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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-04-20 · Heft 16 (20.4.1880) · p. Seite 242

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 16 (20.4.1880)
Date
1880-04-20
Page
Seite 242 (sequence 2)
Language
German
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242 über. Friedrich II. und sein Nachfolger waren ganz besonders nach dieser Richtung vollständig Gegner, der erstere Voltairianer, der andere in religiöser Mystik befangen und vom santastisch-pietistischen Orden der Rosenkreuzer umstrickt. In der Kirche und in der freilich sehr vernachlässigten Schule herrschte die sogenannte Aufklärung der damaligen Zeit mit ihren Vorzügen und sehr bedeutenden Schwächen. Das entgegensetzte System sollte nunmehr zur ausschließlichen Geltung kommen, die Kirche wieder der strengsten Orthodoxie, die Schule vollständig dieser Kirche unterworfen werden. Es versteht sich daß die Anhänger der Aufklärung mit aller Kraft hiergegen ankäinpftcn, natürlich für die nächste Zeit unterlagen. Gerade wie unter den Ministerien Raumer und v. Mühler wurden Regulative einengcndster Art für die Schule erlassen, überall sollte die Dogmatik der älteren Schule den eigentlichen Religionsunterricht und dieser wieder den Hauptgcgenstand des ganzen Unterrichts ausmachen; selbst die theologischen Lehrstühle sollten gezwungen sein, ein ihnen aufgedrängtes Lehrbuch den Vorlesungen zu Grunde zu legen; jeder widerstrebende Geistliche und Lehrer wurde aus dem Amte entfernt und unverhohlen auf das äußere Thun und Scheinen mehr Gewicht gelegt als auf die Gesinnung. Man sieht: in dieser hochwichtigen Frage ist man heut zu Tage noch keinen Schritt weiter; die Parteien stehen sich noch mit denselben Waffen gegenüber, und wir werden noch heute bald hierhin bald dorthin geschoben. Das Jahrhundert mit seinen riesigen Bewegungen, mit seiner gewaltigen inneren und äußeren Thätigkeit, mit aller Entfaltung seiner Kräfte hat diese Fragen wohl erweitert, auch vertieft, hat uns aber dem ungeachtet im Grunde da gclaffen, wo unsere Väter standen. Dahingegen erscheint uns ein ganz anderes Bild, wenn wir auf nicht minder wichtige Elemente des Staats- und Volkslebens blicken. Wir wollen daraus nur Eines von durchdringendster Wirksamkeit hervorhcbcn — die Gleichheit vor dem Gesetze, die bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen ohne Standesunterschicde und ohne Berücksichtigung der Religion und Confession. Man erinnere sich, daß Ansichten hierüber bereits in der Zeit Friedrich des Großen theoretisch in der Luft schwebten, und daß drei Jahre nach Friedrichs Tode die französische Revolution ausbrach, welche das gedachte Princip zu vollständiger Verwirklichung bringen wollte, und dadurch auf die große Tagesordnung aller Staaten brachte. Gerade Preußen hielt aber am Gegensatz hartnäckig fest. Friedrich II. legte auf die Stand es unterschiede das größte Gewicht. Bürgerliche Ofsiciere duldete er nicht, adlige Grundstücke durften nicht in bürgerliche Hände übergehen; Berheirathungen des Adels mit Bürgern oder Bauern gestattete er unter keinen Umständen. So verblieb es auch unter seinem Nachfolger: die Bauern seufzten noch unter der Leibeigenschaft, die Juden unter dem Druck unerträglich gewordener Ausschließung, z. B. noch unter dem Leibzoll.') Der Adel wurde möglichst in allen Zweigen der höheren Verwaltung vorgezogen, der adlige Grundbesitzer begünstigt und jenes Verbot der Ehe zwischen den verschiedenen Ständen fand auch im Allgemeinen Landrecht Aufnahme. Welch' ein gründlicher Wandel ist aber gerade auf diesem Gebiete vor sich gegangen, und wie vollständig ist dieses Princip in das Staats- und Volksleben eingedrungen und zur unantastbaren Basis deffelben geworden! Daß es einer Reihe großartigster Weltereigniffe, gewaltiger Erschütterungen und der glücklichen Bewältigung derselben bedurfte, um dieses Resultat in weniger als einem Jahrhundert zu schaffen, ist allbekannt. Ein Jrrthum aber ist es, den wir nachdrücklich zurückweisen müssen, wenn man die Gleichstellung der Juden oder wie man sich früher auszudrücken pflegte, deren Emancipation als ein eigenes, gewissermaßen isolirtes Factum ansieht und bezeichnet, das also auch einer besonderen Begründung bedurfte, und einer besonderen Discussion unterzogen werden konnte und könnte. Nein! sie war nur ein Thcil der ganzen Frage, ein Glied des ganzen Princips, und vermochte nur durch dieses beantwortet und mit ihm verwirklicht zu werden. Nur wo man mit diesem Principe zu unterhandeln, es nur theilwcise, etappenmäßig oder nur für diesen oder jenen Theil der Bevölkerung zugestehen und verwirklichen wollte, konnte man die bürgerliche Gleichstellung der Juden zu einer besonderen Verhandlung und zu einem besonderen Act der Gesetzgebung machen. Als in die französische Constitution von 17(.)1 der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze, als in die preußische Verfassung von 1848 und 1850 der Artikel: „Jeder Preuße ist vor dem Gesetze gleich" ausgenommen wurde, war eine Frage über die Gleichstellung der Juden nicht mehr möglich. In allen wirklichen Culturstaatcn ist das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetze zu einem unantastbaren Fundamentalsatz geworden, den selbst die zu Berlin versammelten Diplomaten Europas anzuerkenncn sich nicht entziehen konnten. So ist es denn auch gekommen, daß die gewaltigen Anstrengungen, welche die deutschen Judenfeinde iu jüngster Zeit gegen uns machten, erfolglos blieben und der ganze wüste Lärm, den sie erhoben, verhallt ist ohne das geringste Resultat erzielt zu haben. Das Volk selbst antwortete nur durch kühles Stillschweigen. Sie vermochten nicht einmal einige äußerliche Excesse wie die Tcutschthümler von 1819 hervorzubringen, 1) Scho» als Friedrich Wilhelm I I. noch Kronprinz war, richtete Wöllner an ihn eine ausführliche Denkschrift über die zukünftige Regierungsweise, und befürwortete darin ausdrücklich eine Besserstellung der Juden. Eine folche war auch noch beim Anfang der Regierung beabsichtigt. Je mehr man aber vor den Forderungen der Zeit principiell zurückwich, desto weniger machte und konnte man auch an eine Erleichterung in der Lage der Juden gehen und es verblieb beim Alten.

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