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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-03-09 · Heft 10 (9.3.1880) · p. Seite 147

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 10 (9.3.1880)
Date
1880-03-09
Page
Seite 147 (sequence 3)
Language
German
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147 jenen Anklagen und unbegründeten Beschuldigungen durch sein Wort Autorität zu verleihen. Jetzt erst war ein Kampfseld eröffnet. Aus allen Kreisen der jüdischen Intelligenz wurde dem Klopffechter eine vernichtende Kritik zu Theil. Mehr noch, eine glänzende Reihe christlicher Gelehrten und Schriftsteller erklärten sich entschieden gegen Treitschke und die Pamphletisten. Treitschke blieb allein, und die antijüdischen Volksversammlungen hörten auf. Auch im preußischen Abgeordnetenhause kam die Sache zur Sprache und wurde dem Stöcker heimgeleuchtet. So geschah es, daß der ganze Aufruhr zum Stillstand kam. Versuchen es auch die literarischen Proletarier den Unfug fortzusetzen, so steht ihnen entgegen, daß der Gegenstand erschöpft, ihr Köcher leer von Pfeilen und das Publicum des Geschwätzes überdrüssig geworden ist. Das Ergebniß ist, daß wir einerseits in Deutschland noch so viel blindes Vorurtheil vorhanden wissen, um immer wieder einen Anknüpfungspunkt für derartige Judenhetzereien abzugeben, andererseits daß das Volk selbst, und dann auch die intelligenteren Schichten weit davon entfernt sind, diesen Vorurtheilen einen thatsächlichen Platz einzuräumen. Diese Ueberzeugung ist immerhin ein Gewinn. Es wird uns vorsichtig nach der einen und vertrauensvoll nacb der anderen Seite machen, und dies ist die rechte Stimmung, um zu einem gesunden Fortschritt anzueifern. Sie lehrt uns, daß mir noch lange nicht in die richtige Stellung eingerückt sind, aber befreit uns auch von jeder Verzagtheit, die uns überreden möchte, daß alle Anstrengungen vergeblich seien. Das große Princip der Gleichberechtigung hat eine Prüfung durchgemacht und schließlich bestanden. Die Eheschließungsfrage in Frankreich. Bekanntlich hat das canonische Recht der römischen Kirche das unbedingte Verbot der Ehescheidung ausgesprochen, sodaß nur der Papst selbst davon dispensiren kann, was für fürstliche Personen schon oft vorgekommen. Die römische Kirche steht hierin im Gegensatz zum Judenthum, da schon das mosaische Gesetz die Ehescheidung zuließ, jedoch für diese einen bestimmten normalen Act verlangte. Sowohl was die Motive der Ehescheidung betrifft, als auch die Formalitäten dieses Actes, hatte das jüdische Eherccht eine reiche Entwickelung, wie sie zuletzt sorgfältig im Eben Hasser fixirt wurde. Die römische Kirche machte für ihr Verbot den sacrimentalen Charakter geltend, den sie der Ehe beigelegt habe, sowie den Ausspruch des neuen Testamentes: „was Gott verbunden, soll der Mensch nicht scheiden," ein Ausspruch, der freilich die mannigfaltigste Anwendung finden könnte. Jndeß auch der jüdischen Ehe fehlt der sacrimentale Gedanke nicht, da das Judenthum die Ehe dem Schriftwort gemäß als eine von Gott eingesetzte Institution betrachtet, die Unverletzlichkeit der Ehe in den Zehnworten als ein unmittelbares göttliches Gebot aussprach und schon die Verletzung einer Verlobten schwerer Strafe unterzog.') Der Protestantismus verwarf das kirchliche Verbot der Ehescheidung, und die neueren Culturstaaten nahmen die Ehescheidung in das bürgerliche Recht auf. Eine Ausnahme hiervon machte der Code Nupoleön, indem er die Ehescheidung für alle Staatsangehörigen des französischen Reichs untersagte. Hierdurch wurden auch die französischen Juden und Protestanten, ihren kirchlichen Satzungen entgegen, dem Verbot des römisch-canonischcn Rechts unterworfen. Merkwürdig genug, war es Napoleon selbst der seine Ehe scheiden ließ, wobei von kirchlicher Seite die Fiction aufgestellt wurde, daß die kirchliche Trauung Napoleons, obschon sie der Cardinal Fesch selbst vollzogen hatte, von seiner Seite nicht freiwillig gewesen sei. Als im Jahre 1870 durch Dekret der Regierung der nationalen Bertheidigung die eingeborenen Israeliten Algeriens naturalisirt wurden, verloren sie mit einem Male das Ehescheidungsrecht, das ihnen bis dahin auch unter der fanzösischen Herrschaft nach dem jüdischen Eherecht verblieben war. — Von Zeit zu Zeit, z. B. auch 1848. wurde bei den gesetzgeberischen Kammern in Frankreich ein Gesetz beantragt, durch welches die Ehescheidung wieder eingeführt werde, jedoch ohne Erfolg. Seit dem vorigen Jahre erstand eine neue Agitation zu diesem Zwecke, und zwar ging sie von einem Juden aus, dem Deputirten Naquet. Dieser machte sich gewissermaßen zum Apostel des Ehescheidungsrechtes, warb für seinen Antrag durch Borträge in verschiedenen Städten und gewann die Zustimmung ewiger einflußreichen Schriftsteller. Allerdings war Naquet weit davon entfernt, von einem jüdischen Interesse auszugehen, oder sich dabei auf die Grundsätze des Judenthums zu stützen. Er ist 1idr6-i>6U86ur und höchstens kann er seine persönliche Erfahrung in Anschlag bringen. Er ist mit einer Katholikin verheirathet, die früher seine Ansichten lheilte, nach dem Tode ihres Kindes streng kirchlich gesinnt ward und die Gatten trennten sich. Demungeachtet kann man ihm, der der jüdischen Religion nicht abgesagt hat, wenigstens nicht den Vorwurf machen, daß er der Kirche, der er eigentlich zugehöre. Opposition mache. Tie Aussichten für seinen Antrag müssen aber so günstig sein, daß sich Papst Leo XIII. bewogen fand, eine Encyclica zu erlassen, um der Einführung des Eheschcidungs- 1) In den vierziger Jahren, als die Fragen der Civilehe auch in Preußen ventilirt wurde, und die beiden Curie» des vereinigten Landtags ohne Antrag Seitens der Regierung, die Civilehe für die Juden beschlossen, gab es einige jüdische Gelehrte, an deren Spitze Holdheim stand, welche durchaus der jüdischen Ehe den Charakrer der Civilehe zuschreiben wollten, so daß die jüdische Eheschließung nur eine Rcchlsfvri» sei. Wir bekämpften diese einseitige Auffassung, die ebenso die Form selbst, welche vollständig religlö'en Jnhalis ist, als das Bewußtsein der Juden gegen sich hat. Man lese z. B. die Abhandlung „Vom Prinzip der jüdischen Che" m Ar. 38, 1847. Seitdem hat sich diese irrige Meinung verloren. 10*

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