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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-10-29 · Heft 44 (29.10.1878) · p. Seite 695

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 44 (29.10.1878)
Date
1878-10-29
Page
Seite 695 (sequence 7)
Language
German
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695 mehr, daß in dieser Frage die im §. 22 desselben Gesetzes normirten Gerichte zu uriheilen berufen sind. Im §. 22, welcher blos von den Ebegerichten der christlichen Confessionen spricht, heißt es ausdrücklich, daß in den Ehetrennungsklagen der geistliche Gerichtshof der betreffenden. Confessionen, in allen übrigen aus der Ehelösung ent-. stehenden Processen hingegen der Civilgerichtshof das kompetente, Forum bilden. Derselbe Paragraph erlheilt in seinem testen ■ Passus dem Justizminister die Vollmacht, das Verfahren in Ehetrennungs - Processen der Israeliten im Verordnungswege zu regeln, was aber bisher nicht geschehen ist. Hieraus erhellt, daß die Gesetzgebung auch für die Lösung von Juden-! Ehen das geistliche Gericht der Juden für competent erklärte! und nicht den Civilgerichtshof. Entschieden ist es, daß für die Juden allein die Bestimmungen des österr. bürgerl. Gesetzbuches aufrecht erhalten wurden, dieselben wurden durch die Juder-Curial-Verordnung und durch das im ungarischen Rechtsleben giltige Prinzip der Rechtskontinuität außer Kraft gesetzt und kein bestehendes Gesetz hat den Juden eine Ausnahmestellung gesichert, ebensowenig hat das Hofkanzlei-Dekret vom 2. November 1863 bei uns Giltigkeit, trägt dasselbe doch nicht die verfassungsmäßige Signatur eines ungarischen Ministers und wurde dasselbe auch nie durch die Gesetzgebung restituirt. Was endlich die Verordnung des königl. ungar. Justizministers vom 30. März 1869, Art. XIX betrifft, so be-, zieht sich diese, wie auch die Anklage nicht anders behauptet,! lediglich auf die Bestimmungen des materiellen Civilrechtes, keineswegs aber auf die Bestimmungen des formellen Civilverfahrens, was allein hier maßgebend ist. Uebrigens sagt sowohl das österr. bürgerl. Gesetzbuch, als auch das obenbezogcne Hofkanzlei-Dekret ausdrücklich und' unzweideutig, daß das Civilgericht die Ehetrennung bei Jsraeliten-Ehen nicht ausspricht, sondern die Vornahme derselben blos gestattet, die Vornahme selbst ver- , weist es aber in den Kompetenzkreis des jüdischen Seelsorgers. Die durch Ober-Rabbiner Albert Stern vorgenommenen Ehetrennungen stnd demnach rechtsgiltig und folgerichtig, die auf Grund derselben geschlossenen neuen Ehen gültig. Der Budapester königl. Gerichtshof sprach die Geklagten von der Anklage frei, erklärte die vorgenommene Ehetrennung und die zufolge derselben eingegangenen neuen Ehen für giltig, verurtheilte jedoch alle drei Geklagten wegen Uebertretung politischer Vorschriften zu einer Geldstrafe. Die königl. Tafel als Obergericht änderte dies Urtheil ab, sprach die Eheleute Heinrich Brecher und Maria Weiß des Verbrechens der Doppel-Ehe, Ober-Rabbiner Stern des Misbrauchs der Amtsgewalt schuldig und verurtheile alle Drei zu je einem Monat Kerker. In Folge Appellation des V ertheidigers kassirte der Oberste Gerichtshof dieses Urtheil und bestätigte das erstrichterliche. Demnach ist das Princip festgestellt, daß die durch den jüdischen Seelsorger more judaico vorgenommenen Ehetrennung en unter allen Umständen als giltig anzusehen sind. Lemberg, 14. October. „Der polnische Landtags-Club hat die Wahl eines Agitations-Comitös zur Durchführung der künftigen Reichsraths-Neuwahlen definitiv für die nächste Sitzung anb erauint. Das Somit«'; wird auch hervorragende Parteimitglieder außerhalb des Landtages cooptiren. Um eine neuerliche Vereinigung der Israeliten mit den Ruthenen zu Hintertreiben, beabsichtigt der Landtags-Club, den j Elfteren schon durch die Wahl dreier Jsraeliten-Führer in! das Central-Comitd die Geneigtheit zu Concesfionen darzuthun." — | (Wir geben diesen Passus, wie wir in vor. Nummer den Artikel aus Brodh gaben, in dem Sinne, hierdurch die Stellung! unsrer Glaubensgenofien in Galizien zu den nationalen und j politischen Parteien zu bezeichnen. Allerdings erwiesen die I Juden in Galizien sich allerzeit schwankend, bald fester auf : dem Boden der Verfassung, bald wieder den Polen und ihren! Tendenzen sich hingebend. Die Polen im Gegentheil sind den! Jnteresien der jüdischen Bevölkerung stets feindlich, bis sie etwa! einmal diese zur Verstärkung der Ruthenen sich auftaffen sehen. Dann werden die Juden ein bischen geliebkost und diese lasten sich jedesmal ködern. So stellt sich der Gang der Dinge seit einem Jahrzehent var und wir wollten diesen kennzeichnen, ohne damit ein Urtheil abzugeben. Redact.) Dänemark. Aus Dänemarks 10. October. (Privatmitth.) Ueber eine seltene und erhebende Feier kann ich Ihnen heute berichten. Am 8. d. M. waren 50 Jahre verstrichen, seitdem der auch im Auslande rühmlichst bekannte Profestor Dr. A. A. Wolfs , zum Oberrabbiner und Prediger der Copenhagener Cultusi gemeinde ernannt wurde. Selten genoß wohl ein Geistlicher j eine so innige Liebe und Verehrung seitens seiner Gemeinde,; eine so allgemeine Achtung und Würdigung, als sie dem greisen, j aber noch körper- und geistesfrischen Jubilar von allen Seiten! von jeher zu Theil wurden, und es ist daher selbstverständlich,! daß derselbe zu seinem Ehrentage mit Adressen, mündlichen und! schriftlichen Glückwünschen, werthvollen Geschenken und sinnigen! Aufmerksamkeiten von nah und fern förmlich überschüttet wurde. | Von besonders großartiger und ergreifender Wirkung aber! war die Gesammtovation, die dem geliebten Seelsorger durch 1 eine Synagogenfcier am Abend des gedachten Tages dargebracht wurde. Das geräumige, bis auf den letzten Platz dichtgefüllte Gotteshaus war prächtig beleuchtet und mit Guirlanden,! Kränzen und Palmen festlich geschmückt. Außer den Gemeinde-

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