Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 46 (12.11.1878)
- Date
- 1878-11-12
- Page
- Seite 726 (sequence 6)
- Language
- German
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726 5) lieber die Bedingung, welche für den Wiedereintritt der Ausgetretenen festzustellen seien u. s. w. Wir dürfen im Interesse unserer Gemeinde und des ferneren Bestandes derselben wegen hoffen, daß Ew. Ercellenz die Genehmigung unseres neurevidirten Statuts, hochgeneigtest veranlassen werden. Der Vorsteher der Synagogengemeinde. — Berlin, 23. April 1878. Ministerium» -es Innern. Ew. Excellenz übersenden wir beifolgende Vorstellung des Vorstandes der Synagogengemeinde zu Neuenkirchen und die Bedingungen für denselben seststellt, erscheint daher nicht unzulässig. Die Bestimmungen des §. 70 sind aber nicht klar und lassen eine Beachtung der Vorschriften des § 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 vermissen, nach welcher der Ausgetretene noch über den Zeitpunkt hinaus, bis zu welchem er der Zwangsgemeinde angehört hat, zu gewissen Leistungen an dieselbe verpflichtet ist. Ew. Excellenz überlassen wir ganz ergebenst, hiernach gefälligst den Vorstand der Synagogengemeinde zu Neuenkirchen mit anderweiter Eröffnung zu versehen. vom 1. d. M. mit dem ganz ergebensten Bemerken, wie Der Minister der Geistlichen, wir die von Ihnen in der Verfügung vom 12. Febr. causgesprochene Ansicht, daß die Aufnahme von Bestim' mungen über den Austritt aus den Synagogengemeinden in das Statut der letzteren unstatthaft sei, in dieser Allgemeinheit für zutreffend nicht erachten können. Selbstverständlich dürfen Bestimmungen in das Statut nicht ausgenommen werden, welche mit dem Gesetze, betr. den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, vom 28. Juli 1876 (G -S. S. 353) im Widerspruch stehen j würden. Bezüglich solcher Fragen aber, welche das! Gesetz unentschieden gelassen hat, kann die Regelung im! Wege statutarischer Anordnungen nicht von vornherein für! unzulässig erachtet werden. i Was speeiell die Bestimmungen des vorliegenden! Statuts betrifft, so erscheinen die §§. 72 und 74 aller-! dings überflüssig, da sie bereits in dem Gesetze vom 28. Juli 1876 enthalten sind, beziehungsweise nur auf, dasselbe hindeuten. i Die §§. 73 und 75 des Statuts enthalten eine' Anweisung für die Cultusbeamten, den Ausgetretenen! weder Religionsunterricht zu ertheilen, noch bei rituellen! Handlungen Beistand zu leisten. Da das Gesetz vom 28. Juli 1876 als Grund zum Austritt aus der Synagogengemeinde religiöse Bedenken voraussetzt, so werden Leistungen der Cultusbeamten von den Ausgetretenen in der Regel nicht beansprucht werden. Sollte dieses dennoch geschehen, so liegt allerdings die Vermuthung nahe, daß der Austritt nicht aus religiösen Bedenken, sondern aus anderen Rücksichten erfolgt ist, und wird von diesen: Gesichtspunkte aus nichts dagegen zu erinnern sein, daß die Synagogengemeinde ihren Beamten die Pflicht auferlegt, ihre amtlichen Dienste nur den Mitgliedern der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. lieber den Wiedereintritt eines Ausgeschiedenen in Der Minister des Innern. Unterrichts- und Medicinal- Angelegenhciten. An den König!. Oberprästdentcn, Wirk!. Geh. Rath, Herrn von Kühlwetter Ereellenz zu Münster. M. <1. §. a. g. 111. 1536. AI. d. fs. I. A. 2336. — Königliche Regierung. Minden, d. 6. Mai 1878. I. A. 1028 L. I. In der Angelegenheit wegen der Revision der Statuten der Synagogengemeinde zu Neuenkirchen hat der Gemeinde-Vorstand gegen das Decret des Herrn Oberpräsidenten vom 12. Febr. d. I., welches wir Ew.! Hochwohlgeboren durch Verfügung vom 23. dess. Mo-! nats Nr. 1. 432 L. mitgetheilt haben, Berufung erhoben und der Herr Minister bat danach den abschriftlich hierbeigefügten Bescheid vom 23. v. Mts. an den Herrn Ober-Präsidenten erlassen. Ew. Hochwohlgeboren wollen den Vorstand danach bescheiden und die erforderlich werdende Abänderung des tz. 76 der neuen Statuten veranlassen. Nach unserer Auffassung hat der Herr Minister kein Bedenken gegen den Wortlaut dieses §., verlangt aber außerdem eine Bezugnahme auf §. 6 Nr. 2 des Ges. vom 2.8,7 76 etwa in der Art, daß bestimmt wird, der Wiederausgenommene habe die Bedingungen des §. 76 zu erfüllen, neben denjenigen Lasten, welche im L. 6.—2 eit leg. für das Kalenderjahr nach seiner Austrittserklärung auferlegen. Daneben werden die Bemerkungen der beiden letzten Absätze unserer Verfügung vom 23. Febr. d. I. zu beachten sein. König!. Regierung. Abtheil. des Innern. An die Synagogengemeinde, welcher er vor seinem Austritte &*** Königl. Landrcrrh rc. auf Grund des Gesetzes angehort hat, enthält das Gesetz vom 28. Juli 1876 keine Bestimmung. Daß der §. 76 des vorliegenden Statuts diesen Wiedereintritt gestaltet Hochwohlgeb. JNicdenbrüek.