Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 43 (22.10.1878)
- Date
- 1878-10-22
- Page
- Seite 676 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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einem Aufsätze des Professor Huber zu München zu beobachten. Derselbe veröffentlicht eine Reihe von Artikeln über den „Socialismus" in der „Beilage zur Allgemeinen Zeitung" (Augsburg). In dem zweiten derselben (Nr. 205 vom 22. Juli c.) wirft er einen „Rückblick auf das Alterthum". Er beginnt mit folgenden Worten: „In den alten Culturstaaten des Orients wurde die herrschende Ordnung nicht als ein Werk der Menschen, sondern als auf göttlichem Willen beruhend betrachtet. Jeder Widerstand gegen sie war darum zugleich eine Sünde gegen Gott, die Erfüllung des Staatsgesetzes erschien als eine religiöse und sittliche Pflicht. An eine Abänderung dieser Ordnung, an eine Perfectibilität in der Gesetzgebung konnte unter solchen Voraussetzungen nicht gedacht werden; denn diese wäre ein Eingriff in den absoluten göttlichen Willen und ein Frevel gegen denselben gewesen." — Es liegt hierin ein Jrrthum, der bei einem deutschen Gelehrten kaum verzeihlich ist. Er mußte wiffen, daß von Manu bis zum Koran sich überall an das geschriebene Gesetz eine lebendige mündliche, zur Zeit auch schriftlich ab gefaßte Tradition knüpfte, welche die veränderten Lebensverhältniffe durch Auslegung, Weiterführung und Modificirung des schriftlichen Gesetzes mit diesen in Einklang zu bringen suchte, wobei dem letzteren selbst mancherlei Gewalt angethan wurde, um das Leben in seiner unwiderstehlichen Macht mit der Autorität des schriftlichen Gesetzes auszugleichen. Ganz besonders war dies bekanntlich mit dem Mosaismus der Fall. Auf diese Weise wurde der Staat vor jener stets wechselnden Gesetzgebung geschützt, wie fie Huber späterhin bei den Griechen schildert, und ward dennoch den wechselnden Lebensverhältniffen Rechnung getragen. — Der Verfasser spricht hernach vom Despotismus und Absolutismus, vom Kastensystem und von der Sclaverei, wo er bemerkt: „Sind im despotisch regierten Staat alle eigentlich nur Knechte des Herrschers, so ist hier der Sclave auch noch Knecht des Knechtes, der Boden gleichsam, aus den alle anderen Stände und endlich der Staat selbst den Fuß setzen." Hierauf fährt er fort: „Ganz anders geartete Einrichtungen begegnen uns bei den Israeliten. Die mosaische Gesetzgebung ist gegründet auf die Achtung vor dem Menschen, und so wird dieselbe auch nicht dem Armen und dem Sclaven entzogen. Aus der großen Institution der Sabbathsheiligung folgte selbst für den niedrigsten die periodisch wiederkehrende Entlastung von roher, knechtischer Arbeit und die Zutheilung der Mittel für seine Subsistenz. Aus alle Weise kam die Gesetzgebung des alten Testaments den Bedrückten zu Hülfe, dem Arbeiter mußte sein Lohn werden, der Gläubiger durfte seinem Schuldner nicht das Nothwendige entziehen, die Schuldgefangenschaft war verpönt, der Wucher verboten, ja unmöglich gemacht, da das Zinsnehmen nicht gestattet war. Der Jsraelite, wenn auch zum Sclaven geworden, sollte immer noch als Knecht Gottes, nicht als Knecht der Menschen betrachtet werden. Allerdings härter, doch nicht unmenschlich behandelt war der heidnische Sclave, deffen Knechtschaft dauernd sein konnte. Diese im Vergleich zu den Gewohnheiten anderer Völker humanen Bestimmungen des Mosaismus wurden durch den späteren Rabbinismus noch so sehr gemildert, daß der jüdische Sclave zu seinem Herrn kaum mehr in einem Dienstverhältniß zu stehen schien. Rur in der äußersten Roth erlaubte es der Talmud, daß ein Jsraelite sich in die Sclaverei verkaufe, und er schärfte dann dem Herrn ein: daß er in seinem jüdischen Sclaven den gleichberechtigten Bruder nicht vergesse, ihn nicht mit Strenge zur Arbeit anhalte und ihm überhaupt nur eine solche zuweise, die seinem früheren Berufe nicht ftemd sei. Ihn aber mit unnöthiger, entehrender und eigentlich sclavischer Arbeit zu belasten, war geradezu verboten. Ja, auch in Speise und Trank sollte ihn der Herr sich gleichhalten." Ferner: „Die mosaische Gesetzgebung wies jedem Stamm und jeder Familie in gleichen Loosen einen bestimmten Antheil des Bodens zum bleibenden Eigenthum an — es war der Erb- und Familienacker, der auf die Dauer nicht veräußert werden durfte, sondern nur in dringendster Noth von einem Jubeljahr zum anderen, d. h. auf siebenmal sieben Jahre weggegeben werden konnte. Mit der Wiederkehr des Jubeljahres, also nach einem halben Jahrhundert, sollte jeder Israelit wieder in sein altes Familiengut eingesetzt und sollten alle Schulden ihm nachgelaffen werden; ebenso sollte jeder Israelit, welcher, ob verschuldet oder unverschuldet, in die Sclaverei gerathen war, seine Freiheit wieder erlangen. Kurz, die ursprünglichen Verhältniffe des Besitzes und der Freiheit sollten für jeden erneuert werden. Ebenso wichtig in socialer Beziehung war die Anordnung des Sabbathjahres, das aus jedes siebente Jahr fiel. In dieser Zeit durfte der Acker nicht besäet, der Weinftock nicht geschnitten werden. Was aber die Natur ohne menschliche Arbeit von selbst erzeugte, das sollte allen Israeliten, den Herren wie den Knechten, den Reichen wie den Armen gehören. Dazu kam, daß ein solches Jahr, entsprechend dem Sabbath, Ruhe und Erholung allen Arbeitenden bringen und insofern besonders den Sclaven zu Gute kommen mußte. Auch schon mit dem Sabbathjahre wurde der israelitische Sclave ftei, und sein bisheriger Herr mußte ihm in seine Freiheit noch ein Geschenk von Schafen, Früchten, Oel und Getreide mitgeben." — Diese Skizze, abgesehen von einigen Irrungen, ist an sich sehr unvollständig. Es fehlen darin noch sehr wesentliche Züge, z. B. die Gleichheit der Fremden mit den Einheimischen vor dem Gesetze, die allgemeine Wehrpflicht, der Wegfall aller Aristokratie und alles Kastenwesens, die Grundsätze der Gerechtigkeit in der Rechtspflege u. s. w. Ferner im Einzelnen, z. B. der Erlaß der Schulden im siebenten Jahre, so bedeutend gegenüber dem Schuldenwesen in Athen und Rom, das den Staat wiederholt bis in seine Grundvesten erschütterte; daß