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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-03-09 · Heft 10 (9.3.1880) · p. Seite 148

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 10 (9.3.1880)
Date
1880-03-09
Page
Seite 148 (sequence 4)
Language
German
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148 rechts in Frankreich entgegenzutreten. Es versieht sich von selbst, daß wir hier weder die Satzungen des canonischen Rechts zu bekämpfen, noch die päpstliche Encyclica zu kritisiren haben. Es ist uns uur darum zu thun, den Gegensatz zu constatiren, wie er in diesem Punkte zwischen dem Judenthume und der römischen Kirche seit deren Bestimmungen über die Ehescheidung besteht. Der Papst nimmt in der Encyclica. das ganze Gebiet des Eherechts für die Kirche allein in Anspruch; der Staat habe sich völlig unterzuordnen; über die Ehehindernisie habe die Kirche allein zu befinden; die Civilehe sei nichts als ein Concubinat; die Ehescheidung völlig unzulässig; alle Fragen und Streitigkeiten des Eherechts sollen allein von den geistlichen Gerichten entschieden werden. Wie weit diese Ansichten den Rechtsstandpunkt der modernen Staaten zu beseitigen im Stande sein, oder ob dieselben über diese Encyclica hinweggehen werden, wird die Zeit bald lehren. Im Jahre 1855 hatte die preußische Regierung den Entwurf eines Gesetzes über Ehescheidungen an die beiden Kammern gebracht, welcher, dem Allgemeinen Landrecht gegenüber die Ehescheidungsgründe äußerst verschärfen, also beschränken wollte und in den Motiven ausgesprochen, daß der Charakter dieses Gesetzes ein kirchlicher sein solle. Wir sahen uns damals veranlaßt, einen Aufsatz „lieber Ehescheidung vom Standpunkt des jüdischen Eherechts" abzufaffen, ihn in der „Nationalzeitung" vom 18. April und in der A. Z. d^Jud. vom 30. April 1855 zu veröffentlichen und einen Separatabdruck an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses vertheilen zu laffen. Es ging daraus besonders hervor, wie zwar nicht in allen, doch in den Hauptpunkten das preuß. Allg. Landrecht hinsichtlich der Bestimmungen über die Ehescheidung mit dem jüdischen Eherecht übereinstimmt. Das beantragte Gesetz kam nicht zu Stande. Ist also gegenwärtig der Kampf zwischen den beiden Ideen über die Zulaffung oder das Verbot der Ehescheidung, wie sie einerseits vom Judenthum und zwar in seiner positivesten Gestalt, andererseits vom römisch-canonischen Rechte repräsentirt werden, in Frankreich erneut: so kann man immerhin auf den Ausgang gespannt sein. J) Ein Lekenntmß in -er 2u-euftage. Bon vr. Hermann Cohen, ordentlichem Profesior der Philosophie an der Universität Marburg. I. Dieser Titel bezeugt schon, daß wir es hier mit einer eigentlichen Streitschrift (Berlin, Dümmler 1880) nicht zu thun haben. Was der Berfaffer unmittelbar gegen einige 1) Auch bei der italienischen Deputirtenkammer hat der Dep. Marelli einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Ehescheidung in Italien einführen soll. Aussprüche Treitschke's vorträgt, macht den geringeren Theil des Schristchens aus. In der That sehen wir es als eine günstige Erscheinung an, daß in der stürmischen Polemik nicht blos die Widerlegung der Gegner in den einzelnen Momenten unternommen und durchgeführt wurde, sondern daß auch Männer wie Lazarus und Cohen, Philosophen von Fach, die aufgeworfenen Fragen tiefer aufzufaffen, vom allgemeinen Standpuntte aus zu lösen und ein höheres Berständniß herbeizuführen versuchten. Cohen fühlte sich hierzu gewiffermaßen persönlich angeregt. Der hochachtbare academische Lehrer hat „die amtliche Obliegenheit, nicht über religiös indifferente- Probleme die academische Jugend zu unterweisen"; als Lehrer der Philosophie hat er religiöse Fragen zu berühren, und auch „das nationale Problem" ist ihm eine Aufgabe, da er „deutsche Philosophie, deutsche Erfahrungslehre und deutsche Ethik zu vertheidigen und wieder herzustellen" sich bestrebt. Deshalb spricht er seine Ueberzeugung als ein „Bekenntniß" aus und der religiöse Gesichtspunkt ist ihm die Hauptsache, das nationale Problem das zweite Moment, weil nach seiner Ansicht dieses letztere auf religiöser Grundlage beruht. Da nun auch für uns in diesem Blatte die religiöse Anschauung das Hauptgewicht hat, so wollen wir die nattonale Seite der Cohen'schen Schrift zuerst und in Kürze besprechen. Wir können hier auf die Differenzen zwischen Cohen und Lazarus hinsichtlich des Begriffs der Nationalität nicht näher eingehen, und auch nicht stehen bleiben bei den Fragen: ob es wünschenswerther sei, daß eine Nation auf einer einzigen Abstammung beruhe? ob die Nationalität alle Verschiedenheiten der Abstammung absorbiren oder die Einheit in der Mannichfaltigkeit darstellen müffe? ob das nationale Wesen dem allgemein Humanen oder wie man zu sagen pflegt dem Cosmopolitischen keinen Eintrag thun dürfe, oder ob die höher entfaltete Nationalität auch das rein Humane von selbst einschließe? Daß die abstracte Antwort auf diese Fragen von der aufgestellten Definition aus verschieden lauten kann, ohne daß im Grunde die wärmste Würdigung der Nattonalität und die innigste Liebe zum Vaterlande eine andere ist, wird jeder Unparteiische einsehen. Versetzen wir uns in das Concrete, so sehen wir, daß zu allen Zeiten und auch in der Gegenwart! die energischesten Nationalitäten sehr verschiedene, ja diametral I entgegengesetzte Kirchen, sehr verschieden geartete Stämme, auf's Hefttgste sich bekämpfende Parteien und sich entgegenarbeitende Jntereffen umschließen, vereinigen, obschon oder weil trotzdem in allen diesen Individualitäten das nattonale Bewußtsein und Gefühl sehr lebendig ist und der nattonale Geist in allen Erzeugnissen mit gemeinsamem Charakter zur Erscheinung und Gestaltung kommt. Uns erscheint hier als das Vorbild die Familie, in welcher, wie die Erfahrung lehrt, sehr verschieden geartete Individuen bestehen, die doch einen gemeinsamen Familienzug haben, und sich in der Liebe und

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