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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-10-29 · Heft 44 (29.10.1878) · p. Seite 693

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 44 (29.10.1878)
Date
1878-10-29
Page
Seite 693 (sequence 5)
Language
German
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Chrrftenthum heidnische Völker bekehrte. Es braucht Niemandem gesagt zu werden, daß wir hieran gar nicht dachten, sondern den Lehrinhalt meinten. Würzburg, 14. Oct. Das „W. I." schreibt: „Herr Districts-Rabbiner S. B. Bamberger wurde gestern früh während des Gottesdienstes nach dem Worte „Amen" von einem Herzschlage getroffen und stürzte Io dt zu Boden. Der so plötzlich Entschlafene genoß bei seinen Glaubensgenoffen seiner Gelehrsamkeit, bei Allen, die ihn kannten, seines rechtlichen Sinnes und seiner Mildthätigkeit wegen die größte Achtung." Oesterreich-Ungarn. Pest, 10. October. Der Minister für Cultus und Unterricht hat in Angelegenheit der Scheidung und Wiederverehelichung von Israeliten den nachstehenden Eirkular-Erlaß an sämmtliche Jurisdictionen des Landes gerichtet: Es sind Fälle vorgekommen, daß manche Rabbinen auf ganz leichtsinnige Weise die Scheidung israelitischer Eheleute Hervorrufen und durchführen, welche Scheidung, wenn sie den Bestimmungen der Hofkanzlei-Verordnung vom 2. November des Jahres 1863, Zahl 15,940 (publicirt mit Statthalterei- Nerordnung vom Jahre 1863, Zahl 87,414), nicht entspricht, nach den bürgerlichen Gesetzen als gütig nicht anerkannt wird; doch ist den auf solche Art geschiedenen Eheleuten die kirchliche Wiederverehelichung gestattet, — was zur Erschütterung der moralischen Fundamente der Gesellschaft nicht wenig beiträgt. Um diesem Uebelstande zu begegnen, finde ich für nöthig, zu erklären, daß die bezogene Hoskanzlei-Normal-Derordnung auch heute noch in Kraft besteht, und ist es selbstverständlich daß anstatt der in derselben namhaft gemachten Behörden, welche dermal nicht mehr bestehen, die an deren Stelle befindlichen Behörden (namentlich: anstatt der königl. ungarischen Staathalterei das Ministerium für Cultus und Unterricht und eventuell das Justizministerium, an Stelle der Comitats- und städtischen Gerichte aber die effectiv bestehenden königlichen Gerichtsbehörden) amtszuhandeln berufen sind. Ich sende daher den in Frage stehenden und für die israelitischen Eheangelegenheiten maßgebenden Hofkanzlei-Normal - Erlaß der Jurisdiction mit dem Bedeuten in Abschrift zu, damit alle Vorstände jener israelitischen Cultusgemeinden des Jurisdictions-Territoriums, welche weder im Sinne der Congrcssualnoch aber der orthodoxen Normativen geregelt sind, ihren respectiven Rabbinen es zur unabweislichen Pflicht machen, daß sich dieselben streng an die Bestimmungen dieser Normal-Verordnung halten mögen; gleichzeitig sind dieselben auch aus die §§. 252, 253, 256 und 257 des Strafgesetzbuches aufmerksam zu machen, welche Paragraphen sämmtlich strenge Strafen für alle Jene vorschreiben, welche sich kraft ihrer priesterlichen Stellung bei Knüpfung und Lösung eines Ehebündniffes in Folge Unachtsamkeit oder Unregelmäßigkeit eines Vergehens oder Verbrechens schuldig machen. Die Orthodoxen, so auch die im Sinne der Congreffual- Normen geregelten israelitischen Cultusgemeinden, respective deren Rabbinen, werden in dieser Beziehung die nöthigen Instructionen im Wege der orthodoxen Vermittlungs-Commission, beziehungsweise durch die israelitische Landes-Kanzlei erhalten. Schließlich bemerke ich noch, daß in Hinsicht der im §. 15 der bezogenen Normal-Verordnung erwähnten Ausschreitungen, welche im Wege der politischen Behörden auszutragen sind, in erster Instanz der Stuhlrichter (Bürgermeister), in zweiter Instanz der Vicegespan zu beschließen hat, die Appellation in dritter Instanz aber hat an das Ministerium für Cultus und Unterricht zu geschehen. Die oben citirte umfangreiche Hofkanzlei-Verordnung enthält in gedrängter Kürze die nachstehenden Bestimmungen: Im Namen Sr. kaiserl. und apostolisch königlichen Majestät unseres allergnädigsten Herrn wird gnädigst kundgethan: In Anbetracht deffen, daß bei den im Lande wohnenden Israeliten in Bezug auf die Schließung, Trennung und Auflösung der Ehe derartige Mißbräuche und Regelwidrigkeiten platzgegriffen haben, welche geeignet sind, die höchsten Jntereffen der Gesellschaft zu gefährden u. s. w., u. s. w., so wird in Anbetracht und Berücksichtigung der eigenthümlichen CultuSverhältniffe der Israeliten und um diesbezüglich eine Gleichmäßigkeit zu erzielen, in Bezug auf die Schließung, Trennung und Auflösung der israelitischen Ehen das Nachstehende provisorisch verfügt: Punkt 1 behandelt die aus der Verwandtschaft stammenden Hinderniffe zur Eheschließung; Punkt 2 bis 10 in umfaffender Weise die Vorschriften zur Verkündigung des zu trauenden Ehepaares, so auch den Jnstanzenzug der Dispensirung von der Verkündigung, welche im Falle der Noth, bei einem zu befürchtenden Sterbefalle auch vom Gemeindevorsteher ertheilt werden kann. Punkt 11 und 12 bespricht den Akt der Trauung und die anwesend nöthigen Zeugen des Rabbi und eines Religionslehrers. Punkt 15 behandelt die Art der Jmmatrikulirung. Punkt 14 sagt wörtlich: Jede ohne Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen geschlossene israelitische Ehe ist ungiltig. Punkt 15 zählt die Fälle auf, in welchen sich die Rabbinen und Religionslehrer einer Ausschreitung schuldig machen, und schreibt derselbe Punkt für eine solche Ausschreitung eine drei bis sechs Monate dauernde strengeHaft vor. > Punkt 16 sagt: Diejenigen Rabbi oder Religionslehrer,! welche die Matrikel nicht nach den obigen Vorschriften sichren, | sind mit angemessenen Geldstrafen zu belegen, von ihrem Amte

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