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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-05-04 · Heft 18 (4.5.1880) · p. Seite 275

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 18 (4.5.1880)
Date
1880-05-04
Page
Seite 275 (sequence 3)
Language
German
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275 um dem Ziele näher zu kommen.') Wir geben dies hier als die einfache geschichtliche Thatsache. Auf eine Erklärung wollen wir uns nicht einlaffen. Wir hielten es jedoch für gerecht, dieselbe zum Bewußtsein zu bringen. Ueber den Gegenstand selbst nur noch einige Worte. Bei jeder Gelegenheit, wo der Staat Benefizien den Geistlichen ertheilen will oder soll, wird betont, daß zwischen den Geistlichen der christlichen Kirchen und den jüdischen Kultusbeamten ein Unterschied bestehe, in Folge dessen den letzteren jene Benefizien zu versagen seien. Ein Unterschied findet allerdings statt, nämlich der priesterliche Charakter, den die christlicken Kirchen ihren Geistlichen zusprechen, obschon die katholische Kirche den protestantischen diesen Charakter abspricht. Den priesterlichen Charakter dürfen und wollen die Rabbiner ff. nicht beanspruchen. Einen solchen bewahrt das traditionelle Gesetz den Abkömmlingen der Ahroniden. Seitdem die Scmicha aufgehört, wird die Rabbinerwürde lediglich durch die Oualisikationszeugniffe anderer amtirender Rabbiner ertheilt und constatirt. Dieser Stellung gemäß haben die Rabbiner auch niemals eine hierarchische Stellung eingenommen, hierarchische Herrschaft angestrebt und erlangt, dem Staate aus diesem Gefichtspunkte Opposition gemacht, Religionskriege und Verfolgungen veranlaßt. Die Geschichte spricht sie von allen derartigen Dingen und Thaten frei. Man darf nicht einwenden, daß sie dazu keine Mittel besessen hätten; diese Mittel würden ihnen in größeren oder kleineren Kreisen gekommen sein, falls ihnen von Doctrin und Volk ein solcher Charakter beigelegt, eine solche Stellung eingeräumt gewesen wäre. Dahingegen können wir keinen Unterschied auffinden, wenn das eigentliche Amt, die wirklichen Funktionen in Betracht gezogen werden, nämlich die Religion zu lehren, dem öffentlichen Kultus zu dienen und bei ihm zu amtiren, und für die ihnen anvertraute Heerde seelsorgerisch thätig zu sein, namentlich die wohlthätigen Werke zu Pflegen. In allen diesen wesentlichen Funktionen findet kein ersichtlicher Unterschied zwischen den Geistlichen der christlichen Kirchen und den jüdischen Kultusbeamten statt. Es sind dieselben Pflichten und Aufgaben je nachdem die Ordnung und der Ritus jeder Confesfion sie normirt hat. Der moderne Staat nun befaßt sich durchaus nicht mit dem „priesterlichen Charakter" der Religionsdiener jeder Confesfion, sondern nur mit der Pflege 1) Selbst in den Verein. Staaten ging die Sache der Gleichstellung nicht so rasch voran, wie man gewöhnlich meint. Wir haben eine Geschichte derselben im Jahrg. 1866 S. 463 tTgegeben. Die meisten Staaten der Union waren auf kirchlichem Boden erwachsen, und religiöse Ausschließung und sogar Verfolgung fand nicht selten statt. Roger Williams (s. Jüdisches Bolksblatt 1865, Nr. 92) war es, der im Jahre 1650 die erste Colonie mit voller Glaubensfreiheit in Rhode-Jsland gründete. Die Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 sprach die Glaubensfreiheit aus. Dennoch beschränkte die Coustitution von Massachuset 1760 den gleichen Schutz der Gesetze auf alle christlichen Sekten und erst 1820 wurde diese Bestimmung ausgehoben, ebenso 1822 aus dem Gesetzbuche von Maryland. des Kultus und der Seelsorge. Er überläßt es der einzelnen Kirche, ihren Religionsdienern einen priesterlichen Charakter beizulegen, berücksichtigt ihn aber nicht. Gerade aus diesem Grunde darf den jüdischen Religionsdienern vom Staate die Benefizien, die er diesem Stande einräumt, nicht versagt werden, wenn er nicht parteiisch und ungerecht verfahren will. Gegen diese einfache Deduktion können alle Deklamationen und Schmähungen der Gegner nicht Stich halten. — Nachdem Obiges zum Druckort abgegangen, erhalten wir folgende Correspondenz zwischen Herrn Rabbiner I)r. Neubörger in Fürth und dem Herrn Professor vr. Marquardsen zu Erlangen, Mitglied des deutschen Reichstages. Durch dieselbe werden einige Angaben im obigen Leitart. modifizirt, namentlich was das Verhalten des Centrums bei der Abstimmung betrifft, und heben wir dies besonders hervor. Redaction. Fürth, am 6. April 1880. Hochverehrter Herr! Zeitungsnachrichten zufolge beantragt die Commission des Reichstages für die Militärgesetznovelle bei den Hebungen der Ersatzreservisten die Befreiung, welche früher den Geistlichen in Bezug auf die Wehrpflicht überhaupt zugestanden war, in der Art theilwcise wiederherzustellen, daß Theologen in der Ersatzreserve von den Uebungen befreit fein sollen. Wie Ew. Hochwohlgeboren sich erinnern werden, waren im bayrischen Wchrverfassungsgesetz vom 30. Januar 1868, Art. 11 und 12, die jüdischen Theologen ihren christlichen Collegen sowohl in Hinsicht der gänzlichen als der zeitwcisen Befreiung von der Wehrpflicht ganz gleichgestellt. Als dann durch Reichsgesetz vom 24. Novbr. 1671 das norddeutsche Bundesgesetz vom 0. Novbr. 1867 über die Verpflichtung zum Kriegsdienste in Bayern eingeführt wurde, waren Sic es, der dafür sorgte, daß in den Vollzugsbcstimmungen hiezu dd. München 16. Dezember 1-871 diese Gleichstellung aller Glaubensgenossenschaften, soweit das Gesetz eine Befreiung des geistlichen Standes überhaupt zuließ, durchaus aufrecht erhalten blieb. In der Reichstagssitzung vom 20. November 1871 hatten Sie, Angesichts der Stimmung des Reichstages für die Aufhebung jenes Privilegiums der Geistlichen, den Grundsatz der gleichen Behandlung aller Confessioiren betont und — ganz in Nebereinstimmung mit allen Deutschen jüdischer Religion — darauf hingewiesen, daß die jüdischen Geistlichen nicht im entferntesten an eine Ausnahmestellung zu ihren Gunsten dächten, wenn das Reich jene Begünstigung auch für die christlichen Geistlichen abschaffe, daß aber,;olange der katholische oder protestantische Geistliche oder Can- 18*

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