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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-01-06 · Heft 1 (6.1.1880) · p. Seite 8

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 1 (6.1.1880)
Date
1880-01-06
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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§ 78 Seitens des Synagvgengemeinde-Borstandes zu erlassende Begräbniß-Ordnung, auf welche im § 99 hingewiesen ist, nicht die Genehmigung der Königlichen Regierung Vorbehalten sein möchte. Daraufhin ist denn auch eine Einigung hinsichtlich des Statutentwurfes Seitens des Vorstandes und der Repräsentanten erfolgt und lauten nunmehr die auf die Austrittsgesetze bezüglichen Bestimmungen wie folgt: Abschnitt XI. Von den Austretenden nach den Gesetzen vom 14. Mai 1873 und 28. Juli 1876. 8 99. Die aus der Religionsgemeinschaft nach dem Gesetze vom 14. Mai 1873 Ausgetretenen, so wie die nach dem Gesetze vom 28. Juli 1876 aus der Synagogengemeinde Ausgetretenen verlieren das Recht, an dem Gottesdienste Theil zu nehmen. § 100. Die Benutzung des Begräbnißplatzes seitens einen Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Mai 1873 aus unserer Religionsgemeinschaft Ausgetretenen, falls solcher zu keiner anderen Gemeinde übergetreten, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, kann jedoch nur erfolgen, wenn für dieselbe je nach den Vermögensverhältnissen zu unserer Gemeindeccrffe ein Beitrag bis höchstens Mark 150 vorher gezahlt wird. Die Einschätzung geschieht durch die Gemeindevertretung und ist dagegen kein Recurs zulässig. 8 101. Der Religionslehrer darf den Familienmitgliedern der Ausgetretenen ohne Genehmigung des Vorstandes weder Religionsunterricht außerhalb der Schule ertheilen, noch bei Begräbnisien Trauungen rc. irgend welche rituelle Handlungen verrichten. 8 102. Einem Ausgetretenen ist der Wiedereintritt gestattet, wenn er eine darauf bezügliche schriftliche Erklärung dem Vorstande der Synagogengemeinde zustellt und außer denjenigen Beiträgen, die er nach § 6a und b des Gesetzes vom 28. Juli 1876 geleistet, auch noch diejenigen Beiträge nachzahlt, welche er während der Zeit, in welcher er der Gemeinde nicht angehört hat, hätte zahlen müsien. Der Vorstand und die Repräsentantenversammlung haben das Recht, diese Nachzahlung zu ermäßigen. Das Minimum der Nachzahlung muß dem zweijährigen Betrage gleichkommen, den derselbe in dem Austrittsjahre zu zahlen hatte. beigetreten, auf unserm Begräbnißplatz beerdigt werden müssen. Wir erlauben uns dagegen zu bemerken: der Begräbnißplatz wird von der Synagogengemeinde unterhalten, resp. erworben und wäre es doch unbillig, daß Einer der hierzu Nichts beizutragen braucht (die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach seinem Austritt), dieselben Rechte wie die wirklichen Gemeindenmitglieder genießen sollen, ohne Pflichten dagegen zu haben. Es ist ja außer allem Zweifel, daß die so aus der Religionsgemeinschaft Ausgeschiedenen, die zu keiner anderen Confession übertreten, diesnur thun, um in erster Linie jedweder Beitragspflicht zu den Cultuskosten enthoben zu sein. Sollte nun im Sinne der vorbezeichneten hochverehrlichen Oberpräsidialverfügung eine Begräbnißpflicht ohne irgend welche Gegenleistung statuarisch festgesetzt werde, so würde nicht nur thatsächlich ein ftivoles Austreten aus der Kirche dadurch begünstigt, sondern auch die Existenz unserer, wie fast aller Synagogengemeinden, in hohem Maaße gefährdet sein. Wir haben deshalb dem § 100 eine Fassung gegeben, die es uns ermöglicht, in solchen Fällen von Wohlhabenden, je nach den Vermögensverhältniffen, ein Aequivalent dagegen verlangen zu können. Wir haben das sichere Vertrauen, daß bei einer genauen Prüfung dieser Sachlage, Sr. Excellenz der Herr Oberpräsident unseren berechtigten Wünschen Rechnung tragen wird und erlauben uns am Schluffe noch zu bemerken, daß noch vor Kurzem gerade in unserer Gemeinde ein daraus bezüglicher Fall vorgekommen und die Veranlaffung zu den Bestimmungen des genannten Paragraphen gegeben hat. Das Statut ist nun durch Oberpräsidial-Erlaß vom 26. November genehmigt worden, nur daß am Schluffe des § 100 die Worte: „Und ist dagegen kein Recurs zulässig" zu streichen seien. S. Rindskopf, Vorsitzender des Vorstandes der Synagogengemeinde Steele. Leipzig. 19. December. (Erklärung.) Der Inhalt der in Nr. 49 Ihres geschätzten Blattes befindlichen Leipzig im November" überschriebenen Correspondenz hat uns aufs höchste überrascht und peinlich berührt, da er nur zu geeignet ist, unsere hiesigen Verhältniffe in einem ganz falschen Lichte zu! zeigen. — Unterm 16 cr. ist nun das Statut zur Einholung der! Klagen über Borkommniffe in den hiesigen Volksschulen, Genehmigung abgegangen, aus dem Begleitschreiben des Vor--wie die von dem Verfasser jenes Artikels erwähnten, find standes fügen wir nun noch das hier Jnteresfirende an: Zunächst an den Gemischten Schulausschuß der Stadt Leipzig „Die hochverehrliche Oberpräfidial-Versügung weist darauf! zu richten, von dem sie geprüft und im Falle der Berechtigung hin, daß so lange hier kein Civilbegräbnißplatz besteht, etwa abgestellt werden. — aus der Re ligionsgemeinschast ausgetretenen Juden (Gesetz vom j An der Spitze dieser Behörde steht ein Mann, der, wie 13. Mai 1873, § 1), wenn solche keiner anderen Confession!das ganze Collegium, von anerkannt liberaler und humaner

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