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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1878-07-30 · Heft 31 (30.7.1878) · p. Seite 484

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
42 (1878)
Issue
Heft 31 (30.7.1878)
Date
1878-07-30
Page
Seite 484 (sequence 4)
Language
German
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Der Lieg -urch den Eongreß. l Die Gleichstellung aller Staatsangehörigen ohne allen Unterschied der Religionen und Nationalitäten, sowie die Frei-' heit der Ausübung aller Culte ist vom Congreß für alle Donaustaaten und die Türkei beschlossen worden und er hat dies in so bestimmten, unzweideutigen Ausdrücken gethan, wie wir es nur wünschen konnten. Wurde dieser Beschluß durch die Bevölkerungsverhältnisse jener Länder geradezu geboten, so ist er überdies von einer großen allgemeinen humanen und poli^ tischen Bedeutung, dann aber auch von einer speciellen für unsere Glaubensgenossenschaft. Für diese letztere nämlich im Ganzen, denn es wurde hiermit die bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichstellung von den vereinten Vertretern aller europäischen Großmächte als ein allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Rechts proclamirt, und also nicht blos von jeder einzelnen innerhalb ihrer Staatsverfaffung, sondern von dem vereinigten Areopag derselben. Man muß es uns gestatten, hierauf in der gegenwärtigen Zeit einen besonderen Nachdruck zu legen. Zu heftig, zu schmählich waren in den letzten Jahren die Angriffe und Verleumdungen der Ultramontanen, Pietisten, Deutsch- Conscrvativen, aller reactionären Parteien überhaupt gegen die Juden, als daß es uns nicht zu einer großen Befriedigung gereichen müßte, die Beschlüße des höchsten europäischen Rathes das Princip der bürgerlichen Gleichheit und der Glaubensfreiheit allen jenen unermüdlichen Jnvecriven gegenüber sanctioniren zu sehen. Hierzu nun das besondere Interesse, unsere Glaubensgenossen in den gedachten Ländern von dem Joche der Ausschließung und gesetzlichen Beschränkung befreit zu wissen, so daß hiermit abermals ein dunkles Stück Mittelalter aus der Welt geschafft ist. Wahrlich Gründe, um dem Berliner Congreß in der Geschichte der Humanität und in der Geschichte des Judenthums besonders einen rühmlichen Platz zu gewähren. Wir haben hier ein Errungniß vor uns, das zugleich den Fortschritt bezeichnet, der seit dem Pariser Vertrage von 1856 gemacht worden, in welchem Vertrage die Stellung der Juden in Rumänien von dem guten Willen .dieser Völkerschaft abhängig gemacht wurde. Hieran knüpft sich naturgemäß die Frage über die Ausführung jener Beschlüsse des kongresses. Bei den vielen Erfahrungen, die sich uns in einer langen Laufbahn aufgedrängt haben, kann man es uns nicht verdenken, wenn wir nicht in ein allgemeines Triumphlied einzustimmen gewohnt sind, sondern die Tinge, wie sie liegen, weder im optimistischen, noch pessimistischen Sinne prüfen. Nach der allgemeinen Seite nun hin sind in dem Vertrage Garantieen für dessen Ausführung nicht aufgestellt. Man hat dies wohl mit Recht gethan, 28. December, den vierten Aufzug am 2. Februar 1779, den fünften Aufzug am 7. März 1779 und vollendet war das Drama in den ersten Tagen des April, in welchem also auch das Jubiläum zu feiern wäre. denn es hat sich genügend gezeigt, wie wesenlos alle solche Vertragsgarantieen sind. Im Pariser Vertrage von 1856 und im Londoner von 1871 wurde z. B. die Integrität des türkischen Staates garantirt; bei dem Beginne des russisch-türkischen Krieges fiel es keiner Garantiemacht ein, für diese Integrität das Schwert zu ziehen, und der Berliner Vertrag beweist thatsächlich, daß jene Garantieen bedeutungslos sind. Europa hat allerdings seine Beschlüsse ausgesprochen; aber nur über einzelne noch streitige Punkte wurden gemischte Commis- : fronen stipulirt, welche die betreffenden Fragen arrangiren sollen. Es läßt sich nun einsehen, daß die äußerlichen Gestaltungen, die der Congreß beschlossen hat, unter dem Gewichte des Momentes auch ausgeführt worden. Ob ein Gleiches i mit Verfügungen über die inneren Verhältnisse und die Verwaltung jener Länder der Fall sein werde, ob sie ernstlich und dauernd zur Ausführung kommen werden, das ist die Frage, da außer den einzelnen Cabinetten nicht einmal eine Instanz vorhanden ist, bei welcher die Beschwerden anzubringen wären. Auch wir glauben, daß für die nächste Zeit der Friede erhalten bleiben wird, und daß namentlich die asiatische Türkei durch die Convention vom 4. Juni einer großen friedlichen Entwicklung cntgegengeht. Anders liegt es in der europäischen Türkei, wo der ganze Zunder der nationalen und religiösen Zwietracht und der streitigen Interessen der kleinen Staaten aufgehäuft geblieben ist. Weder Serbien, Montenegro und Bulgarien, noch Griechenland werden die Gelegenheit fern halten, sich vergrößern zu können. Es ist ihnen zu viel und zu wenig gegeben worden, um den Appetit nicht rege zu erhalten. Dabei sind die Verhältnisse Oesterreichs zur Türkei betreffs Bosniens und der Herzegowina durchaus noch nicht geordnet, und im Augenblicke wenigstens ist das Verhalten der mohamedanischen : Bevölkerung zu der beabsichtigten Occupation noch zweifelhaft, i Daß andererseits die Türkei bei günstiger Lage sich wieder j au§§ube$nen nicht beeifert sein sollte, läßt sich nicht absehen. Um so weniger sind wir gewiß, daß die Beschlüsse des Con- , gresses, namentlich betreffs der Gleichstellung aller Culte und , ihrer Bekenner, von den Bulgaren, Serben und Rumänen er-! füllt werden. Die Bulgaren haben sich zu sehr gewöhnt, ihrer; Mord- und Plünderungsgier zu ftöhnen, die Serben und Ru-! mänen zu sehr, die Juden zu unterdrücken und bei Gelegenheit | zu verfolgen, als daß man sich von ihnen versprechen dürfe, alsbald diesen nationalen Neigungen zu entsagen. Was erfolgen soll, wenn dies eben nicht geschieht, läßt sich noch nicht absehen'). Die Rolle, bei ftemden Mächten über die eigenen i) Nachdem wir dies geschrieben, finden wir in der, mit dem! preußischen Minsterium in Verbindung stehenden „Norddeutschen Allgemeinen Leitung" einen Artikel, in welchem sie im Hinblick auf Rumänien darauf aufmerksam macht, daß, wenn die Juden-Emanciparion eine Conditio sine qua non der Unabhängigkeit wäre, nach Artikel 129 der rumänischen Verfassung eine Constituante «inberufen werden müßte, weil es sich um die Modificirung des Artikels 7 des j eben gedachten Fundamental-Gesetzes handeln würde. Das Resultat

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