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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-10-29 · Heft 44 (29.10.1878) · p. Seite 694

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 44 (29.10.1878)
Date
1878-10-29
Page
Seite 694 (sequence 6)
Language
German
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694 Zu entsetzen und für ein solches für immerwährende Zeit als untauglich zu erklären. Punkt 17 und 18 bespricht das Verfahren und die Pflichten des Rabbiners bei vorkommenden Scheidungen vomTisch undBett, so auch den diesfälligen Jnstanzenzug. Punkt 19 bestimmt die nöthige Intervention der Vormundschafts-Behörde oder des Curators bei Ehescheidungen Minorenner, mit Bezug auf allenfalls vorhandene Kinder und mit Bezug auf die Theilung des Vermögens. Punkt 20 und 21 enthält Bestimmungen, wenn nur der eine Theil die Scheidung wünscht, der andere Theil aber hierzu die Einwilligung verweigert. Punkt 22 und 23 besondere (erschwerende) Gründe, welche das Urtheil auf sofortige Ehescheidung begründen, als: Verübung von Verbrechen unmoralischer, die guten Sitten der Familie verletzender Lebensweise, Gewaltthätigkeit gegen das Leben und die Gesundheit u. s. w. Punkt 24 und 2b über den durch den Gatten der Gattin zu verabfolgenden Trennungsbrief und die hierauf bezüglichen Pflichten des Rabbiners. Punkt 26. Wenn die Gattin treubrüchig wird und die That bewiesen werden kann. Punkt 27. Uebertritt zur christlichen Religion löst die Ehe nicht, sondern diese kann nur im Sinne der Punkte 24, 25 und 26 gelöst werden, und schließlich derselbe Punkt: wenn beide Gatten zur christlichen Religion übertreten. Pest, 18. Octob. Oberfkgerichtliche Entscheidung über die Giltigkeit der rituellen Auflösung der Znden-Ehen. Eine wichtige prinzipielle Entscheidung wurde dieser Tage in einem interessanten Proceste durch den königl. ungarischen Obersten Gerichshof gebracht: Angeklagt des Verbrechens der Doppelehe erschienen Heinrich Brecher und Maria Weiß; des Verbrechens der intellectuellen Urheberschaft der Neupester Ober-Rabbiner Albert Stern. Der Thatbestand ist folgender: Am 19. März 1873 ließen die Eheleute Heinrich Brecher und Maria Weiß durch den Neupester Ober-Rabbiner Albert Stern, ohne daß ste bei dem Civilgerichte diesfalls vorher eingeschritten wären, die rituelle Auflösung ihrer giltig eingegangenen Ehe mors judaico vornehmen. Ober- Rabbiner Albert Stern stellte den geschiedenen Eheleuten nach vollzogener Ehelösung ein Zeugniß aus, in welchem er zur Eingehung einer neuen Ehe beide Gatten ermächtigt. Nachdem drei Jahre abgelaufen waren, fiel es dem Heinrich Brecher ein, gegen Frau Maria Weiß, die inzwischen sich neu verheirathet hatte, beim Budapester königl. Gerichtshof eine Ehetrennungsklage in optima t'orma einzureichen, wobei er die bereits rituell vorgenommene Ehelösung und die auf Grund derselben erfolgte Verheirathung einfach ignorirte. Frau Weiß erschien bei der Tagfahrt, legte das durch den Neupester Rabbiner ausgestellte Ehetrennungs-Certifikat vor und erklärte, nicht nur bereits von den Ehefefseln mit Brecher befreit, sondern seither schon längst wieder verheirathet zu sein, womit die Klage des Brecher demnach gegenstandslos geworden sei. Der Budapester königl. Gerichtshof in Civilsachen beschloß nun, sämmtliche Acten dem Strafgerichte zur weitern Amtshandlung zuzuweisen, weil der Verdacht der Doppel-Ehe hier vorliege. Das Strafgericht bemächtigte sich der Angelegenheit und stellte zunächst fest, daß nicht nur Maria Weiß, sondern auch der Kläger Heinrich Brecher in der Zwischenzeit eine neue Ehe einging; auf Antrag des Staatsanwaltes wurden daher Beide wegen des Verbrechens der Bigamie, der Oberrabbiner Albert Stern aber als intellectueller Urheber dieses Verbrechens in Anklagezustand versetzt. Der Staatsanwalt Do. Kossuthünvi motivirte seinen durch den Gerichtshof acceptirten Antrag folgenderweise: Auf Grund des §. 36 der Z. P O. ist in Ehescheidungssachen der jüdischen Eheleute ausschließlich der .königl. Gerichtshof competent, durch Verordnung des h. königl. ung. Justizministeriums vom 30. März 1869 Art. XIX. wurden alle jene Bestimmungen des materiellen Civilrechts und die durch dieselben auftechterhaltenen früheren Gesetze und Verordnungen für rechtsgiltig und in Kraft stehend erklärt, durch §. 22 der Z. P. O. wurden jene Bestimmungen des ö. b. G.B., welche sich im 1. Th., II. C. daselbst auf die Ehen der Juden beziehen, in Kraft belasten und endlich besteht in ununterbrochener Giltigkeit die allerh. Verordnung vom 2. October 1863 Zahl 15940, welche das Verfahren in Scheidungs- Procesten der Juden regelt. Der Ober-Rabbiner Albert Stern hat all diese gesetzlichen Bestimmungen ignorirt, und anstatt den Parteien blos ein. Zeugniß darüber auszustellen, daß diese vor ihm den Willen zur Ehelösung ausgesprochen haben, hat derselbe die letztere sofort unbefugter Weise rituell vorgenommen und den Parteien ein Zeugniß ausgestellt, in welchem er dieselben zur Eingehung einer neuen Ehe ermächtigt. Hierdurch hat er das Verbrechen des Amtsmißbrauches begangen und den Parteien das Mittel an die Hand gegeben, trotzdem ihre Ehe noch zu Recht bestand — eine neue Ehe einzugehen, wodurch letztere stch des Vertretens der Doppel-Ehe schuldig machten. Er beantragt demnach die strafrechtliche Verurtheilung der Angeklagten und die Ungiltigkeits-Erklärung der durch Heinrich Brecher und Maria Weiß eingegangenen neuen Ehe. Vertheidiger Do. G«iza Schulhof plaidirt für Freisprechung der Geklagten und für die Giltigkeit der neu eingegangenen Ehe, weil der §. 36. der Z.-P.-O. die Ehescheidungs-Processe der Israeliten keineswegs der Competenz der k. Gerichtshöfe zuweist, dieser Paragraph sagt viel-

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