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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-11-05 · Heft 45 (5.11.1878) · p. Seite 710

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 45 (5.11.1878)
Date
1878-11-05
Page
Seite 710 (sequence 6)
Language
German
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710 Nummer mitgetheilte Gesetz über den Austritt aus den jüdischen Gemeinden im Großherzogthum Hessen ist eine zweite Auslage des betreffenden preußischen Gesetzes, aber eine verbesserte, weil auch verkürzte Auflage. Abgesehen von der redactionellen Vereinfachung und Klarheit, in welcher es von der Redseligkeit in der Fassung des preußischen Gesetzes vortheilhaft absticht, hat es die berufene Phrase „aus religiösen Bedenken", die zu gleicher Zeit so viel und gar nichts sagend ist, weggelaffen, und ebenso den Absatz II. des §. 6 b., daß „das Recht der Mitbenutzung des Begräbnißplatzes ff. dem Ausgetretenen verbliebe, so lange als ihm nicht die Berechtigung zusteht, einen anderen Begräbnißplatz zu benutzen." Das hessische Gesetz entzieht den Ausgetretenen alle Rechte an den Instituten der Gemeinde, hiermit auch am Begräbnißplatze. Man weiß, von welcher Wichtigkeit gerade dieses Moment für die Gemeinde ist. Auch kennt man ja das Motiv, aus welchem das preußische Herrenhaus diese Klausel in das Gesetz gebracht hat, die dann vom Abgeordnetenhause und daselbst auch von Lasker, trotzdem er sich früher dahin erklärt hatte, sich dieser Bestimmung zu widersetzen, angenommen wurde. Man wollte doch die allgemeinen Begräbnißplatze von den jüdischen Ausgetretenen freihalten. Dagegen ist das Gesetz für die jüdischen Gemeinden in Hessen von größerer Bedeutung, als das preußische im Ganzen für die Gemeinden in Preußen war. Denn gerade in unsrem Großherzogthum hat sich der separatistische Geist früher geregt und weiter verbreitet; man könnte sagen, das Großherzogthum war die Geburts- und Pflanzstätte dieses kleingeistigen Separatismus. In Mainz und Darmstadt bestehen seit langer Zeit Separatistengemeinden vollständig organisirt, und so steht es zu erwarten, daß hier der Austritt in Masse bald vor sich geht. Darmstadt, 24. October. (Privatmitth.) Vorgestern hat die orthodoxe israelitische Religionsgesellschaft dahier eine Generalversammlung abgehalten, um über ihren Austritt aus der hiesigen israelitischen Religionsgemeinde zu berathen und zu beschließen. Das Resultat derselben war, daß man zwar in eorxore aus der Gemeinde treten, jedoch hinsichtlich des Friedhofes den Versuch machen wolle, ob man nicht selbst nach erfolgtem Austritte bei der Gemeinde in dieser Beziehung verbleiben könnte. Man ist erbötig, nach Ablauf von 5 Jahren eine Pauschalsumme an die Gemeinde zu entrichten, um dafür das Recht der Benutzung des Friedhofes dauernd zu besitzen. Eine Commission wurde erwählt, die zu diesem Zwecke mit dem Gemeindevorstand in Unterhandlung treten solle. Zu der hiesigen Gemeinde zählen 300 steuerpflichtige Mitglieder, von welchen ungefähr 70 auch zu der erwähnten Religionsgcsellschaft beittagen. Von diesen 70 Personen sollen, einem Gerüchte zufolge, bereits ca. 50 auf einer in Circulativn gesetzten Liste ihren Austritt mit ihrer Unterschrift erklärt haben. — Die qu. Religionsgesellschaft besitzt eine eigene erst vor einigen Jahren neuerbaute Synagoge, einen eigenen Rabbiner (Dr. Marx), eigenen Vorsänger und Lehrer. Die Steuerquote derselben soll jährlich ungefähr 7 bis 8000 Mk. bettagen, also ungefähr ein Viertel der Gemeindesteuer, ihr Ausfall fügt den Gemeindesinanzen einen bedeutenden Schaden zu. Einige Mitglieder des Vorstandes sollen, wie man hört, der Ansicht sein, die Gemeinde möge, um den Austritt zu verhüten, hinfort auch die Bestreitung der Bedürfnisse der Religionsgesellschaft übernehmen. — Der Ausgang läßt sich noch nicht übersehen. — Es dürfte vielleicht von Interesse sein zu hören, durch welch ganz unbedeutende Reform im Jahre 1854 die Separation ihren Anfang genommen, und wie durch Zusammenwirken der verschiedensten Ursachen allmälig die separirte Gesellschaft zugenommen und zu dieser Zahl herangewachsen ist. Doch dies ein andermal. O esterreich-Ungarn. Lemberg, 18. October. Der „Lemberg Jsr." enthält einen Artikel über den Besuch der Lehranstalten Seitens der Juden in Galizien, aus welchem wir folgende Stelle hervorheben : „Im Schuljahre 1876 besuchten die lemberger Universität 790, die technische Akademie etwa 180 und die Krakauer 5.58, Summa 1528 ordentliche Hörer, unter denen sich 112 jüdischen Glaubens befanden. Die Verhältnißzahl der christl. zu den jüdischen Hörern ist wie 12*/.,:1 bei einer Bevölkerungs-Ziffer von 10:1. Allein dieses Desicit auf unserer Seite ist nicht so ganz buchstäblich zu nehmen; liefern wir doch ein sehr ansehnliches Contingent den ausländischen Akademien besonders Wien, Czernowitz, Zürich und dgl., ein Contingent, das s. Z. zur famosen Billrotischen Expectoration Anlaß gegeben. Von den 446,928 schulpflichtigen katholischen Kindern besuchen 184,370 somit 41 die Volksschulen, die Mittelschulen 8040 somit 4::'1(, °;i>, die Hochschulen 1408 Hörer d. i. 0,7 der ursprünglich in die Volksschule eingeschriebenen; jüdischerseits besuchten die Volksschulen von 63,703, 19,529 somit 30 die Mittelschulen 1569 gegen 8 " daher um 3,7 " 0 mehr als andere Nationalitäten und sinkt ungewöhnlich beim Besuche der Hochschule auf 112 d. i. auf 0,2 der eingeschriebenen Volksschülerzahl. Die oberwähnten 5 Berufsfächer üben auf die jüdischen Jünger der Wiffenschaft eine verschieden starke Anziehungskraft. So finden wir das jurid. Fachstudium von nahe 73, die medic. Facultät von 12, die technische von 18, die Philosoph, von 2, den Apothekercurs von circa 5 Hörern besucht. Die Rechtswissenschaft ist es also, der sich das Gros unserer Intelligenz zuwendet, um nach mehreren akademischen und sieben practischen Jahren in den Hafen der wenig verlockenden Advocatur einzulaufen. Wäre es nicht aus öcono-

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