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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-10-22 · Heft 43 (22.10.1878) · p. Seite 677

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 43 (22.10.1878)
Date
1878-10-22
Page
Seite 677 (sequence 5)
Language
German
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677 jede Körperverletzung eines auch nichtisraelitischen Sclaven I im äußersten Falle gänzlicher Verarmung verkauft, d. h. zu dessen Freilassung nach sich zog, daß ein geflüchteter Sclave siebenjährigem Dienste vermiethet werden, nach der Tradition nicht ausgeliefert werden durfte u. s. w. Dennoch kommt der! nur so lange sie noch nicht reif war (rütij:). Der Scheidungs- Verfasser zu dem Schlüsse: „Alle diese an den Communismus! grund war im Gesetze allerdings nur vage ausgesprochen, und streifenden Einrichtungen zeugen von großer politischer Einsicht.! deshalb später ein juridischer Streitapfel; aber die Scheidung Sie suchten der im freien Verkehr der Gesellschaft immer selbst war durch die vom Gesetze bestimmten Förmlichkeiten, wieder entstehenden öconomischen Ungleichheit eine Schranke zu namentlich durch den gebotenen Scheidebrief (5 Mos. 24, 1, setzen und die Erhaltung eines grundbesitzenden Mittelstandes, und die Vermögensverhältnisse bedeutend erschwert. Hiermit also einer tüchtigen Bauernschaft, welche immer das Fundament fällt aber die Conclusion des Verfassers von selbst, und die Hauptkraft eines Staates ist, zu sichern. Der An- | Aber noch mehr. Professor Huber fährt fort: „Ganz Häufung massenhafter Ländereien in wenigen Händen, ebenso i andere Formen der staatlichen und rechtlichen Gemeinschaft aber der zu weit gehenden Parcellirung des Bodens sollte vorgebeugt, der sociale Gegensatz von wenigen ungeheuer weisen uns die Griechen und Römer. Die Lebenslust der Freiheit weht durch die Geschichte dieser Völker; die orienta- Reichen und von zahllos vielen ganz Verarmten, an welchem! lische Despotie ist ihnen unbekannt, das Recht nicht eine göttein Staat schließlich zu Grunde geht, verhütet werden, ^eirt j lic^e, sondern menschlich-gegründete Ordnung, in welcher die Jsraelite sollte sich als ein völlig Enterbter und Heimathloser! Freiheit der Persönlichkeit ihren Ausdruck und ihren Schutz in dem Lande, .das Gott dem ganzen Volke gemeinsam gegeben hatte, erfahren. Durch solche Anordnungen geschah es, daß man in Israel Wohl Arme kannte, aber doch bis etwa zu Salomon's Zeiten, wo diese Institutionen allmählich außer Kraft gekommen sein mochten, kein eigentliches Proletariat. Für die Armen beweist das mosaische Gesetz aus jede Weise Fürsorge, wie wenn es den Grundbesitzern gebot: aus den Feldern, in den Weinbergen und Gärten nicht Nachlese zu lesen, da diese sinden sollte. Aus der Annahme eines menschlichen Ursprungs des Rechts folgte von selbst, daß dasselbe aus seiner früheren engen Verbindung mit der Religion heraustrat, wodurch dann zugleich die Persönlichkeit dem Rechte gegenüber eine freiere Stellung erhielt, indem sie dasselbe nun auch einer Kritik unterziehend und seine Umgestaltung fordern konnte." — Der gelehrte Verfasser vergißt hier eines einzigen Umstandes, der seine ganze Vorstellung von der Freiheit der den Armen und Fremden gehöre." — Die Voraussetzung des! menschlichen Persönlichkeit bei den Griechen und Römern um- Professor Huber, daß die mosaischen Institutionen zu Salomon'' Zeiten außer Kraft gekommen seien, ist eine irrige. Wir erinnern z. B. an den Sabbath 2 Kön. 4, 23; Jesajas 1, 13; Jerem. 17, 21 slg.; an die Nichtveräußerung der Familiengüter 1 Kön. 21, 3; an die Feier des Jobeljahres Jerem. 34, stürzt. Griechen wie Römer sonderten aus der Masse der Bevölkerung eine kleine Anzahl berechtigter Bürger heraus, diese bildeten den Staat im eigentlichen Sinne, die andere Masse war theils bürgerlich unberechtigt, zur Arbeit für jene und zur willkürlichen Ausbeutung bestimmt, theils willenlose 8 slg. Aus Grund dieser Gesetzgebung vielmehr bestand! Sclaven. In seiner blühendsten Zeit zählte Athen 20,000 Bür- Jsrael als Volk und Staat den außergewöhnlichen Zeitraum! ger, Attika dagegen 450,000 Seelen, die am Staat und an von 15 Jahrhunderten, und wurde seiner Existenz nur durch j den Staatsrechten keinen Antheil hatten. Sparta hatte nur die ungeheure Uebermacht der chaldäischen und römischen Waffen i 9000 Bürger und 30,00*) Unterworfene außer den Heloten, beraubt. Der Verfasser läßt sich aber dennoch, verleitet von! welche Sclaven waren. Rom, als es sein Bürgerrecht auf's der hergebrachten Ueberschätzung der Griechen und Römer zu i Aeußerste ausgedehnt hatte, zählte im Jahre 28: 4,163,000 folgenden weiteren Aeußerungen veranlassen: „Wenn wir nun1 römischer Bürger, dagegen 100 Millionen der despotischen auch bei den Israeliten eine größere Anerkennung der menschrömischen Herrschaft unterworfener Menschen. Ueberhaupt lichen Persönlichkeit als bei den heidnischen Völkern finden, so I erachteten die Griechen bekanntlich nur diese ihre kleine Zahl fehlte doch noch viel, daß es hier schon zur vollen Würdigung! vollberechtigter Bürger für zur Herrschaft bestimmt, das gederselben gekommen wäre: wie dies vor allem aus-dem Um- > sammte übrige Menschengeschlecht hingegen von der Natur fang der väterlichen und hausherrlichen Gewalt hervorgeht,! selbst zum Sclaventhum geschaffen. Diese Anschauung wurde wonach der Vater den Sohn verstoßen, die Töchter als Sclaj sogar philosophisch, also wissenschaftlich von Aristoteles demonvinnen verkaufen und der Alaun sich von seinem Weibe um! strirt. Wie kann man daher von einer Vorstellung der fteien geringfügiger Ursachen willen scheiden konnte." Die Anfüh-i menschlichen Persönlichkeit bei den Griechen und Römern, berungen des Verfassers sind aber durchaus irrig. Die Väter-! sonders gegenüber den Grundsätzen der vollen Gleichheit vor liche Gewalt war sowohl hinsichtlich des Lebens, als des! dem Gesetze aller Bewohner des Landes, ftemdcr wie ein- Gutes des Sohnes durchaus beschränkt, wie 5 Mos. 21, 18 j heimischer, und der persönlichen Freiheit im Mosaismus, wie bis 21 erweist, und daß der Vater das Erbrecht keines Sohnes j sie doch Huber im Vorhergehenden anerkannt hat, sprechend anlasten konnte. Ebendas. 15—17. Die Tochter konnte nur j Es ist dies immer noch jene Verblendung, welche die gerechte

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