetze zu leben [rct ijih] lv voiio) ßiorweiv) — so ist hiermit der rein ethische Charakter des Buches so bestimmt hervorgchobcn, daß es uns nicht erfindlich ist, wie Jo?l den Schluß daraus ziehen konnte, es müsse in dieser Zeit das Verbot, die mündliche Lehre niederzuschreiben, noch nicht bestanden haben. Klar geht aus dieser Vorrede, in welcher trotz ihrer Kürze dreimal des „Gesetzes, der Propheten und der übrigen vaterländischen Schriften, die ihnen nachgesolgt sind," Erwähnung geschieht, nur hervor, was wir übrigens auch sonst schon wissen, daß damals die Hagiographen noch nicht abgeschlossen waren. Auch das, was Joill ebenfalls betont, nämlich daß Sirach die Prätension hatte, sein Buch den biblischen gleichzustellen, hat unter diesen Umständen keinen Halt, weil eben die Literatur, wie sie sich in den Hagiographen darstellt, noch flüssig und ohne bestimmte Scheidungslinie war. Mit viel größerem Rechte hätte Jo?l aus dem Umstande, daß Josephus, der eifrige Pharisäer, in seinen Schriften so viel von dem eigentlichen Gesetze und zwar was direct der mündlichen Lehre angehört, auseinandersetzt, die Folgerung ziehen können, daß zu Josephus' Zeit das Verbot, die mündliche Lehre nicdcrzuschreiben, noch nicht erflossen gewesen sei. Dies thut er aber nicht, und zwar mit vollem Rechte, weil Josephus gar nicht die Absicht hatte, von dem mündlich tradirten Gesetz etwas niedcrzuschreiben, sondern in Rom den übrigen Völkern in der ihnen geläufigen griechischen Sprache das jüdische Gesetz bekannt zu machen, daniit sie die hohen Vorzüge desselben erkennen mögen. Einen viel positiveren Be weis, daß das gedachte Verbot schon viel längere Zeit bestand. finden wir in den: Wahrspruch der Männer der „großen Versammlung": „Stellet viele Schüler aus und machet einen Zaun um das Gesetz." Diese Zusammenstellung in der Aufforderung, die Entwickelung der Gesctzesauslcgung zu fördern und zugleich viele Schüler auszustellcn, zeigt eben, daß, da die Ueberlieserung der mündlichen Lehre nur durch die Schüler geschah und geschehen konnte, die Entwickelung der Gesctzesauslegung, weil sie schriftlich nicht vor sich gehen durfte, an die Ausbildung vieler Schüler gebunden war. Mögen also immerhin einige Talmudisten neben dem bestimmten Begriff der r>s h'jz'z "ir die prophetischen und hagiographischen Schriften zum Unterschiede vom Pentateuch r-^zpr; ■HZ“ benannt haben: für uns, die wir längst gewohnt sind, die biblischen Schriften als ein Ganzes zu betrachten und sie von der „Tradition" zu unterscheiden, sind durch nichts genöthigt, eine Differenz zwischen den Ausdrücken „Tradition" und „mündlicke Lehre" anzunehmen, noch dazu, da die Bezeichnung „mündliche Lehre", seitdem sie nieder geschricben ist. nur noch eine doctrinäre ist. Wir fassen mit dem Worte „die jüdische Tradition" die Talmudim und Midraschim zusammen und brauchen höchstens noch „traditionelle Commentatoreu" für diejenigen älteren Exegcten. welche sich vorzugsweise an die talmudische Bibelerklärung halten. — Es erübrigt uns nur noch eine Bemerkung. Wir haben oben gesagt, daß das Prophetcnstück Ezechiel 40-4-d eine Ausnahme bildet. Tenn hier haben wir wirklich eine Bearbeitung des Gesetzesstosses seitens eines Propheten und zwar mir vollständiger Absichtlichkeit. Jndeß ist auch hier eine ausnahmsweise Tendenz unter besonderen geschichtlichen Umständen zu erkennen. Wir müssen über alles Detail, auch besonders über die Frage der Echtheit, für welche wir die stichhaltigsten Gründe beigebracht zu haben glauben, auf mrsreu Commentar zu diesem Stücke verweisen, stellen aber das Motiv des Propheten, wie cs sich uns unzweifelhaft ergeben hat, hierher, nämlich: „in den Erulanten mitten im babhlonischcn Götzendienst die Idee des einigen Tempels und

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