Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 44 (1880)
- Issue
- Heft 13 (30.3.1880)
- Date
- 1880-03-30
- Page
- Seite 201 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3227285-3227299--37928-3307112- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
20i ut der ärgsten Weise beleidigt worden; ich glaube daher, daß mir nun als Jude auch eine Verteidigung gestattet sein wird. Der sehr aufgeregte Redner versuchte noch weiter zu sprechen; in Folge des großen Lärms war derselbe aber nicht mehr zu verstehen. — Hofprediger Stöcker versprach, in der ersten Woche des April die Judenfrage nochmals auf die Tagesordnung zu fetzen und alsdann Herrn Jsaacksohn unbeschränkte Redezeit zu gewähren. — Es sprachen noch Pastor Distelkamp und Pastor Hapke, worauf die Versammlung gegen II Uhr Abends geschlossen wurde. „Wir knüpfen an diese Verhandlung die folgende Bemerkung. Hat sich der Vorfall bei dem Fest des „Eulenspiegels" so ereignet, wie Herr Stöcker ihn beschrieben, so können wir denselben nur auf das Entschiedenste verurthcilen. Unser Berichterstatter bei jenem Fest, der nur vorübergehend anwesend war, hat dem Vorfall nicht angewohnt, derselbe mußte vor seinem Eintreffen oder nach seinem Fortgang vorgekommen sein. Herr Stöcker nimmt keinen Anstand, die sämmtlichen jüdischen Einwohner von Berlin mit dieser Ungebühr eines Einzelnen zu belasten. Schließlich ist das Hauptargument des Herrn Stöcker für diese Belastung, daß die Ungebühr von einem Juden ausgegangen sei, für den er alle seine Glaubensgenoffen solidarisch verantwortlich macht. Wie aber nun, wenn der Darsteller, wie behauptet wurde, gar kein Jude ist? Dann fällt offenbar das ganze Argument zusammen. Für uns freilich hängt es nicht von der Thatfache, ob jener Mann Jude oder nicht ist, ab, daß die allerstärksten Schmähungen gegen eine religiöse Gemeinschaft mit Recht oder Unrecht erhoben worden sind; und wir glauben, daß Alle, welche sich ein objektives Uriheil in diesen Dingen bewahren, uns beipslichten werden. Es steht für uns fest, daß in einer Privatgesellschaft ein sonst unbekannter Mensch einen groben Unfug begangen hat; weiter aber, daß ein Geistlicher und Abgeordneter, der ein solches Vorkommniß zur leidenschaftlichen Schmähung und Verfolgung vollständig Unvetheiligter vernutzt, eine Handlung von offenbarer Gemeingefährlichkeit begeht." — ihre Sache. Der Religionslehrer, mag dieser Rabbiner, Prediger oder Lehrer heißen, muß nur die Elementarlehrer- Prüfung bestanden haben und seiner Bestätigung durch die Regierung in politischer und sittlicher Beziehung nichts im Wege stehen. Was seine anderweitige Qualisication betrifft, so kümmert sich der Staat nicht darum, weder ob der Rabbiner Gymnasium und Universität besucht habe, noch daß er ihm eine Staatsprüfung auferlege. lieber die contraktlichcn Bedingungen, unter denen eine Anstellung vor sich gehe, sowie auch seine resp. Entlassung, hat die Gemeinde allein zu be finden, natürlich, daß über die Erfüllung der contraktlichen Bedingungen nöthigcnfalls die Gerichte entscheiden. Diese Freiheit muß eben bezahlt werden, nämlich dadurch, daß der Staat, außer als Religionslehrer, den jüdischen Cultusbeamten eine besondere Qualifikation nicht zuerkennt. — Blicken wir nun auf die neuen deutschen Justizgesetze, so haben diese in zwei Beziehungen den jüdischen Cultusbeainten eine Amtirung ab genommen. Der Eid more judaico ist gänzlich verschwunden und somit die Anwohnung bei der Eidesleistung eines Juden seitens eines admonirenden „Gelehrten" und jüdischer Zeugen nicht mehr erforderlich. Ebenso aber sind in einem Ehcscheidungsproceffe die Sühneversuche durch die Geistlichen, wie überhaupt, so auch bei den Juden beseitigt. Eheschließung und Ehescheidung sind allein in die bürgerliche Rechtssphäre versetzt, was selbstverständlich weder die religiöse Eheschließung, noch Ehescheidung berührt, die jedoch dem Gewissen der Betreffenden allein überlassen bleiben. Bor wie nach wird keinem jüdischen Cultusbeamten ein Zwang auferlegt werden können, ein jüdisches Paar religiös zu trauen, bei dem nach dem jüdischen Eherechte ein Ehehinderniß vorhanden ist und ebenso eine Trauung zu vollziehen, wenn Bräutigam oder Braut vom Gerichte, nicht aber nach dem jüdischen Ehcrcchle geschieden ist. Tie neue Strafprvzcßordnuug gestattet §4«d bei Vollstreckung der Todesstrafe einem Geistlichen von dem Religionsbekenntniß des Berurtheilteu den Zutritt, was voraussichtlich auch aus den jüdischen Cultusbeamten ausgedehnt wird. Beim Concurs haben nach C.-Q. § 53, Nr. 3, die Forderungen der Kirchen und Schulen wegen der nach Ge Vom Rhein, 11. Februar. (Privatmitth.) Es wird interessiren, in einem kurzen lleberblick das Berhältniß der neuen! Reichs-Justizgesctze zu den Religionsgenoffeuschaften und Geist-! lichen, soweit es auch das Judonthum betrifft, kennen zu lernen. Im Voraus nur die Bemerkung, daß in Preußen der Staat zwar die jüdische Religionsgcnoffenschaft als Corporation anerkennt, jedoch in wesentlichen Stücken nicht als „Kirche" und ihre Cultusbeamten nicht als „Geistliche". Ter Staat gestattet den jüdischen Gemeinden, denen er ja keinerlei Staats- und städtische Mittel zuwendet, eine verhältnißmäßig weitgehende Freiheit. Ob sie Cultusbeamten haben wollen oder nicht, stellt er ihnen gänzlich anheim. dkrr für den Religionsunterricht sollen sie gesorgt haben. Auf welche Weise ist wieder setz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens einen Vorrang vor anderen Concursgläubigern und rangiren sie unter den Bevorzugten an dritter Stelle. Gemäß G.-B.-G. £ 34, Nr. 7 und § «5, Absatz 2, sollen Religionsdiener nicht zu dein Amte eines Schöffen oder eines Geschworenen berufen werden. In Civilsachen. C.-P.-O. S 34«. „Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt. 4. Geist lichen in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist." Diese Bestimmung ist im Gesetze sehr ausführlich nach den einzelnen Fällen durchgearbeitet. Zwangsvollstreckung, a. in das unbewegliche Vermögen; 13