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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-10-15 · Heft 42 (15.10.1878) · p. Seite 660

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 42 (15.10.1878)
Date
1878-10-15
Page
Seite 660 (sequence 4)
Language
German
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660 Juden in Dorobany, das steht fest, waren am Hellen, lichten Tage auf Anstiften der Frau Cimara überfallen, gemißhandelt, zum Theil schwer verwundet, völlig ausgeplündert und aus der Stadt verjagt worden — trotzdem nun eine Beweisführung kaum nöthig war, um den Thatbestand nach jeder Seite hin sicher zu stellen, hat das rumänische Schwurgericht die Mörder und Räuber und ihre Anstifter freigesprochen und die ausgeplünderten, mißhandelten Juden in die Kosten verurtheilt! Gleicht dies nicht vollständig einer Achtserklärung gegen die Juden, die in Rumänien von der Volksmasse nunmehr für völlig vogelfrei erachtet werden müssend Gleicht dies nicht einer neuen Judenverfolgung und zwar auf ganz legalem Boden — auf den Entscheidungen der Gerichtshöfe?! Dieses Factum und das Vorgehen der Verwaltung nach dem Berichte unseres Correspondenten aus Bottuschan (s. w. u.) ist vorläustg die Antwort Rumäniens auf den bekannten Beschluß des Berliner Congresses. Und welche Anttvort geben die Großmächte hieraus? Sie erkennen trotzdem und ohne die geringste Bürgschaft, daß der Artikel 14 des Berliner Vertrages ausgeführt wird, die Unabhängigkeit Rumäniens durch Erhebung ihrer diplomatischen Agenten in Bukarest zu Gesandten vollständig an. Man bemerke Wohl, daß ein solches Vorgehen nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Man kann Wohl die diplomatische Verbindung abbrechen, aber der Charakter des Staates, mit welchem inan es zu thun hat, wird dadurch nicht geändert. Wenigstens hat Oesterreich- Ungarn bereits diesen Schritt gethan, und die öffentlichen Blätter verkünden, daß das deutsche Reich dasselbe zu thun im Begriffe sei. Selbstverständlich zögert Fürst Gortschakoff keinen Augenblick. Italien dagegen hat diese förmliche Anerkennung so lange verweigert, bis Rumänien die Gleichstellung der Culte erklärt hat. Von England und Frankreich wissen wir noch nichts. Allein wenn Rußland, Oesterreich und Deutschland die Unabhängigkeit Rumäniens anerkannt haben, wird dies vorläustg nach den Westmächten nicht viel fragen. Die öffentlichen Blätter meldeten vor Kurzem, daß der rumänische Minister Kogalniceano eine Rundreise durch Europa gemacht, um bei den Großmächten über den besagten Artikel zu vermitteln, und man behauptete, daß seine Mission mißlungen sei. Daß dies nur theilweise richtig war, hat die Thatsache gelehrt, da nur Italien sich förmlich dagegen erklärt hat. Wie dem aber auch sei, die Freisprechung der schändlichen Uebelthäter gegen die Juden liegt noch auf einem ganz anderen Felde. Es legt ein Uebel offen, das selbst durch die Erklärung der Gleichberechtigung noch lange nicht beseitigt wäre. Es zeigt, daß das Gefühl für Recht und Gerechtigkeit im rumänischen Volke nicht vorhanden, sobald die Angeklagten Christen und die Mißhandelten Juden sind. Freilich hat die Behandlung der Juden durch die Regierung und die Tribunale hierauf fördernd eingewirkt; aber bis zu einer solchen Höhe kann : es doch nur ein tiefgewurzelter Fanatismus bringen. Gebe ' Gott, daß das Verdict des Dorobaner Schwurgerichtes nicht ^weitere unselige Folgen nach sich ziehe! S&ei/fctuKj 6M/<xc&fcic&teu/. als ein Delict gegen die Gottheit oder eine Injurie gegen die betreffende Kirchengesellschast, sondern als ein Vergehen gegen die religiöse Grundlage des Staates aufzufassen. Hieraus folgt aber, daß es für die Frage der Strafbarkeit auf das Glaubensbekenntnis des Thäters nicht ankommen kann, und es stellt sich somit die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, daß eine Deutschland. Berlin, 1. October. Eine Obertribunals-Entscheidung vom 17. Mai d. I. erklärt das Glaubensbekenntniß des Thäters für einflußlos auf den Thatbestand einer Gotteslästerung. Ter Angeklagte, ein Jude, war aus § 166 des Gotteslästerung nur dann anzunehmen sei, wenn Jemand den Strafgesetzbuches bestraft, weil er Christus gelästert. Seines Gott seiner Religionsgesellschaft lästere, der Angeklagte daher, Nichtigkeitsbeschwerde rügte Gesetzesverletzung, weil Niemand' weil Israelit, im vorliegenden Fall nur wegen Beschimpfung sich in Bezug aus den Gott einer fremden Religionsgesellschaftj der Satzungen und Gebräuche einer ihm fremden Religionseiner Gotteslästerung schuldig machen könne. Die Zurück-' gesellschast habe verfolgt werden können, als verfehlt dar." Weisung dieser Beschwerde wurde damit begründet, „daß der! (Nach diesem Erkenntniß ist die Göttlichkeit Jesu ein inte- §166 des Strafgesetzbuches Jeden mit Strafe bedroht, der! grirender Theil des christlichen Glaubens. Sollte übrigens dadurch ein Aergerniß giebt, daß er öffentlich in beschimpfenden j der vom Obertribunal aufgestellte Grundsatz consequent befolgt Aeußerungen Gott lästert. Nach den Motiven beruht diese werden, so müßte jede atheistische Aeußerung rechtlich bestraft Strafbestimmung auf der Erwägung, daß jede Gotteslästerung! werden, da sie das religiöse Gefühl Anderer verletzt. Wir eine Verletzung des religiösen Gefühles Anderer enthält, und! können als Laien in der Jurisprudenz die Folgerichtigkeit in dieses Gefühl auf den Schutz des Staatsgesetzcs Anspruch zu der obigen Auseinandersetzung nicht beurtheilen. Von lomachen hat. Strafrechtlich ist also die Gotteslästerung nicht Mischer Seite können wir sie nicht bewundern, sondern

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