Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1880-01-06 · Heft 1 (6.1.1880) · p. Seite 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
44 (1880)
Issue
Heft 1 (6.1.1880)
Date
1880-01-06
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3227285-3227287--37722-3306888
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

7 deß schon abständig geworden. Das Lendschreiben des l)r. Joel hat auch hier den allgemeinsten Beifall gefunden, nur daß es bei allem Geiste, der darin zum Ausdruck kommt, das Eingehen in das Thatsächliche vermissen läßt, so daß es nicht überzeugend genug wirkt. Dies ist es, was Ihre „Antwort" werthvoll macht, und man möchte wünschen, daß von beiden Piecen eine gemeinsame Ausgabe veranstaltet werde. — — In der gestern stattgefundenen Stadtverordnetenver^ sammlung kam endlich die vielbesprochene Angelegenheit zum Austrage. Stadtschulrath Dr. Bertram gestand zu, daß in dieser Beziehung Mißgriffe vorgekommen und von der Verwaltung stark gemißbilligt worden seien. Im Winter 1874—75 sei es vorgckommen, daß eine junge, eben erst aus dem Examen gekommene Lehrerin bei einer Vertretung ihre Confession verschwiegen und den Religionsunterricht in der Thal ertheilt habe. Dieselbe Lehrerin habe bei einer anderen Vertretung einige Stunden diesen Religionsunterricht ertheilt, dann habe der betreffende Rector aber den weiteren Unterricht inhibirt. Dann hatte im Juli d. I. ein jüdischer Lehrer einen erkrankten Lehrer zu vertreten. Der Rector habe sehr wohl gewußt, welcher Religion der Vertreter sei, indessen weil es sich gerade um die Geschichte Josephs gehandelt, habe der Rector das weitere ErtheUen des Religionsunterrichtes, soweit er stch auf diese alttestamentarische Geschichte bezog, gestattet. Das könne er verbürgen, daß nie und nimmer an leitender Stelle die Absicht bestanden, christlichen Religionsunterricht durch jüdische Lehrer zu ertheilen. und daß, wo es geschehen, dies nur durch die Coinicidenz ungünstiger Umstände oder durch Mißgriffe möglich war. — Sicherlich ist es in der Ordnung gewesen, dieser Art Mißgriffe ein Ende zu machen. Ob dieselben einen solchen Lärm erforderten, wie gewisse Leute, selbst auf der Tribüne des Abgeordnetenhauses darüber erhoben, ist eine andere Frage. Nun, diese Lärmmacher gewinnen schließlich selbst dadurch nicht. — Steele, Reg.-Bez. Düsseldorf, im December. (Privatmitth.) Die Austrittsgesetze, nicht nur das Gesetz vom 28. Juli 1876, sondern auch das nach unserer Ansicht für den Bestand der Gemeinde viel nachtheiligere Gesetz vom 14. Mai 1873, werden noch viele Gemeinden zur Abänderungen ihrer Statuten veranlassen, so wie es neugebildeten Gemeinden zur Pflicht macht, darauf Bedacht zu nehmen. Auch unsere, vor etwa Jahresfrist neugebildete Shnagogengemeinde hatte beim Entwürfe der Statuten um so mehr Veranlassung, diese Gesetze in Erwägung zu ziehen, da hier bereits Austretungen aus der Religionsgemeinschaft nach dem Gesetz vom 14. Mai 1873 vorgekommen und, wie es die Folge lehrte, nur zu dem Zwecke, sich der Beitragspflicht zu den Cultussteuern zu entziehen, welche mit dem Ablauf des nächsten Kalenderjahres aufhört. Die betreffende Familie ist keiner anderen Religionsgemeinde beigetreten, geriete sich vor wie nach als strenggläubige Religionsgenoffen und nahmen auch am Gottesdienst Theil. Die Statutenangelegenheiten der Shnagogengemeinde zu Neuenkirchen R. B. Minden erregten s. z. das Interesse vieler Gemeinden und glauben wir auch manchen Gemeinden einen Dienst zu leisten, wenn nun auch wir hiermit die Entwicklung unserer Statutenangelegenheiten der Oeffentlichkeit übergeben. Noch müssen wir voranschicken, daß bei den Berathungen des Statutes über den Modus bei der Wahl der Repräsentanten zwischen dem Vorstande und den Repräsentanten keine Einigung zu erreichen war und dadurch zwei Statutentwürfe veranlaßt wurden. Ersterer wollte das Drei-Claffensystem und Letztere, directe Wahlen einführen, und wurde nach langen erfolglosen Verhandlungen hierüber die Entscheidung der hohen Behörde angerufen. Das Statut enthielt dann noch unter Andern Bestimmungen, daß die Austretenden das Recht verlieren, an dem Gottesdienst Theil zu nehmen rc. rc., so wie denn nach dem Gesetz vom 14. Mai 1873 Ausgetretenen auch die Mitbenutzung des Begräbnißplatzes nicht gestattet werden sollte. Unterm 6. August cur. d. Dat. Coblenz I. Nr. 5786 erhielten wir die betreffenden Statuten mit nachstehendem Oberpräsidialbescheid (woraus wir nur das hier Jnteressirende mittheilen) zurück: „Auf den gef. Bericht vom 16. v. M. 11 1536 betreffend das Statut der neugebildeten Shnagogengemeinde Steele erwiedere ich der König!. Regierung ergebenst, daß in Betreff der Wahl der Repräsentanten diesseits der Regel nach, die Einführung des Drei-Claffenshstems (§ 226 des Normal- Statuts) verlangt und nur für solche Gemeinden eine Ausnahme gestattet wird, in welchen die Verhältnisse der Mitglieder gleichartig sind. Da nach dem Bericht des Landraths zu Essen vom 10. März d. I. diese Voraussetzung bei der Judenschast zu Steele nicht zutrifft, so kann dem von der Mehrheit der Repräsentanten beschloffene, in dem Statut-Entwurfe 1! zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Wahlrechte die Genehmigung nicht ertheilt, vielmehr muß darauf bestanden werden, daß bei Ausstellung des endgültigen Statuts der unter den Anlagen A, in welchem das Drei-Claffensystem vorgesehen ist, zu Grunde gelegt wird. Was den weiteren Differenzpunkt hinsichtlich der im Statut-Entwurf A vorgesehene Bedingungen über den Austritt der Shnagogengemeinde (Gesetz vom 14. Mai 1873 und 28. Juli 1876) anlangt, so halte ich auch meinerseits für erforderlich, daß in dieser Beziehung in dem aufzustellenden Statute Bestimmungen getroffen werden. Gegen die dieserhalb im Entwürfe A aufgenommenen Vorschriften finde ich im Allgemeinen Nichts zu erinnern. Nur wird mit Rücksicht darauf, daß in Steele ein Civil-Begräbnißplatz nicht existirt, dem Vorschläge des Kreislandraths gemäß in § 99 zu bestimmen sein, daß die aus der Shnagogengemeinde ausgeschiedenen Juden, wenn sie keiner anderen Confession beigetreten find, auf dem jüdischen Kirchhof beerdigt werden können. Im Uebrigen wird noch zu erwägen sein, ob zu der nach dem

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.