Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 44 (1880)
- Issue
- Heft 19 (11.5.1880)
- Date
- 1880-05-11
- Page
- Seite 290 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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290 Pentateuche selbst die Rede wäre, die Leviten gar nicht fehlen im Leben theils in der Auslegung, theils in oft erkünstelter dürfen. Noch bestimmter leuchtet dies aus den folgenden Anknüpfung an das Wort der Schrift, schließlich aber doch Paragraphen von Aboth heror, wo die weitere Ueberlieferung seitens der einzelnen Lehrer an ihre Schüler (Prp odex auch in Abänderungen des Gesetzes nach dessen Geist und Tendenz bethätigen. Diese Fortentwickelung wird aber immer. D“D £rp) nach den Geschlechtern aufgeführt wird. Dies j nachdem das schriftliche Gesetzbuch gegeben und anerkannt ist, konnte unmöglich vom Gesetzbuche gesagt werden, das inj nur mündlich vor sich gehen und sich zur Ueberlieferung ge- Aller Händen war. Unter rmn ist hier also die mündj statten, weil sie eben zunächst nur aus momentanem Bedürfliche Auslegung der Lehre nnd des Gesetzes, die vom Lehrer! niß hervorgeht; und dies wird zum ausdrücklichen Verbot des den Schülern, von einen! Geschlechte dem anderen überliefert Niederschreibens, sobald cs zum Bewußtsein kommt, daß wurde, zu verstehen. Der obige Paragraph wollte die Reihen-! einentheils die Autorität des schriftlichen Gesetzes nicht durch folge dieser Ueberlieferung der Gesetzesanslegung, soweit diese eben eine mündliche gewesen, Nachweisen. Daß dies die talmudische Ansicht war, wenn auch betreffs einzelner Halachoth etwas modificirt, geht z. B. aus Nasir 50, 2. hervor, wo R. Nachum eine Halachah auf R. Miascha zurückführt, der sie von jenes Vater empfangen, der sie von den Suggoth (den Gelehrtenpaaren an der Spitze des Syncdriums), die sie von den Propheten als ’ncc rerob robr, erhalten. Es ist nicht unsere Absicht, hier den geschichtlichen Werth, die geschichtliche Haltbarkeit dieser Reihenfolge zu prüfen. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die h. Schrift selbst eine Auslegung und weitere Entivickclung des Gesetzes vvraussetzt, und im Voraus feststellt, daß diese nicht niedergefchrieben, nicht durch Schrift sixirt und als gleichbedeutend mit dem pentateuchischen Gesetz betrachtet werden solle. Dies drückt das wiederholte Verbot aus (5 Mos. 4, 2. 13, 1.): „Thut Nichts hinzu zu dem Worte, welches ich euch gebiete, und thuet Nichts davon, zu beobachten die Gebote des Ewigen, eures Gottes, welche ich euch gebiete;" „thue Nichts dazu und thue Nichts davon." Wird hiermit die Unverletzlichkeit des schriftlichen Gesetzes ausgesprochen, so fetzt dies doch zugleich voraus, daß eine weitere Entwickelung des Gesetzes, ein lebendiger Fluß derselben stattsindcn werde, sowohl was die Auslegung der formulirten Gesetze betrifft, als aucb gesetzliche Bestimmungen seitens der zeitweiligen Autoritäten bei momentanen Veranlaffungen und hinsichtlich veränderter Um- und Zustände des Lebens. Hatte sich dies doch schon Moses selbst fühlbar gemacht, da er z. B. dem Gesetz über die Erb tachter einen Zusatz machen und die Vorschrift über das Schlachten des Viehes als Opferthiere beim Heiligthume für die Zeit nach der Eroberung des Landes aufheben mußte Daß jedes schriftliche Gesetz, wenn es auch als unantastbare Grundlage wie das mosaische in religiöser, gesellschaftlicher und sittlicher Beziehung betrachtet und bewahrt wird, eine solche Fortentwickelung des Rechts und folglich der Gesetz gebung nothwendig nach sich zieht, liegt in der Natur der Sache, und zeigte sich in der Rechtsgeschichte aller Völker, wo die Heiligkeit des ursprünglichen Gesetzbuches hoch nnd fest gehalten ward, wie dies, namentlich später bei den Israeliten der Fall war. Da wird sich diese Fortentwickelung aus und die anderer Gesetzcsschriften vermindert werden dürfe, und daß andrentheils diese Entwickelung des Rechtes nur flüssig erhalten werden könne, wenn sie nicht durch Schrift sixirt und abgeschlossen werde. Daher dieses selbe Verbot in Rom und in Indien. Erst wenn diese Ueberlieferung überreich geworden und damit die Gefahr der Vergessenheit eingetreten, wird das Verbot aufgehoben. Mag man daher auch die oben angeführte Reihenfolge in der Ueberlieferung vielfach anfechten können, so ist es doch sicher, daß eine solche Gesetzentwickelung stattfand, in gewiffen Perioden des Volkslebens fruchtbarer als in anderen war, vorzugsweise aber sich in der Weise der Ueberlieferung erhielt und fortpslanzte. Der Ausgangspunkt selbst, das citirtc Verbot der Schrift erweist uns dies. Mit Recht konnten daher die Talmudisten neben dem schriftlichen Gesetz (znzz~ rmn) die Existenz einer mündlichen Lehre (ns Pystr rmn) annehmen, wo ihnen dann die obige Reihenfolge als geschichtlicher Faden dienen sollte. Es ist daher für das Ganze gleichgiltig, zu welcher Zeit der Ausdruck mündliche Lehre" geprägt ward, die Sache selbst bestand, wenn sie auch ihren eigenthümlichen Charakter erst mit der „großen Versammlung" und dem Synhedrion gewann, wie auch Maimonides mit den Worten ausdrückte (Hilch. Mamrim zu Anfang): ns byzT rmn rp*y nn brizn pn n-s was auch Jv'"l anführt. Eine Art geschichtlichen Beweises, wenigstens negativer Weise, liegt auch darin, daß wir keine Spur irgend eines anderen schriftlichen Gesetzbuches in sämmtlichen Büchern der h. Schrift vorsinden, mit alleiniger Ausnahme des letzten Theiles Ezechiel's, worüber wir noch sprechen werden. Es ist niemals, soweit wir es zu übersehen vermögen, der Versuch gemacht worden, neue gesetzliche Bestimmungen durch die Schrift zu fixiren. Eine Berechtigung zu dieser Wahrnehmung haben wir dadurch, daß, als die Sadduzäer, die Gegner der mündlichen Lehre, „ein Buch der Entscheidungen" abfaßten, dieses aufgehoben und beseitigt wurde. Ebenso natürlich ist es, daß neben dieser flüssigen Fortentwickelung des Rechtslebens in mündlicher Ueberlieferung die eigentliche Literatur ihren Fortgang nahm und je nach der Thätigkeit und Energie des Geistes, nach dem schöpferischen Schrvung der Epochen ihre Blütheu trieb. Und wiederum