Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-09-24 · Heft 39 (24.9.1878) · p. Seite 613

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 39 (24.9.1878)
Date
1878-09-24
Page
Seite 613 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3227177-3227217--36568-3306628
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

613 gionsunterricht ihres Bekenntnisses erhalten und Lehrer haben,! Unterricht in zwei katholischen, einer evangelischen und drei jüd. denen sie volles Vertrauen schenken können." Was soll man Schulen gesorgt wurde. Alle sechs Schulen waren von klägdazu sagen, wenn es weiterhin heißt: „Die Verwahrlosung licher Beschaffenheit. Zur Verbefferung des Schulwesens sollte dieser Kinder," (solcher der Minorität, welche in Confessionsdas Vermögen des aufgelösten Kreuzherrenklosters, „soweit schulen keinen Religionsunterricht nach ihrem Bekenntniffe! daffelbe säkularisirbar toar", verwendet werden. Die Provinzialbehörde beabsichtigte, die Reorganisation der Schulen zu Gnesen durch „Einrichtung einer Simultanschule für die gesammte städtische Jugend ohne Unterschied des Glaubens" herbeizuführen. Gegen diesen Vorschlag sprach sich der Jrnmediatbericht des damaligen Unterrichtsministers von Alten st ein vom IO. Januar 1820 aus. Von dem Gedanken ausgehend, daß in einer Schule, welche „Juden- und Christenkinder besuchen, entweder aller gemeinschaftlicher Religionsunterricht und alle derartige Uebung ausfallen oder auf das, was Juden und Christen gemein ist, d. h. auf den reinen Deismus zurückgeführt werden müßte", führt er die ganze Reihe der Gründe an, welche sich gegen die Einrichtung nicht sowohl von paritätischen als von solchen Schulen, welche man sonst mit dem haben,) „durch welche mittelbar nicht nur ihre Eltern, sondern auch der Staat und die bürgerliche Gesellschaft betroffen werden," ff. — während der Staat seit 70 Jahren und noch heute die Kinder seiner jüdischen Bevölkerung dieser „Verwahrlosung" aussetzt? — Verlaßen wir jetzt den allgemeinen Grundsatz und gehen auf die geschichtliche Darstellung ein. Der Versaffer giebt zuerst die verschiedenen Auffaffungen der Ausdrücke Simultanschule, paritätische Schule an und sagt, daß es in Preußen confessions- oder religionslose Volksschulen, in welchen das Religionsbekenntniß der Kinder bei Anstellung des Lehrers und bei Ertheilung des Unterrichts grundsätzlich ohne Berücksichtigung bliebe, überhaupt nicht giebt. Paritätische Schulen sind ihm solche, in welchen Lehrer verschiedener Confession nebeneinander angestellt und ihrer Befähigung gemäß | Namen sogenannter confessionsloser Schulen bezeichnet — denn mit entsprechend gleichen Rechten thätig sind. Das Nebeneinanderbestchen consessioneller und paritätischer Volksschulen stützt sich auf das Allgemeine Landrecht, Theil II, Titel 12, §§. 10, 29, 30. Eine Instruction für Lehrer und Vorsteher läßt sich sI805) sogar folgendermaßen aus: „In der Hinsicht, daß an dem Unterrichte in diesen Schulen Kinder von allen Religionsparteien, welche im Staate geduldet werden, Antheil nehmen sollen und müffen: in dieser Hinsicht wird dem Lehrer insonderheit eingeschärst, bei seinem Unterrichte mit größter und sorgfältiger Behutsamkeit alle Aeußerungen zu vermeiden, die mit den Glaubens- und Lehrmeinungen einer einzelnen Religionspartei in Beziehung stehen." Wie vielen grausamen diese scheint er vorzüglich im Auge zu haben — geltend machen laßen und schließt: „Auch scheint es mir nicht angemeßen, das jüdische Schulwesen direct oder indirect aus christlichem Kirchgute zu.dotiren." Auf diese Weise gelangte er zu dem Vorschläge, „das Vermögen unter die beiden christlichen Glaubensbekenntniße nach einem billigen Verhältniffe zu vertheilen und diesen sodann zu überlaffen, ob sie sich mit Beirath ihrer geistlichen Vorgesetzten und unter Vorbehalt der Genehmigung des Staates zu einer gemeinsamen Anstalt vereinigen können und wollen, wobei aber das Vermögen beider Theile getrennt bliebe, um wenn in Zukunft die Auflösung des gemeinsamen Empsindungen würde die jüdische Schuljugend, die öffentliche > Unterrichtes von der einen oder anderen Seite begehrt oder aus einem anderen Grunde für nöthig erachtet werden sollte alsdann die Trennung nicht an zu große Schwierigkeiten geknüpft sei." Er sagt weiter: „Auf welche Weise nun diese Einkünfte zum Besten des Schulwesens zu verwenden — nämlich ob zur Stiftung einer christlichen Simultanschule, welche dann auch die Kinder jüdischer Eltern auf Begehren nicht ausschließen würde — oder durch Beibehaltung und Verbesserung der bestehenden besonderen Confesstonsschulen, darüber soll nach reiflicher Erwägung aller Umstände durch das Ministerium der geistlichen :c. Angelegenheiten entschieden werden." Daraus erfolgte unter dem 4. October 1821 die nachstehende Allerhöchste Entscheidung: j „Indem Ich den Ansichten über Simultanschulen, welche Sie in dem wegen Aufhebung des Kreuzherrenklosters zu Lehranstalten besuchte, entgangen sein, wenn diese Vorschrift eine allgemeine und consequent durchgesührte Anwendung gefunden hätte'. Doch über diesen wunden Fleck wollen wir hinweggehen. Jndeß wurde von der Unterrichtsverwaltung in Preußen stets der ronfessionelle Religionsunterricht in der Volksschule verlangt und gefördert, und in den paritätischen Schulen auf denselben gehalten, doch immer nur für die „beiden Confessionen". Paritätische Schulen waren also in Preußen stets nur solche, in welchen Einrichtungen für die Protestanten und Katholiken getroffen waren. Jüdische Kinder konnten sie besuchen, ohne daß sie jedoch in consessioneller Beziehung irgend eine Berücksichtigung finden. Ein interessanter Zwischenfall aus dem Jahre 1819 sollte aber bald die Stellung der Schule zur jüdischen Jugend klarer stellen. Die Stadt Gnesen im Regierungsbezirke Bromberg,! welche im Jahre 1819 durch Brand empfindlich heimgesucht! worden war. hatte damals 554 schulfähige Kinder und zwar; 342 katholische, 96 evangelische und 116 jüdische, für deren . Gnesen erstatteten Berichte entwickelt pflichte, genehmige Ich zugleich die am haben, überall bei- Schluße dieses

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.