Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1878)
- Date
- 1878-12-24
- Page
- Seite 823 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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823 katholischen keineswegs, er wolle es vielmehr der evangelischen zuführen und möge der Pastor die Taufe übernehmen/' Nach Hause zurückgekehrt, erzählte er in Gegenwart des Herrn Thorner und seiner Frau das mit dem Pastor geführte Gespräch, erklärte indeß sofort, als er den üblen Eindruck bemerkte, den sein Vorhaben auf Beide machte, daß, wenn sie es wünschten, es ihm ganz recht sei, daß das Kind Jüdin werde, zumal da er ja, als er um seine Frau warb, ein solches Versprechen gegeben habe. Auch war er damit einverstanden, daß das Kind in der Synagoge, wie es Brauch sei, den Namen seiner verstorbenen Großmutter erhalte. Als nun die Wöchnerin zum ersten Male wieder in die Synagoge gehen wollte, theilte Herr Thorner dies dem Lehrer in Geestemünde mit der Bemerkung mit, daß er am nächsten Sabbath für seine Tochter das übliche Tankgebet sprechen und dem Kinde einen jüdischen Namen geben sollte. Wie erstaunt war aber Herr Thorner, als der Lehrer ihm mittheilte, daß er dies nicht thun könne, weil der Landrabbiner Dr. Meyer in Hannover, der auch die jüdischen Gemeinden in unserer Landdrostei verwaltet, ihn angewiesen habe, bei derartigen Vorkommnisien seine Function nicht auszuüben. Herr Thorner wandte sich sofort schriftlich an den Landrabbiner und bemerkte, daß er unmöglich glauben könne, daß die jüdische Religion für eine jüdische Wöchnerin den Segen zu sprechen verbieten solle, erhielt aber zu seinem Befremden den Bescheid, daß er allerdings den Lehrer angewiesen habe, für eine in gemischter Ehe lebende Wöchnerin einen Mischeberach zu machen abzulehnen und diese Entscheidung müsse er aufrecht erhalten; es stehe ja nicht einmal fest, daß das Kind dem Judenthume werde zugeführt werden, er könne eine solche Religionsmengerei nicht billigen und ein solches Spiel mit dem Heiligen gehe über die Grenzen einer vernünftigen Toleranz hinaus. Wenn indeß das fragliche Kind als Jüdin erzogen werden soll, was es der Geburt und dem Gesetze nach ist, und von Seiten der Eltern eine betreffende Erklärung schriftlich zu Protocoll gegeben sein werde, so stehe nichts im Wege, dem Kinde in der Synagoge einen jüdischen Namen zu geben. Herr Thorner entgegnete hierauf, daß er sich in Folge jenes Schreibens veranlaßt sehe, auf die Namengebung des Kindes in der Synagoge zu verzichten, dagegen um so mehr dabei beharren müffe, zu verlangen, daß für seine Tochter, die, da sie von ihrem Glauben nicht abgefallen, auf den Segen ihrer Religion nicht verzichten wolle, das übliche Dankgebet gesprochen werde und würde eine Verweigerung dieses Wunsches einem Ausschluffe aus dem Judenthume gleichkommen. Allein auch auf dieses Schreiben erwiederte der Landrabbiner ablehnend und meinte, er könne das Gesuch um so weniger bewilligen, als jetzt nicht einmal das Kind dem Judenthume zugeführt werden solle. Es thue ihm leid, gezwungen zu sein, dem Selbstbewußtsein der Synagoge nicht in's Angesicht zu schlagen. Die Synagoge schließe Keinen aus, der sich nicht selbst ausschließe, aber ihre Ehren und Fürbitten könne sie nur Denen gewähren, die zu ihr halten und in ihren Ehen dem Gesetze Mosis und Israels Folge leisten. Es sei ihm schmerzlich, daß gerade ein Mann, der so lange Jahre eifrig für die Gemeinde gewirkt, in diese Lage komme, er könne aber nicht anders handeln. Herr Thorner beruhigte sich aber bei diesem Bescheide nicht, sondern wandte sich beschwerend an den Cultusminister, indem er darauf hinwies, daß, da seine Tochter eine nach den Staatsgcsetzen giltige Ehe geschloffen habe, die über dieselbe verhängte Ausschließung weder von der Synagoge, noch von der Gemeinde ausgehe, sondern eine Folge der Intoleranz des Landrabbiners sei, die im vorliegenden Falle eine verwerfliche Opposition gegen eine staatliche Institution mache. Allein Herr Thorner erhielt, wahrscheinlich nachdem der Landrabbiner vernommen worden war, auf seine Beschwerde im Aufträge des Cultusministers von der Landdrostei zu Hannover den Bescheid, daß die Frage, ob eine Jüdin, welche eine sog. Mischehe eingegangen ist, noch auf die Fürbitte und Segnrmgen der Synagoge Anspruch hat, als eine reine Cultusangelegenheit sich der Cognition der staatlichen Behörde entziehe. Ein ähnlicher Bescheid ging später Herrn Thorner auch von der Petitionscommission des Abgeordnetenhauses, an welches er sich ebenfalls beschwerend gewendet hatte, zu und bedauerte man, obgleich man das von dem Landrabbiner beobachtete Verfahren als ein intolerantes anerkenne, nicht in der Lage zu sein, Abhilfe schaffen zu können. Die Folge des bei Juden und Christen das größte Aufsehen erregenden Benehmens des Dr. Meyer war nun, daß der Vater des Kindes, von der Entscheidung des Landrabbiners unterrichtet, erklärte, daß, wie er sehe, die jüdische Geistlichkeit noch intoleranter sei, als die katholische, und sein Kind evangelisch taufen ließ, was auch später bei dem zweiten Kinde geschah, mit welchem seine Frau ihn beschenkte. Diese aber, bei welcher das Verfahren des Landrabbiners die irrige Meinung hervorgerufen hatte, als werde daffelbe von dem jüdischen Religionsgesetze verlangt, gehört zwar noch dem Judenthume an, besucht aber die Synagoge nicht mehr. Daß Herr Thorner über die ihm widerfahrene Unbill auf's Höchste erbittert ist kann man sich denken und wollte er, um jedem ferneren Verkehre mit dem Landrabbiner aus dem Wege zu gehen, sein Vorsteheramt sofort niederlegen, was indeß vor Ablauf der Zeit, für welche er gewählt war, nicht anging. Freilich hat Dr. Meyer sowohl schriftlich, wie ich selbst gesehen, als auch mündlich bei einer Jnspectionsreise sich bemüht, Herrn Thorner wieder zu versöhnen und sogar eingewilligt, falls Herr Thorner wünsche, seiner Tochter bei paffender Gelegenheit einen Mischeberach in der Synagoge machen zu laffen, den Lehrer zu autorisiren, dies zu thun; allein kann man es einem religiösen Manne, dessen Herz blutet, wenn er sieht, daß seine Enkel geradezu