Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 39 (24.9.1878)
- Date
- 1878-09-24
- Page
- Seite 612 (sequence 4)
- Language
- German
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612 Akten des Ministeriums ausgearbeitet. Die Ueberschrift lautet: „Geschichtliche Darstellung des Verfahrens der Preußischen Unterrichtsverwaltung bei Einrichtung der Volksschulen in Gegenden mit confessionell gemischter Bevölkerung." Es gehört nicht viel Scharfsinn dazu, um zu erkennnen, daß dies eine Vertheidigungsschrift ist, gegenüber den hitzigen Angriffen der Pietisten und Ultramontanen, und daß ihr Erscheinen ebenfalls die mangelnde Aussicht bedeutet, das Unterrichtsgesetz zu Stande zu bringen. Wir halten es daher für unsere Pflicht den Aufsatz, soweit er uns interesfirt, zu analysiren und mit einigen Bemerkungen zu begleiten. Als grundlegend müssen wir gleich den ersten Satz wörtlich ansühren: „Die Bemühung der preußischen Unterrichtsverwaltung um die Förderung des Volks schulwesens, insbesondere die Sorge dafür, daß auch unter schwierigen Verhältnissen die Wohlthaten des Unterrichts möglichst allen Kindern gleichmäßig zu Theil werden und keines des Religionsunterrichtes nach seinem Bekenntnisse entbehre, hat nicht erst in neuerer Zeit in Gegenden mit confessionell gemischter Bevölkerung die Vereinigung früher getrennter sogenannter confessioneller Schulen zu einer einheitlichen Schule nothwendig gemacht." Man erinnere sich, daß vor einigen Jahren die Tendenz, solche „einheitliche Schulen" zu bilden, seitens der zuständigen Behörden sehr stark hervortrat, daß, wo irgend ein gesetzlicher Anhalt vorhanden war, darauf hingewirkt wurde, ' und daß diesem Bestreben auch einige jüd. Schulen, selbst wider den Willen der jüdischen Gemeinden, zum Opfer fielen. Diese Tendenz ist in der jüngsten Zeit wieder in den Hintergrund getreten, und der vorliegende Aussatz soll zeigen, daß dieselbe gar nicht dem gegenwärtigen Ministerium zuzuschreiben, sondern immer vorhanden gewesen sei. Doch können wir die Phrase, „daß keines der Kinder des Religionsunterrichtes nach seinem Bekenntnisse entbehre," nicht ohne Bemerkung lassen. Hat dieses auch für die Kinder jüdischer Religion stattgefunden? Hat man von Seiten der Verwaltung auch für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder gesorgt? Jedermann weiß, daß dies entschieden verneint werden muß. Und warum hat man dies nicht gethan? Warum ignorirte man die jüdischen Kinder in religionsunterrichtlicher Beziehung gänzlich? Man darf hierbei den beliebten Einwand, daß die Zahl der Juden zu gering sei, um ihrem Religionsunterricht eine besondere Fürsorge zu gewähren, nicht erheben. Die Zahl macht auf diesem Gebiete gar nichts aus; im Gegentheil müßte für die Minoritäten die meiste Sorge getragen werden, weil ihnen viel mehr die Mittel abgehen, ausreichende Einrichtungen zu treffen, als den Majoritäten. Auch trifft der Einwand darum nicht zu, weil die Zahl der evangelischen Kinder in katholischen Gegenden, der katholischen in evangelischen auch oft nur gering ist, an anderen Orten dagegen die Zahl der jüdischen recht stark. Wenn in Preußen der Staat für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder und die für diesen nothwendigen Anstalten keine finanziellen Mittel, selbst nicht nach dem numerischen Verhältniß der jüdischen Bevölkerung zu Gebote stellen wollte: so hätte er doch die Pflicht gehabt, seinem im obigen Satze ausgesprochenen Grundsätze gemäß, darauf zu halten, daß die jüdischen Kinder von Seiten der Religionsgemeinde selbst den nöthigen Unterricht erhielten, aber auch dieses geschah nicht. Von 1812 bis 1847 ignorirte man das Dasein des Judenthums gänzlich — mit Ausnahme der Provinz Posen — und erst in dem Gesetze vom 23. Juli 1847 nahm man einen schwächlichen Anlauf. Der §. 62 bestimmte: „Eine jede Shnagogengemeinde ist verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehlt." Das Gesetz war gegeben; um die Ausführung dieses Paragraphen kümmerte sich Niemand. Ob die Gemeinden dieser ihrer Verpflichtung Nachkommen, untersuchte Niemand. Was „erforderlich" heiße, wurde niemals festgestellt. Noch mehr; wenn die Gemeinden solche „Einrichtungen", z. B. geordnete Religionsschulen, hergestellt hatten, wurde ihnen das wesentliche Attribut, daß die Kinder auch wirklich den Religionsunterricht besuchten, von Seiten der Behörden als „ungesetzlich" verweigert. Zahllose jüdische Kinder „entbehrten" also des Religionsunterrichtes, und wir hatten einmal den Schmerz, in einer Eingabe an das königl. Ministerium darauf aufmerksam machen zu müssen, daß es ganze Landstriche in Preußen gebe, wo unter den jüdischen Kindern nicht wenige nicht einmal die zehn Gebote kennen. Mag es immerhin seitdem etwas besser geworden sein, von Seiten des Staates ist nichts dafür geschehen. Hierbei spielt doch -keine geringe Rolle, daß es genügend Anstalten gebe, wo die zum Religionsunterrichte befähigten Lehrer vorgebildet werden. Nun besagte zwar der citirte Paragraph auch, daß nur geprüfte Elementarlehrer jüdischen Religionsunterricht ertheilen dürften. Aber woher solche Lehrer kommen sollten, und aus welchen Mitteln kleine Gemeinden sie zu besolden vermöchten, daran dachte der Staat nicht im Geringsten, obschon er doch, wenn er ein Gesetz auferlegt, die Ausführung zu ermöglichen, die Pflicht übernimmt. In zahlreichen Fällen wurde daher hinsichtlich dieser Bestimmung ein Auge zugedrückt, und mußte dies nach Lage der Dinge geschehen. Wo die Staatsregierung selbst einen Grundsatz proklamirt, wie in dem gedachten ersten Absatz der vorliegenden Abhandlung, haben wir das Recht zu ftagen, warum er denselben für die jüdische Bevölkerung des Staates bis heute unangewendet und unausgeführt lasse? Spricht doch dieser ministerielle Aussatz immer wiederholt und noch viel bestimmter diesen Grundsatz aus. So heißt es (S. 337), es müsse sestgehalten werden, „daß die Unterrichtsverwaltung gegen alle die Schule besuchenden Kinder gleiche Pflichten hat, und daß es ihr obliegt, das Gesammtwohl der Volksschule ohne Beeinträchtigung einzelner dieselbe besuchenden Kinder zu fördern. Darum soll sie auch dafür sorgen, daß möglichst alle Kinder den Reli-