Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 44 (1880)
- Issue
- Heft 18 (4.5.1880)
- Date
- 1880-05-04
- Page
- Seite 276 (sequence 4)
- Language
- German
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276 didat um seines geistlichen Berufes willen ein Privilegium habe, daffelbe auch den jüdischen Geistlichen zugestanden werden müsse. Ich bin daher fest überzeugt, daß Sie auch jetzt gerne für die Gleichberechtigung aller Glaubensgenossenschaften eintreten werden, falls solches Privilegium für die christlichen Geistlichen in der Ersatzreserve wiederhergestellt werden sollte. Gestatten Sie mir indessen die Bemerkung, daß vorher eine Bezeichnung des jüdischen Geistlichen aufzufinden ist, welche den in den christlichen Landeskirchen Deutschlands genau formulirten Begriff vollständig deckt. Die enffprechenden Bestimmungen des bayr. Wehrverfassungsgesetzes waren: Art. 11. Bon der Wehrpflicht sind befreit:.der geistliche Stand, und zwar bei den Katholiken diejenigen, welche eine der höheren Weihen erhalten oder in inländischen Klöstern lebenslängliche Gelübde abgelegt haben, bei den Protestanten jene, welche förmlich ordinirt find, dann vorschriftsmäßig angestellte Rabbiner. Art. 12. Zeitweise sind von der Wehrpflicht befreit: 1) katholische und protestantische Studirende der Theologie, welche sich durch ein Zeugniß der Universität, des Lyceums, des Ordenslectorates oder des Vorstandes einer Missionsanstalt, sowie mit dem Gymnasialabsolutorium versehene Rabbinats-Candidaten, welche sich durch Zeugniß eines im Königreiche angestellten Rabbiners und der betreffenden Cultusgemeinde als solche ausweisen. Man hatte diese Fassung gewählt, weil in Bayern keine Anstalt zur Ausbildung jüdischer Theologen bestand und die Candidaten des Rabbineramtes, während sie ihrer allgemeinen Ausbildung an den Universitäten oblagen, ihre theologischen Studien privat im bei Rabbinern betreiben mußten, — ein Verfahren übrigens, zu welchem alle nicht in Berlin oder Breslau Studirenden der jüdischen Theologie noch heute gezwungen sind. Die deutschen Anstalten aber, an welchen z. Z. Candidaten des Rabbineramtes ihre spezielle Fachausbildung erhalten, find in Berlin „die Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums" und „das Rabbiner-Seminar," sowie in Breslau „das jüdisch-theologische Seminar Fränkel'scher Stiftung." — Ich glaube daher behaupten zu dürfen, dem christlichen ordinirten oder geweiheten Geistlichen vollständig congruent sei „der nach den Landesgesetzen angestellte Rabbiner," dem christlichen Candidaten des geistlichen Amtes aber entspreche völlig „der mit dem Gymnasialabsolutorium versehene Studierende, welcher sich durch Zeugniß entweder einer Rabbinerbildungsanstalt oder eines landesgesetzlich angestellten Rabbiners als Rabbinatscandidat ausweist." Berehrungsvollst! vr. Neubürger, Rabbiner. Antwort. Erlangen, den 22. April 1880. Hochverehrter Herr Doktor! Sie sind so freundlich gewesen, sich meines Eintretens für die Gleichberechtigung unserer jüdischen Mitbürger in der Dienstpflichtfrage zu erinnern und werden deshalb auch in Ihrer Erwartung nicht getäuscht, daß ich in der neulichen Berathung denselben Standpunkt einnehmen würde. Wie damals war ich auch jetzt gegen die beanspruchte Ausnahme der christlichen Geistlichen, aber für den Fall ihrer theoretischen Wiedereinführung bei den Ersatzreservisten (um mehr handelt es sich ja nicht, aber principiell hat die Sache doch ihre Bedeutung) verlangte ich die gleiche Behandlung für die jüdischen Religionsdiener, wie dies auck Windthorst beantragte. Als im Laufe der Debatte verlautete, daß Windthorst sein Amendement zurückziehen wolle, habe ich dasselbe beim Präsidenten als das meinige aufzunehmen erklärt. Windthorst blieb scheinbar fest; in Wirklichkeit veranlaßte er aber den größten Theil des Centrums gegen seinen eigenen Antrag zu stimmen, weil er mit Recht fürchtete, daß dessen Annahme den ganzen Antrag zu Fall bringen würde. Ich und der größte Theil meiner nationalliberalen Freunde haben für das Amendement gestimmt, um für den Fall der Annahme des Hauptantrags die confesfionelle Gleichberechtigung auch hier zur Geltung zu bringen. Nach Ablehnung des Amendements war es um so natürlicher, daß wir gegen den Hauptantrag stimmten. Dieser wäre schließlich durchgefallen, wenn verschiedene Gegner der ganzen Ausnahme, wie wir, für das Amendement Windthorst gestimmt hätten, mit dessen Annahme den Hyperorthodoxen, wie sie offen erklären, der ganze Antrag, der jetzt nur mit 10 Stimmen Mehrheit durchkam, unannnehmbar geworden wäre. In der laufenden Session ist mit dem abgelehnten Antrag natürlich nichts mehr zu machen. Wenn jedoch für die nächste Rcichstagssession von jüdischen Gemeindevertretungen. Rabbinaten u. s. w. die ihnen dieses Mal versagte Gleichberechtigung in Petitionen gefordert werden sollte, bin ich sehr gerne bereit, wie ehemals, so auch dann das Wort dafür zu führen. Ich glaube, daß wir dann eine Mchrheir dafür bekommen. Ihr hochachtungsvoll ergebener Marquardsen. Dem Vorschläge des sehr geehrten Herrn Abgeordneten werden wir zur Zeit nachzukommen suchen. Die Redaktion. Literarischer Wochenbericht. Die Broschürenliteratnr. II. „Die alten Statuten der jüdischen Gemeinden in Mähren (ri:jrn sammt den nachfolgenden Synodalbeschlüssen veröffentlicht von G. Wolf. Wien, Hölder. 1880." Eines