Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 44 (29.10.1878)
- Date
- 1878-10-29
- Page
- Seite 692 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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692 längstens innerhalb sechs Wochen seit der Antragstellung nicht abgegeben, so ist die letztere als nicht geschehen zu betrachten. Abschrift des Protocolls über die Austrittserklärung ist dem Vorstand der seitherigen Religionsgemeinde des Ausgetretenen zuzufertigen und dem Letzteren auf Verlangen eine gerichtliche Bescheinigung seines Austritts zu ettheilen. Art. 3. Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene 1) an den Rechten, welche den Mitgliedern der Religionsgemeinde als solchen zustehen, vom Tage der Erklärung an nicht mehr Theil zu nehmen hat und 2) zu Leistungen, welche auf der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinde beruhen, vom Schluffe des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres an nicht mehr verpflichtet ist. Jedoch hat der Ausgetretene a. zu den Kosten eines außerordentlichen Baus, deffen Notwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Austritt erfolgt, festgestellt wird, bis zum Ablauf des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahrs, und b. zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Religionsgemeinde, welche zur Zeit der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indeffen längstens bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahrs ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt nicht erklätt hätte. Verlegt der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirk der Religionsgemeinde in den Bezirk einer anderen Religionsgemeinde, so erlischt jede nach den vorstehenden Bestimmungen dem Ausgetretenen obliegende Verbindlichkeit von dem Schluß des Kalenderjahrs an, in dem die Verlegung des Wohnsitzes stattfindet, insofern der Ausgetretene Mitglied der Religionsgemeinde des neuen Wohnorts geworden ist. Att. 4. Hinsichtlich des Austritts aus der israelitischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthum) gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom Heutigen, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betteffend. Die nach Att. 3 des gegenwättigen Gesetzes den aus einer Religionsgemeinde ausgettetenen Israeliten obliegenden besonderen Verpflichtungen werden durch den nachttäglichen Austtttt derselben aus dem Judenthum aufgehoben. Att. 5. Für Beschwerden wegen Zuziehung zu den in Att. 3 erwähnten Leistungen finden die Bestimmungen Anwendung, welche für Beschwerden wegen Zuziehung zu den Umlagen oder Ausschlägen der politischen Gemeinden gelten. Insoweit Hebregister für diese Leistungen nicht offen gelegt worden sind, läuft die Beschwerdeftist vom Tage der Zustellung des Anforderungszettels. Uttundlich Unserer eigenhändigen Unterschttft und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, den 10. September 1878. LUDWIG. v. Starck. 6 li<xc&U/C& teu/. Deutschland. Elberfeld, 17. October. (Privatmitth.) Meine kleine Correspondenz in Nr. 36 d. Ztg. hat einen gewaltigen Zorn bei den Missionären in Köln hervorgerufen, der sich in einem langen Attikel im Octoberhest ihres Missionsblattes Luft macht. Jndeß veranlaßt mich der Wottschwall, mit dem mich die Herren überfluthen, nicht, mich weiter mit denselben in Streit einzulaffen. Genug, es gelingt ihnen nicht, meine einfachen Sätze durch ihre Sophismen zu verdunkeln oder zu beseitigen. Denn vergebens habe ich nach einer wirklichen Widerlegung gesucht, der man eine nachhaltige Entgegnung folgen laffen könnte. Selbst die sonderbare Behauptung, daß die Erbsünde den Menschen für seine üblen Thaten weniger verantworlich mache — eine Behauptung, welche sehr mißliche Eonsequenzen zu motiviren vermöchte — will ich ruhig sich selbst überlaffen. Mögen diese Männer selbst zusehen, von welchem Wetthe dann die Erlösung bleibt. In dem Artikel wird auch eine gelegentliche Bemerkung der Redaction über Kain zu einem Eckstein einer Schwächung auf ganz Israel zu machen versucht. Da aber hierzu die Stelle nur aus dem Zusammenhänge geriffen wird, bleibt nichts als Dunst davon übrig, der sich eben so schnell wieder verflüchtigt. Die Parteigänger der Missionsgesellschaften haben das Eigenthümliche, daß sie, welche lediglich auf den Angriff gegen Judenthum und Juden ausgehen, ja hierin ihre ganze Existenz haben, sich! in ihrem großen Aerger, wenn ein Jude ihnen einmal auf die Finger klopft, als die Angegttffenen gettren, und jede Ver- > theidigung als eine Bosheit ansehen. Sie sind eben gewöhnt, j daß sich Niemand um sie kümmett und sie sicher im Schatten j der Vergessenheit ruhen. Daß wir sie hiettn oft stören, können j sie nicht behaupten. Nur die eine Bemettung wollen wir noch , hinzufügen. Wenn wir sagten, das Christenthum habe sich, j nachdem es sich vom Judenthume losgelöst hatte, mit heidnischen Elementen durchsetzt, was ja jetzt von so vielen christlichen Gelehrten ausgesagt wird: so will das Missionsblatt seinen Lesern weißmachcn, es sei hiermit nur gemeint, daß das