Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1878)
- Date
- 1878-07-02
- Page
- Seite 424 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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424 Zu verhandeln. Die Memoranden sind nur zur Kenntnißnahme j der Congreßmitglieder, und wenn der Congreß nicht selbstständig auf die betreffende Frage eingeht, braucht er ste nicht! weiter zu berücksichtigen. Doch wollen wir nicht alle Hoffnung ' aufgeben. — Für die Wahl zum Reichstage haben wir als Juden glücklicher Weise keine besonderen Jntereffen; wir haben bei ihr lediglich die theure und in der gegenwärtigen Zeit äußerst gewichtige Pflicht des Bürgers zu erfüllen, und können wir nur alle unsere Glaubensgenoffen dringend auffordern, ihre Pflicht als Wähler zu thun. Heute vor Allem gilt das Wort des Propheten Jeremias an die Exulanten: „Suchet das Wohl des Staates, denn sein Wohl ist Euer Wohl! ' Der Staat ist durch eine irregeführte Maffe bedroht; hiermit sind alle Staatsbürger bedroht, und es gilt deshalb, die Gefahr abzuwenden. Noch mehr erinnert man sich an den Spruch der Väter: „Betet für das Wohl der Obrigkeit, denn wäre nicht die Furcht vor ihr, würden die Menschen einer den anderen verschlingen!" Daß die Socialdemokraten an ein solches Verschlingen denken und darauf ausgehen, ist wohl jetzt nicht mehr zweifelhaft und haben die gräßlichen Unthaten der jüngsten Zeit erwiesen. Gegenwärtig sind wir Juden aber noch zu Mehrerem als zum Beten berufen, nämlich als Bürger zu wählen, und zwar mit dem Zwecke, daß den Herren Socialisten das Verschlingen etwas umnöglich gemacht werde. Hierzu rechnen wir aber auch die „christlich-socialiftischen Herren," namentlich den Hofprediger Stöcker. Denn dieser hat u. A. den Wunsch, die Juden zu verschlingen, und auch ihm muß dies gewehrt werden. Er ist in seiner Wahlcandidatenrede so gütig gewesen, zu erklären, daß er „keine andere Religion Haffe," aber die Juden — ja das ist etwas Anderes! Uebrigens bezeugt der Mann seine Kurzsichtigkeit und Thorheit dadurch, daß er sich als Candidat in Berlin aufstellt. Mehr braucht es nicht, um den Mann zu charakterisiren. Mögen alle Parteien so viel Patriotismus besitzen, um sich für die Wahl nach der einmal vorhandenen Majorität zu vereinigen, denn dann ist der Sieg über die Socialdemokratie nicht zweifelhaft. —. Die Conservativen Berlins haben den Hofprediger Stöcker als ihren Candidaten zum Reichstage anerkannt. Man sieht, daß die ganze Partei noch heute ihre Verbindung mit den Trägern socialistischer Lehren nicht aufgegeben hat. Wir hoffen, daß Seitens unserer Glaubensgenoffen Niemand für Stöcker stimmen werde. — In Berlin traten im vorigen Jahre sechs evangelische Christen zum Judenthume über. — Es ist immerhin eigenthümlich, daß von den sechs Großmächten die im Congreffe vertreten sind, zwei, England und die Türkei, Renegaten zu ihren Repräsentanten haben, einen Renegaten des Judenthums (Earl Beaconssield) und einen des Christenthums (Mehemet Äli. — Aus der Provinz Posen, l 6. Juni. In der Streitfrage eines Jsraelitten zu H. wider den Vorstand der dortigen Synagogengemeinde, welche jenem nicht gestatten wollte, das Grab seines Sohnes mit einem Gitter zu schmücken, hat das Ober-Verwaltungsgericht durch Erkenntniß vom 6. April folgende bemerkenswerthen Sätze ausgesprochen. Die Frage, wie Gräber geschmückt werden können, ist Gegenstand der Friedhofsordnung und es ist keineswegs in das Belieben jedes einzelnen Gemeindemitgliedes gestellt, wie dasselbe die Gräber seiner Angehörigen sichern und zieren will. Diese Ordnung muß nicht nothwendig statutarisch festgestellt sein. Dieselbe kann in dieser Weise geschaffen werden, sie kann aber auch auf Herkommen beruhen, und endlich ist der Fall denkbar, daß objektive Normen in dieser Hinsicht für eine Gemeinde überhaupt noch fehlen, aber selbst im letzteren Falle hat kein einzelnes Gemeindemilglied ein Recht, nach freiem Ermessen zu verfahren; dieses Ermessen steht vielmehr so lange, als nicht eine objective Basis des Gemeinderechts geschaffen ist, bei den Verwaltungsorganen der Gemeinde, namentlich beim Vorstande (§§ 44 und 51 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847, Gesetzsammlung Seite 263 . Insbesondere kann hiernach ein einzelnes Gemeindeglied keinen Rechtsanspruch aus demjenigen, was nach jüdischem Cultus überhaupt erlaubt oder bei anderen Synagogengemeinden hergebracht ist, herleiten. Diese Normen werden eine Richtschnur für die Entschließungen der Gemeindeverwaltung bei Handhabung der Friedhofsordnung sein können und in gewisser Hinsicht sein müssen, sie werden namentlich da in Betracht kommen, wo es sich darum handelt, jene Ordnung statutarisch festzustellen, sie sind aber keineswegs ein subsidiäres Recht der Einzelgemeinde, auf welches die Gemeindeglieder ihre Rechtsansprüche stützen können. F.ankfurt a. M.. 18. Juni. lPrivatmitth.) Das Mädchenstift veröffentlichte nach Ablauf der ersten acht Monate seines Bestehens (vom l. Mai bis 31. December 1877) seinen ersten Bericht, aus welchem wir das Wesentlichste hier mittheilen. Der Zweck der Anstalt ist, hier conditionirenden oder sich einem höheren Berufe widmenden israelitischen Mädchen eine Heimstätte zu bieten, wo sie den Schutz einer geordneten und gesitteten Häuslichkeit finden sollen. Zur Erreichung dieses schönen Zieles hat die Ehrenpräsidentin, Frau Charlotte Speyer, das Haus Rückertstraße 9 angetanst und, mit allen möglichen Erfordernissen ausgestattet, dem Verein überwiesen, außerdem auch zur bleibenden ehrenden Erinnerung an ihren verstorbenen Gatten, Herrn Philipp Speyer, die Summe von Mark 30,000 als Capitalftock bestimmt, welcher sich bis Ende 1877 bereits auf 44,520 Mark emporgehoben hat. Die für den Betrieb bestimmten Gaben beliefen sich auf 1395 Mark. Ueberdies wurden dem jungen Institute viele werthvolle Geschenke, als Bücher zur Begründung einer Hausbibliothek, eine prachtvolle Nähmaschine und verschiedenartige nützliche Urensilien zugewendet. — Die Zahl der beitragenden Mitglieder beträgt bereits 557; der geringste Jahresbeitrag ist 6 Mark. — Bei