Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 42 (1878)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1878)
- Date
- 1878-06-25
- Page
- Seite 407 (sequence 7)
- Language
- German
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407 allegirte Paragraph verbietet nämlich den Kirchenunv Religionsgesellschaft, andere Straf- und Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören und erklärt namentlich alle Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre sür unzulässig. — Im Anschlüsse an diese Verfügung hat der Landrabbiner vr. Meyer an die zu seinem Sprengel gehörenden Gemeinden ein Circular erlassen, in welchem er bemerkt, daß die neue Vorschrift sehr leicht zum empfindlichsten Nachtheil der Gemeinte gereichen könne, indem bei Lässigkeit und Gleichgiltigkeit der Gemeinvemitglieder durch eine kleine Minorität die folgenreichsten Beschlüffe für vie Gesammtgemeinde gefaßt werden können. Er sehe sich daher veranlaßt, sowohl die Herren Vorsteher als auch die Gemeinden auf die ganze Tragweite dieser Bestimmung hiuzuweisen und im Interesse des Ganzen zu mahnen, für Vollzähligkeit der Gemeindeversammlungen bei der ersten Ladung ernstlich bemüht zu sein und von der Befugniß, bei der zweiten Ladung in unvollzähliger Versammlung zu beschließen, nur in äußersten Nolhfällen und niemals bei bleibenden Einrichtungen und Lasten für die Gemeinde Gebrauch zu machen. In Rücksicht auf die Bestimmung, daß die Vorsteher der Gemeinden nicht mehr befugt sein sollen, die Mitglieder zu Gemeindeversammlungen unter Androhung einer Geldstrafe zu laden, ersucht der Landrabbiner die Vorsteher und Mitglieder, in Zukunft die Ordnung auch ohne äußeren Zwang aufrecht zu erhalten, und werde, in wie weit offener Auflehnung durch Ehrenstrafen zu steuern sei, der ernstesten Erwägung nach Belegenheit des einzelnen Falles zu unterziehen sein. Zugleich warnt er dringend, um jeden nan bv-n zu vermeiden, vor Anrufung der Behörden und Gerichte. Der Unterrichtsminister hat ferner bestimmt, daß das Verhältniß der jüdischen Elementarlehrer in hiesiger Provinz zu der Provinzial-Elementarlehrerwittwen- und Waifencasse lediglich nach dem Gesichtspuncte zu ordnen sei, daß nach dem Gesetz vom 22. December 1869 und den Statuten vom 16. September 1874 jeder öffentliche Elementarlehrer ohne Unterschied der Confeffion als Mitglied der Casse angesehen werden müsse. Da aber die Heranziehung der jüdischen Elementarlehrer ohne deren Verschulden verzögert worden ist, so hat der Minister angeordnet, daß der 1. October 1877 als terminas a <juo für die Ordnung dieser Verhältnisse angenommen werde. Es muß sich demnach nunmehr jeder jüdische öffentliche Elementarlehrer in unserer Provinz dem gedachten Institute anschließen und muß jede Gemeinde von ihrer Stelle einen jährlichen Beitrag von 12 Mark und jeder Lehrer 15 Mark in halbjährigen Raten zahlen und außerdem noch jeder neu angestellte Lehrer ein Antrittsgeld von 24 Mark. Dafür erhält die Wittwe bezw. die Waisen des Lehrers eine Pension, deren Höhe für jetzt 150 Mark jährlich beträgt. Auf Antrag der örtlichen Vorstände der Provinzial- Elementarlehrerwittwen - und Waifencasse können jedoch Lehrerstellen, deren äußere Verhältnisse die Besetzung mit verheiratheten Lehrern ausschließen oder unwahrscheinlich machen, curch die Cassenverwaltung nach Anhörung der Caffecuratoren von der Theilnahme entbunden werden. Die Gleichstellung der jüdischen Elementarlehrer mit ihren christlichen Cvllegen wird, wie der Landrabbiner bemerkt, von den ersteren wie von den Gemeinden freudig anerkannt und der erforderliche Beitrag deshalb gern gezahlt werden. Der Beitritt zu der Unterstützungscasse für jüdische Lehrer, deren Wittwen und Waisen in der Provinz Hannover dürfe aber um so weniger dadurch geschmälert werden, als die allgemeine Casse nur für Elementarnicht für Religionslehrer und nur für die Wittwen und Waisen — und auch für diese nicht ausreichend — nicht aber für die dienstunfähigen Lehrer sorgt. Es erfordert demnach das eigene Interesse der jüdischen Elementarlehrer, welche nunmehr der Provinzial-Elementarlehrerwiltwen- und Waifencasse angehören, daß sie in der Unterstützungscaffe verbleiben bezw. derselben beitreten. Zn Rücksicht auf das am 2. Juni staltgehabte ruchlose Attentat auf den Kaiser fand am ersten Schabuothtage in unserer Synagoge ein Dank- und Bittgottesdienst statt. Der Landrabbrner ttug ein zu diesem Zwecke besonders verfaßtes Gebet in hebräischer und deutscher Sprache vor, welches bis zur völligen Genesung des Kaisers an jedem Sabbath in der Synagoge wiederholt werden wird. Oesterreich-Ungarn. Pest, 9. Juni. (Privatmittheilung.) Es hatte den Anschein , als ob die Wühlereien einer gewissen Schaar von jüdischen Agitatoren, die unter dem Schein der Orthodoxie jeder, auch der besonnensten und mäßigsten Entwickelung rer jüdischen Angelegenheiten entgegenzuwirken suchen, etwas zur Ruhe gekommen wären. Jüngst aber hat die sogenannte „Durchführungs-Commission der autonomen orthodoxen isralitischen Gemeinden" eine Petition an das Abgeordnetenhaus gerichtet, in welcher sie verlangt, daß der israelitische Landes-Schulfond unter den angeblich im Lande vorhandenen zwei israelitischen Confessionen getheilt werde, resp. daß, nachdem die von dem genannten Fond erhaltenen Institute ausschließlich für die Congreßpartei errichtet wurden und von den Anhängern derselben in Anspruch genommen werden — eine, den Erhaltungskosten dieser Institute entsprechende Summe von dem Erträgnisse des Fonds ausschließlich zur Unterstützung der sich „autonom orthodox" nennenden israelitischen Gemeinden verwendet werde. Hiergegen hat nun die ungarische israelitische Landeskanzlei ein Memorandum dem Abgeordnetenhause eingereicht. Es ist datirt vom 30. April, jetzt aber in die Oeffentlichkeit gelangt, und wollen wir hier, der Wichtigkeit dieser Angelegenheit wegen, den Inhalt skizziren. Zuerst weist das Memorandum die vielen falschen Behaup-