Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-11-12 · Heft 46 (12.11.1878) · p. Seite 725

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 46 (12.11.1878)
Date
1878-11-12
Page
Seite 725 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3227177-3227224--36687-3306754
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

725 getretenen resp. dessen Familie irgend welche rituelle Handlungen verrichten. §. 76. Einem Ausgetretenen kann der Wiedereintritt gestattet! werden, wenn er diejenigen Beiträge nachzahlt, welche er! während der Zeit, seit welcher er der Gemeinde nicht mehr! angehört hat, hätte zahlen müssen. Der Vorstand und die Repräsentanten-Versammlung haben das Recht, diese Nachzahlung zu ermäßigen. Das Minimum der Nachzahlung muß dem zweijährigen Betrage gleichkommen, den derselbe in dem Austrittsjahre zu zahlen hatte. — Minden, 23. Febr. 1878. Königl. Regierung Nr. 482 L. I. Auf unseren über die Revision der Statuten der Synagogengemeinde zu Neuenkirchen erhaltenen Bericht hat der Herr Oberpräsident folgenden Bescheid erlasien: Münster, 12. Febr. 1878. Der Titel XI. der Statuten, betr. den Austritt aus der Synagogengemeinde auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1876 kann nicht genehmigt werden, einmal,! weil die Statuten sich nicht mit den Ausgetretenen, son-! dern mit den Mitgliedern der Gemeinde beschäftigen; sollen, sodann, weil die Folgen des Austritts aus einer! Synagogengemeinde lediglich die des Gesetzes sein müssen, j endlich, weil der §.76 die gesetzliche Freiheit des Aus-! tritts zu beschränken geeignet ist. Ter Oberpräfidcnl der Provinz Westfalen. An die Königl. Regierung zu Minden. In Erwiederung auf den br. m. Bericht vom! 20. v. M., dessen sämmtliche Anlagen wir wieder beifügen, veranlassen wir Ew. Hochwohlgeboren daher, für Beachtung dieser Entscheidung Sorge zu tragen, falls unter diesen Umständen die Synagogengemeinde noch die Revision der bestehenden Statuten für erforderlich halten 1 sollte, was unseres Erachtens kaum anzunehmen ist. An Königl. Regierung. den Königl. Landrath Hochwohlgeb. ZWiedenbrüPk. — Neuenkirchcn, Rgbzk. Minden, 1. April 1878.! An! Se. Cxcellenz dem Herrn Cultus-Minister! Dr. Falk 1 Berlin. I Da sich im Laufe der Zeit unsere Gemeinde-Statuten! mangelhaft erwiesen, außerdem aber auch das Gesetz vom [ 28. Juli 1876, den Austritt aus den Synagogengemeinden betr., eine Revision derselben uns nothwendig erschien, so wurde eine solche von uns unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten vorgenommen und dem Herrn Oberpräsidenten von Westfalen zur Genehmigung auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1847 vorgelegt. Hochderselbe weigert sich jedoch, dieselben zu bestätigen, wie aus besten Verfügung vom 12. v. M., welche in Abschrift beiliegt, ersichtlich. Wir können uns bei der Ansicht des Herrn Oberpräsidenten nicht beruhigen und glauben, derselben in Folgendem entgegentreten zu müssen. 1) Allerdings hat sich unser Statut auch mit den aus der Gemeinde Austretenden zu beschäftigen, umsomehr, als der Austritt erfahrungsmäßig nicht selten frivoler Weise geschieht. Hat ja Ew. Excellenz noch in einem Falle bei der Synagogengemeinde Rotenburg, Provinz Hessen, wo ein Ausgetretener noch nach wie vor sich berechtigt glaubte, dem Gottesdienste in der Synagoge beiwohnen zu dürfen, Entscheidung tressen müssen. 2) Die betreffenden Bestimmungen des Titels XI. unseres anliegenden neurevidirten Statuts lehnen sich nur an das Gesetz an, ändern also die Folgen desselben nicht. 3) Von dem §. 76 unserer Statuten können wir nicht zugeben, daß er mehr als das Austrittsgesetz selbst geeignet wäre, die gesetzliche Freiheit des Austritts zu beschränken. Im Gegentheile glauben wir vielmehr den Austritt dadurch zu erleichtern, indem wir dem Austretenden die Möglichkeit des Rücktritts in die Gemeinde zeigen, über welchen Punkt das Gesetz selbst nichts sagt. Wir folgten überhaupt den Artikeln der Tagespresse über diesen Gegenstand, namentlich aber dem Artikel in Nr. 20 der Allgemeinen Zeitung des Judenthums vom 18. Juli 1876, welcher über die Maßnahmen der Gemeinden den Austretenden gegenüber handelt. Nach diesem Artikel hätten sich die Gemeinden namentlich schlüssig zu machen: 1) Hinsichtlich des Gottesdienstes, ob sie dem Ausgetretenen jede Theilnahme an gottesdienstlichen Handlungen, jeden Zuttttt zur Synagoge während des Gottesdienstes verweigern wollen oder nicht. 2) Hinsichtlich des Religionsunterrichts, ob die Gemeinde die Kinder des Ausgetretenen von ihrer religiösen Lehranstalt ausschließen wolle oder nicht. 3) Hinsichtlich der Wohlthätigkeitsanstalten, ob die Gemeinde den Ausgetretenen von allen diesen und den von ihr abhängigen Vereinen ausschließen wolle oder nicht. 4) Hinsichtlich der Todtenbestattung, ob jede Theilnahme und Beihülfe bei der Bestattung Ausgetretener Seitens der Gemeinde zu versagen sei oder nicht.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.