Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1878)
- Date
- 1878-08-27
- Page
- Seite 552 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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552 lung" an die Zöglinge der jüdischen Lehrer-Bildungs-Anstalten zu Berlin, Burgpreppach', Cassel, Hannover, Münster und Rawicz gewährt; die Errichtung eines kostenfreien Stellen-Nach- Weisungs-Bureaus für israelitische Lehrer und Cultusbeamte versucht aber bereits wieder aufgegeben hat, da dessen Thätigkeit stch als erfolglos erwies *); auch unterstützte der Gemeindebund einige polemische und wissenschaftliche Schriften. Er vertheilte ferner 260 Mark aus den Zinsen des Pensionsfonds an die Lehrer-Unterstützungskasien zu Berlin, Bielefeld, Frankfurt a Main und Hannover. Der Ausschuß beabsichtigt seine Thätigkeit nach mehrfachen Beziehungen noch auszudehnen, über deren Erfolge die späteren Mittheilungen Kunde geben werden. In der letzteren Zeit hat er auch eine Adresie an Se. Maj. den deutschen Kaiser aus Anlaß der Genesung desselben und an Fürst Bismarck wegen der Congreßbeschlüsie über die orientalischen Juden gerichtet. Aus den „Mittheilungen" geht hervor, daß nicht wenige von den, dem Bunde beigetretenen Gemeinden ihre Beiträge nicht einsenden; so leisteten für das laufende Jahr erst 23 ihre Beiträge, wogegen Berlin seinen Beitrag von 600 M. auf zwei Jahre wieder zugesichert hat. Es liegt diese Vernachlässigung eingegangener Verpflichtungen doch nur eine Indolenz der Vorstände zu Grunde. Magdeburg, 16. Aug. Die hiesige Ztg. läßt sich aus Berlin mittheilen: Das Betreten der Friedhöfe von Kirchen- oder Synagogengemeinden ist nach einer Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts Jedem, selbst wenn er nicht der betreffenden Confession angehört, zu gestatten, dessen Angehörige daselbst begraben sind. Dieses Besuchsrecht kann aber nicht von den Berechtigten im Verwaltungsstreitverfahren verfolgt werden, vielmehr hat er den polizeilichen Schutz anzurufen, falls ihm das Betreten des Friedhofes zu reglementarisch nicht geschloffener Zeit und Stunde verweigert wird. Ein jüdischer Fabrikant H. war aus der Synagogengemeinde zu Gr. ausgeschieden. Der Synagogenvorstand verweigerte hierauf demselben den Zutritt zum Friedhofe der Gemeinde, auf welchem Angehörige des H. beerdigt sind. In Folge einer darauf von dem H. im Streitverfahren angestellten Klage verurtheilte der erste Richter — das Bezirksverwaltungsgericht — den Synagogenvorstand, dem Kläger den Zutritt zum jüdischen Friedhofe zu G. zu gestatten. In den Gründen der Entscheidung wurde ausgefübrt, daß die Vorschrift des § 6d des Gesetzes vom 28. Juli 1876, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, hier nicht zur Anwendung komme, daß es aber eines Jeden natürliches Recht sei, die I) hiermit ist auch am besten eine Bemerkung widerlegt (©. 14), die einen ganz unbegründeten Ausfall gegen meine (Lorrespondenz in diesem Blatte über den betr. Gegenstand enthält, und welche jetzt wohl hätte wegbleiben sollen. Corresp. Gräber seiner auf einem öffentlichen Begräbnißplatze beerdigten Angehörigen zu besuchen, und daß auch Niemand etwa um deswillen von diesem Besuche ausgeschloffen werden dürfe, weil er aus der Synagogengemeinde ausgetreten sei. Auf die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision hat das Ober-Verwaltungsgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Klage als im Verwaltungsstreitverfahren unstatthaft zurückgewiesen, in der Sache selbst aber ist es der Ansicht des Bezirksverwaltungsgerichts beigetreten, indem es motivirend ausführte: „Für die Bejahung der Frage, ob nicht den ausgetretenen Synagogenmitgliedern überhaupt ein Recht zustehe, die auf dem Begräbnißplatz der Synagogengemeinde besindlichen Gräber ihrer Angehörigen zu besuchen? — ist geltend gemacht worden: Das Recht zum Zutritt folge aus der rechtlichen Natur und Bestimmung der öffentlichen Begräbnißplatze; denn nach gemeinem Recht stehe fest, daß mit Ausschluß eines Gebrauchs zu profanen Zwecken der Begräbnißplatz demjenigen öffentlichen Gebrauch unterliege, der sich zu dem Zwecke eines öffentlichen Begräbnißplatzes ergebe; da nun die Bestimmung des Kirchhofes nicht nur die einer Beerdigungsstelle, sondern auch die einer Gedächtnißstelle sei, so enthalte die Erwerbung einer Begräbnißstelle seitens der Angehörigen zugleich das Recht des Zutritts zu der Erinnerungsstätte, vorbehaltlich der in dieser Beziehung ergangenen reglementarischen und polizeilichen Bestimmungen; dieses Verhältniß gelte aber auch für jüdische Friedhöfe, da daffelbe schon im kanonischen Rechte nicht aus der eonseeratio, sondern aus der Bestimmung des Beerdigungsplatzes abgeleitet werde. In eine nähere Erörterung dieser Gesichtspunkte ist indeffen im vorliegenden Streitversahren nicht einzutreten. Denn, sind dieselben zutreffend, so handelt es sich um ein Recht, welches keinesfalls ausschließlich den aus der Synagogengemeinde Ausgetretenen, sondern überhaupt einem Jeden — auch einem jüdischer Confession nicht Angehörigen — zusteht, welcher die auf einem öffentlichen Begräbnißplatze besindlichen Gräber seiner Angehörigen besuchen will. Als öffentliche Begräbnißplätze sind aber auch die Friedhöfe der Juden zu betrachten, weil den Synagogengemeinden, welche nach Z 37 des Gesetzes über die Verhältniffe der Juden vom 23. Juli 1847 die Rechte juristischer Personen haben, gesetzlich die Einrichtung und Unterhaltung der Begräbnißplatze obliegt (§ 58 ebendas.). Handelt es sich also im vorliegenden Falle nicht um ein Gemeindenutzungsrecht, so findet auch der § 164 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 keine Anwendung, wonach das Verwaltungsstreitverfahren nur für ' Klagen Einzelner wegen Verletzung der ihnen als Mitglieder , einer Synagogengemeinde zustehenden Rechte gegeben ist. Viel- ' mehr muß dem Kläger überlaffen bleiben, polizeilichen Schutz!in Anspruch zu nehmen, falls ihm das Betreten eines öffent- > lichen Begräbnißplatzes zu reglementarisch nicht geschloffener! Zeit und Stunde fortgesetzt verweigert wird."